Gebührensatzung für die Benutzung der Sportanlagen der Gemeinde Atting
Aufgrund der Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Atting folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benützung der von der Gemeinde Atting betriebenen und unterhaltenen Sportanlagen.
§ 1 Gebührenpflicht
Für die Benützung der Sportanlagen und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist, wer die Sportanlagen mit ihren Einrichtungen nutzt und die Leistungen in Anspruch nimmt.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld
Die Gebührenschuld entsteht für die Benutzungsgebühr mit dem Betreten und der Benutzung der Sportanlagen. Die Gebührenschuld wird gleichzeitig mit ihrer Entstehung fällig.
§ 4 Gebühren
(1) Die Gebühren werden wie folgt festgesetzt:
Laufende Gebühren
Für die Benützung der Halle der Mehrzweckhalle der Gemeinde Atting beträgt die Benutzungsgebühr je Übungsstunde für die laufende Benutzung
für ortsansässige Vereine 8,-- €
für auswärtige Vereine 12,50 €
für Schulen 10,-- €
für sonstige Gruppen 10,-- €
Sondernutzung
a) Veranstaltungen örtlicher Vereine und Institutionen ohne Eintritt
ohne Bestuhlung, ohne Tische 35,-- €/Tag
mit Bestuhlung und Tische 75,-- €/Tag
b) Veranstaltungen örtlicher Vereine und Institutionen mit Eintritt
ohne Bestuhlung, ohne Tische 70,-- €/Tag
mit Bestuhlung und Tische 120,-- €/Tag
c) Veranstaltungen kommerzieller Art mit oder ohne Einrichtung
10 % der Eintrittsgelder, jedoch mindestens 200,-- €/Tag
d) Nutzung durch Privatpersonen für private Anlässe 100,-- €/Tag
e) Regelungen für besondere Veranstaltungen behält sich die Gemeinde Atting vor.
Personalkosten:
Zu den Gebühren nach Ziff. 2 a) mit e) werden die in Bezug auf die jeweilige Veranstaltung anfallenden Personalkosten für den Hausmeister sowie die Bauhofmitarbeiter zum Auslegen des Hallenbodens, zum Aufstellen der Stühle und Tische sowie die zusätzlich notwendigen Reinigungskosten gesondert in Rechnung gestellt.
Soweit die örtlichen Vereine bzw. Institutionen für die vorgenannten Arbeiten kostenlos Hilfskräfte zur Verfügung stellen, entfallen diese zusätzlichen Personalkosten.
(2) Der Veranstalter hat anfallende Kosten für die Sicherheitsdienste wie Ordner, Feuerwehr und Sanitätswachen zu tragen.