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Verwaltungsgemeinschaft Rain
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Satzung zur Regelung von Fragen der

Verfassung des Schulverbands Rain

(Verbandssatzung)

 

 
 

Die Schulverbandsversammlung des Schulverbandes Rain erlässt aufgrund des Art. 9 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetztes (BaySchFG) - BayRS 2230-7-1-K - i. V. m. Art. 1 Abs. 3, Art. 18, 19 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 26 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 2 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) - BayRS 2020-6-1-l - sowie Art. 20 a der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) BayRS 2020-1-1-l - folgende mit Schreiben des Landratsamtes Straubing -Bogen, Az. 51-2050 vom 26.02.2021 genehmigte

 

Verbandssatzung

§ 1 Bestand des Schulverbands

(1) Der Schulverband führt den Namen „Schulverband Rain“.

(2) Der Schulverband hat seinen Sitz in Rain.

(3) Mitglieder des Schulverbandes sind die Gemeinden Aholfing, Atting und Rain.

(4) Der räumliche Wirkungsbereich des Schulverbandes umfasst den mit Rechtsverordnungen der Regierung von Niederbayern vom 06. September 2010, Nr. 44-5103/256-1 (Grundschule, Jahrgangsstufen 1 - 4) und Nr. 44-5106/923-1 (Mittelschule, Jahrgangsstufen 5 - 9) festgesetzten Schulsprengel der Grund- und Mittelschule Rain.

 

§ 2 Organe des Schulverbands

(1) Organe des Schulverbands sind die Schulverbandsversammlung und der/die Vorsitzende des Schulverbands (Schulverbandsvorsitzende/r).

(2) Ein Verbandsausschuss wird nicht gebildet.

(3) Für Bausachen wird ein beratender Bauausschuss

Mitglieder des Bauausschusses sind

1.   der Schulverbandsvorsitzende,
2.   und die beiden ersten Bürgermeister der Mitgliedsgemeinden Aholfing und Rain.

§ 3 Sitz- und Stimmenverteilung in der Schulverbandsversammlung

(1) In die Schulverbandsversammlung werden die ersten Bürgermeister der am Schulverband beteiligten Gemeinden entsandt. Daneben entsenden Gemeinden, aus denen am 1. Oktober jeden Jahres 51 bis 100 Schülerinnen und Schüler die Verbandsschule besuchen (Verbandsschüler), einen und für jedes weitere angefangene Hundert Verbandsschüler nochmals einen weiteren Verbandsrat in die Schulverbandsversammlung.

(2) Jedes Mitglied in der Schulverbandsversammlung hat eine Stimme.

(3 Den Vorsitz in der Schulverbandsversammlung führt der/die Vorsitzende des Schulverbands.

§ 4 Rechnungsprüfungsausschuss

Die Schulverbandsversammlung bildet aus ihrer Mitte einen Rechnungsprüfungsausschuss mit 3 Mitgliedern und bestimmt ein Mitglied zum Vorsitzenden. Dem Rechnungsprüfungsausschuss obliegt die Prüfung der Jahresrechnung.

§ 5 Schulverbandsvorsitzender

(1) Die Schulverbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte den Schulverbandsvorsitzenden und seinen Stellvertreter.

(2) Der Schulverbandsvorsitzende und sein Stellvertreter werden auf die Dauer von sechs Jahren, sind sie Inhaber eines kommunalen Wahlamts eines Verbandsmitglieds, auf die Dauer dieses Amts gewählt.

(3) Der Schulverbandsvorsitzende vollzieht die Beschlüsse der Schulverbandsversammlung und erledigt in eigener Zuständigkeit alle Angelegenheiten, die nach der Gemeindeordnung dem ersten Bürgermeister zukommen.

§ 6 Rechtsstellung des Schulverbandsvorsitzenden und der übrigen Mitglieder der Schulverbandsversammlung; Entschädigung

(1) Der Schulverbandsvorsitzende, sein Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Verbandsversammlung (Schulverbandsräte) sind ehrenamtlich tätig (Art. 9 Abs. 1 Satz 2 BaySchFG i. V. m. Art. 30 Abs. 1 KommZG). Die Tätigkeit der Schulverbandsräte erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen der Schulverbandsversammlung und ihrer Ausschüsse.

(2) Der Schulverbandsvorsitzende erhält für seine Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung i. H. v. 400,00 €. Dieser Betrag bleibt für die Dauer vom 01.05.2020 bis 30.04.2026 unverändert gleich hoch und nimmt nicht an den linearen Erhöhungen der Gehälter für die Beamten im öffentlichen Dienst teil.

Ist der Schulverbandsvorsitzende verhindert, seine Dienstgeschäfte auszuüben, so wird die laufende Entschädigung zwei Monate weitergezahlt. Bei einer längeren Verhinderung kann die Schulverbandsversammlung beschließen, dass die Entschädigung für die über zwei Monate hinausgehende Zeit ganz oder teilweise gewährt wird.

(3) Der Stellvertreter des Schulverbandsvorsitzenden erhält für seine Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 100,00 €.

Dieser Betrag bleibt für die Dauer vom 01.05.2020 bis 30.04.2026 unverändert gleich hoch und nimmt nicht an den linearen Erhöhungen der Gehälter für die Beamten im öffentlichen Dienst teil.

Der Stellvertreter erhält keine Entschädigung für den Vertretungsfall.

Dies ist bereits mit der laufenden Entschädigung von 100,00 € abgegolten.

Die Schulverbandsvorsitzende und dessen Stellvertreter erhalten keine monatliche pauschale Reisekostenvergütung. Diese Regelung gilt ab 01.05.2020.

(4) Mitglieder die der Schulverbandsversammlung kraft ihres Amtes angehören, haben, soweit sie nicht Schulverbandsvorsitzender oder dessen Stellvertreter sind, lediglich einen Anspruch auf Ersatz ihrer nachgewiesenen Auslagen.

(5) Die übrigen Mitglieder der Schulverbandsversammlung erhalten für ihre Tätigkeit ein Sitzungsgeld in Höhe von 30,00 € je Sitzung.

(6) Ehrenamtliche Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses erhalten für Ihre Tätigkeit ein Sitzungsgeld in Höhe von 40,00 €

(7) Ferner werden auf Antrag folgende Entschädigungsleistungen gewährt:

  1. Mitglieder der Schulverbandsversammlung, die Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des entstandenen Verdienstausfalls. Dessen Höhe ist durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen.
  2. Mitglieder der Schulverbandsversammlung, die selbstständig tätig sind, erhalten für die durch die Teilnahme an den Sitzungen bedingte Zeitversäumnis eine Pauschalentschädigung von 25,00 € für jede Stunde Sitzungsdauer. Dies gilt nicht für Sitzungen, die nach 19.00 Uhr beginnen oder an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen stattfinden.
  3. Mitglieder der Schulverbandsversammlung, die keinen Ersatzanspruch nach Buchst. a oder b haben, denen aber im beruflichen und häuslichen Bereich durch die Teilnahme an Sitzungen ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeitszeit oder das Heranziehen einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten eine Pauschalentschädigung von 25,00 € für jede Stunde Sitzungsdauer.
  4. Die Mitglieder der Schulverbandsversammlung erhalten für auswärtige Tätigkeit eine Reisekostenvergütung nach dem Bayerischen Reisekostengesetz. Als Dienstreise gilt nicht der Weg zu den Sitzungen der Schulverbandsversammlung, die an dem üblichen Sitzungsort stattfinden.

(8) Etwaige Ablieferungspflichten nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BaySchFG i. V. m. Art. 30 Abs. 2 Satz 1 KommZG und Art. 20a Abs. 4 GO sowie Art. 30 Abs. 2 Satz 3 letzter Halbsatz KommZG sind erfüllt, wenn die Ablieferung gegenüber der Gemeinde erfolgt, in der das Mitglied der Schulverbandsversammlung ein kommunalpolitisches Ehrenamt ausübt.

§ 7 Geschäftsgang des Schulverbandes

Die Schulverbandsversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. Im Übrigen gelten für den Geschäftsgang die Bestimmungen der Gemeindeordnung.

§ 8 Geschäftsführung des Schulverbandes

Als Geschäftsstelle des Schulverbandes wird die Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Rain (§ 1 Abs. 2) bestimmt. Für die Aufwendungen zur Führung der Geschäftsstelle erhält das betroffene Schulverbandsmitglied eine Entschädigung nach dem Maß der tatsächlichen Inanspruchnahme.

§ 9 Kassengeschäfte

Die Kassengeschäfte des Schulverbands Rain werden aufgrund der Zweckvereinbarung vom 23.01.1989 i.d.F. vom 10.06.1996 von der Verwaltungsgemeinschaft Rain geführt.

§ 10 Finanzierung des Schulverbandes

(1) Der Schulverband erhebt für seinen durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Finanzbedarf von den Verbandsmitgliedern eine Schulverbandsumlage.

(2) Abweichend von Art. 9 Abs. 5 Satz 1 BaySchFG erhebt der Schulverband für Investitionen eine gesonderte Investitionsumlage.

(3) Die Schulverbandsumlage bemisst sich nach der Zahl der am 1. Oktober des Vorjahres bestehenden Verbandsschüler jeder Gemeinde, die Investitionsumlage bemisst sich nach der am 1. Oktober des Vorjahres bestehenden der Zahl der Schüler (Grund- und Mittelschüler) jeder Gemeinde.

(4) Die Schulverbandsumlage und die Investitionsumlage sind nach ihrer Festlegung in vierteljährlichen Teilbeträgen mit Fälligkeit jeweils zum 15. des ersten Monats eines Vierteljahres zu entrichten. Soweit der Umlagebetrag noch nicht festgelegt ist, wird eine Vorauszahlung in Höhe des zuletzt festgesetzten Betrages fällig. Bei verspäteter Zahlung ist die Umlageschuld mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen.

§ 11 Auseinandersetzung

Im Falle der Auflösung des Schulverbandes oder des Ausscheidens einer oder mehrerer Mitgliedsgemeinden findet eine Auseinandersetzung nach Art. 47 KommZG statt.

§ 12 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung von Fragen der Verfassung des Schulverbands vom 01.08.2016 außer Kraft.

 

Rain, den 08.03.2021

SCHULVERBAND RAIN

Robert Ruber

Schulverbandsvorsitzender

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