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 Satzung
über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Einrichtung „Mittagsbetreuung und verlängerte Mittagsbetreuung an Grund- und Mittelschule Rain“ durch den Schulverband Rain 
 
 
vom 19. November 2020 i.d.F. d. 1. Änderungssatzung vom 22.06.2023

Auf Grund von Artikel 8 Absatz 1 des Kommunalabgabengesetzes (BayRS 2024-1- I), zuletzt geändert durch § 1 Absatz 57 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98), erlässt der Schulverband Rain folgende

Satzung:

§ 1

Gebührenpflicht

Der Schulverband Rain erhebt für die Benutzung ihrer Einrichtung „Mittagsbetreuung und verlängerte Mittagsbetreuung an der Grund- und Mittelschule Rain“ Gebühren.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind,

a) die Personensorgeberechtigten des Kindes, das in die Einrichtung aufgenommen wird,

b) diejenigen, die das Kind zur Aufnahme in die Einrichtung angemeldet haben.

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühr entsteht erstmals mit der Aufnahme des Kindes in die Einrichtung; im Übrigen entsteht diese Gebühr jeweils fortlaufend mit Beginn eines Monats.

(2) Die Gebühr ist grundsätzlich zum letzten Kalendertag eines Kalendermonats für diesen jeweiligen Kalendermonat zu entrichten, ohne Rücksicht darauf, an wie vielen Tagen die Einrichtung besucht wird. Barzahlung ist nicht möglich.

(3) Grundsätzlich entfällt die Gebührenpflicht

a) mit Ablauf des Schuljahres,

b) bei Abmeldung von der Schule.

(4) Soll die Betreuung vor Ablauf des jeweiligen Schuljahres beendet werden (vorzeitige Beendigung), so ist das Kind beim Schulverband Rain schriftlich abzumelden.

Die Abmeldung wird nach Ablauf einer Frist von einer Woche nach Eingang des Abmeldeschreibens, frühestens jedoch zum Ende des Monats wirksam.

Der Schulverband Rain informiert dann die Schule von der Beendigung, damit der frei gewordene Platz gegebenenfalls nachbesetzt werden kann. Ein Mindestteilnahmezeitraum wird nicht festgesetzt.

§ 4

Gebührensatz

(1) Für den Besuch der Einrichtung Mittagsbetreuung (Betreuung bis 14:00 Uhr) wird folgende Gebühr erhoben:

1 Betreuungstag/Woche

15,00 € / Monat

2 Betreuungstage/Woche

19,50 € / Monat

3 Betreuungstage/Woche

24,00 € / Monat

4 Betreuungstage/Woche

28,00 € / Monat

5 Betreuungstage/Woche

32,00 € / Monat

(2) Für den Besuch der Einrichtung verlängerte Mittagsbetreuung (Betreuung bis 15:30 Uhr) wird folgende Gebühr erhoben:

2 Betreuungstage/Woche

31,20 € / Monat

3 Betreuungstage /Woche

38,40 € / Monat

4 Betreuungstage/Woche

44,80 € / Monat

5 Betreuungstage/Woche

51,20 € / Monat

 (3) Erziehungsberechtigten des Schulkindes, die Sozialleistungen erhalten (SGB II, SGB XII, Asylbewerberleistungsgesetz, Kinderzuschlag, Wohngeld), wird die Betreuungsgebühr gegen Vorlage eines entsprechenden Nachweises beim Schulverband Rain erlassen.

Der entsprechende Nachweis für den Monat August des Jahres, in dem im Oktober die Zahlungspflicht beginnen würde, ist vor dem Stichtag 01. Oktober mit dem dazugehörigen Antrag in der Geschäftsstelle der VG Rain vorzulegen. Die Befreiung gilt dann für den gesamten Betreuungszeitraum des mit der Anmeldung beantragten Schuljahres, auch wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsteller ändern sollten. Sollten Erziehungsberechtigte während des laufenden Schuljahres, in dem ihr Kind in der Mittagsbetreuung oder verlängerten Mittagsbetreuung ist, Sozialleistungsempfänger nach Satz 1 dieses Absatzes werden, kann ab dem Zeitpunkt der Bewilligung jeweils zum 01. des Bewilligungsmonats die Betreuungsgebührenbefreiung für das laufende Schuljahr in der Geschäftsstelle der VG Rain beantragt werden. Die Beantragung sollte spätestens im Folgemonat nach Erhalt des Sozialleistungsbewilligungsbescheides erfolgen. Im Falle der vorzeitigen Beendigung der Betreuung (zum Beispiel aufgrund eigener Kündigung) erlischt mit diesem Zeitpunkt auch die Gebührenbefreiung nach dieser Satzung. Einer Neuanmeldung oder Wiederanmeldung zur Mittagsbetreuung oder verlängerten Mittagsbetreuung während eines laufenden Schuljahr erfordert den erneuten Nachweis des Bezugs von Sozialleistungen nach Satz 1 dieses Absatzes.

(4) Eine genehmigte Gebührenbefreiung bezieht sich nicht auf eventuell im Rahmen der Betreuung erhältliche Mahlzeiten. Von den Betreuungskräften oder anderen Vertragspartnern hierfür eventuell erhobene Geldbeträge sind privatrechtlicher Natur und somit nicht von dieser Satzung erfasst.

 

 

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