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Satzung der Gemeinde Rain über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch der gemeindlichen Kindertageseinrichtung

(Kindertageseinrichtungs-Gebührensatzung) vom 11.08.2023  

 

 

 

 

Die Gemeinde Rain erlässt aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes 

folgende Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch der gemeindlichen Kindertageseinrichtung

(Kindertageseinrichtungs-Gebührensatzung):

 

§ 1 Gebührenerhebung

Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der gemeindlichen Kindertageseinrichtung Gebühren (Benutzungsgebühren).

 

§2 Gebührentatbestand

(1) Die Gebührenschuld entsteht erstmals mit der Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung.

(2) Benutzungsgebühren werden erhoben für den regelmäßigen Besuch der Kindertageseinrichtung. Bei der Anmeldung werden die Buchungszeiten festgelegt.

(3) Die Gebührenpflicht besteht auch im Fall vorübergehender Erkrankung fort, es sei denn, dass das Kind wegen der Erkrankung aus der Kindertageseinrichtung entlassen wird.

(4) Bei einer erstmaligen Aufnahme eines Kindes vom 1. bis einschließlich 14. des Monats entsteht für das erste Monat die volle Monatsrate;

bei einer erstmaligen Aufnahme des Kindes vom 15. bis zum Ende des Monats entsteht für den ersten Monat die Hälfte der vollen Monatsrate (§ 5).

(5) Beim Ausscheiden während eines Monats entsteht die Gebühr für eine volle Monatsrate.

(6) Die Gebühren werden jeweils am ersten Werktag eines Monats im Voraus fällig. Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde eine Einziehungsermächtigung für ihr Konto zu erteilen.  Barzahlung ist nicht möglich. 

 

 § 3 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind,

a) die Personensorgeberechtigten des Kindes,

b) die Person, die das Kind zur Aufnahme in die Kindertageseirichtung angemeldet hat.

 (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

 

§ 4 Gebührenmaßstab

Die Benutzungsgebühr richtet sich nach der Dauer des durchschnittlichen täglichen Besuchs der Kindertageseinrichtung entsprechend den gebuchten Buchungszeiten.

 

§ 5 Gebührenhöhe

(1) Die Gebühr ist eine Jahresgebühr und bezieht sich jeweils auf ein „Kindergartenjahr“ einschließlich des Monats August (01. September bis 31. August)

(2) Die Jahresgebühren betragen bei einer Buchungszeit von:

Buchungszeit

Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres
(in Klammer: Monatsrate)

Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres

(in Klammer: Monatsrate)

a) 4 bis 5 Stunden

1.440,- €  (120,- €)

1.800,- €  (150,- €)

b) 5 bis 6 Stunden

1.560,- €  (130,- €)

2.040,- €  (170,- €)

c) 6 bis 7 Stunden

1.680,- €  (140,- €)

2.280,- €  (190,- €)

d) 7 bis 8 Stunden

1.800,- €  (150,- €)

2.520,- €  (210,- €)

e) 8 bis 9 Stunden

1.920,- €  (160,- €)

2.760,- €  (230,- €)

f) 9 bis 10 Stunden

2.040,- € (170,- €)

3.000,- € (250,- €)

(3) Für die erste Buchung zu Beginn des Kindergartenjahres wird kein Verwaltungskostenbeitrag erhoben.

Dies gilt nur, wenn die Änderung der Buchungsvereinbarung bis zum 30.6. vor Beginn des Kindergartenjahres bei der Kindergartenleitung eingeht.

Bei Eingang der Änderung der Buchungsvereinbarung ab dem 1.7. vor Beginn des Kindergartenjahres und bei jeder weiter beantragten Änderung der Buchungsvereinbarung wird ein Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 25,- € erhoben.“

„(4) Für die Zeit vom 1. September des Kalenderjahres, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet bis zum Schuleintritt wird die monatliche Benutzungsgebühr nach § 5 Abs. 2 um den in Art. 23 Abs. 3 Satz 1 BayKiBiG genannten Betrag reduziert. Ein sich eventuell errechnendes Plus wird nicht an den Gebührenschuldner ausgezahlt.

(5) Der Zuschuss zur Gebühr entfällt, wenn der Schulbesuch trotz Schulpflicht verweigert wird.“

 

§ 6 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01.09.2023 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die „Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Kindergartens der Gemeinde Rain“ vom 22.05.2012 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 26.03.2021 außer Kraft.

Rain, 11.08.2023

Gemeinde Rain

Anita Bogner

Erste Bürgermeisterin

 
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