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Hundehaltungsverordnung

 

 

Verordnung über das Halten von Hunden in der Gemeinde Perkam

 

 

 

§ 1 Gegenstand der Vorordnung 

1) Diese Verordnung gilt für große Hunde und Kampfhunde im Sinne der Verordnung vom 10.07.1992 (GVBI. S.268). Als große Hunde sind alle Hunde anzusehen, die eine Schulterhöhe von mindestens 50 cm aufweisen, Grosse Hunde im Sinne dieser Verordnung sind in der Regel erwachsene Hunde der Rassen Schäferhund, Boxer, Dobermann, Rottweiler und Deutsche Dogge.

2) Die Verordnung gilt nicht für

a) Blindenführhunde

b) Diensthunde der Polizei, des Strafvollzugs, des Bundesgrenzschutzes, der Zollverwaltung, der Bundesbahn und der Bundeswehr Im Einsatz,

c) Hunde, die zum Hüten einer Herde eingesetzt sind

d) Hunde, die, die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst eingesetzt sind, sowie

e) im Bewachungsgewerbe eingesetzte Hunde, soweit der Einsatz dies erfordert

f) Hunde im Eigentum eines Jägers mit gültigem Jagdschein, die die Brauchbarkeitsprüfung (vgl. § 21 AVBayJG) abgelegt haben, soweit sie für jagdliche Zwecke eingesetzt werden.

g) Ausgebildete Fährten,- Begleit- und Schutzhunde mit abgeschlossener Prüfung

h) Hunde mit Gehorsamsausbildung in einer Hundeschule.

 

§ 2 Leinenzwang

1) Hunde im Sinne des § 1 dürfen in öffentlichen Anlagen sowie auf öffentlichen Wegen, Strassen oder Plätzen innerhalb geschlossener Ortschaften nur angeleint umherlaufen (Leinenzwang)

2) Die Leinen dürfen eine Länge von höchstens 8m aufweisen. Sie müssen reissfest sein.

 

§ 3 Ausschluss der Mitführung von Hunden

Im Bereich der Kinderspielplätze sowie den Vorplätzen und Pausenhöfen der Schulen ist das Mitführen von Hunden im Sinne des § 1 dieser Verordnung insgesamt verboten.

 

§ 4 Zuwiderhandlungen

Gemäß Art, 18 Abs. 3 LStVG wird mit Geldbusse bis zu 2.000,- DM belegt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Abs. 1 Hunde nicht angeleint umherlaufen lässt,

2. auf den in § 3 bezeichneten Orten Hunde mitführt.

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