Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz
für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren
vom 28.12.2020
Die Gemeinde Perkam erlässt aufgrund Art. 28 Abs. 4 Bayer. Feuerwehrgesetz (BayFwG) folgende
S A T Z U N G
§ 1
Aufwendungs- und Kostenersatz
(1) Die Gemeinde Perkam erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 und 2 BayFwG Aufwendungsersatz für folgende Pflichtleistungen ihrer Feuerwehren:
- Einsätze,
- Sicherheitswachen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG),
- Ausrücken nach missbräuchlicher Alarmierung oder Fehlalarmen.
Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet.
(2) Die Gemeinde Perkam erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG):
- Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören,
- Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch,
- Leistungen der Atemschutzgerätewerkstatt/Schlauchwerkstatt2,
- Bereitstellung der Atemschutzstrecke zur Benutzung2).
Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr.
(3) Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet.
(4) Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 6 Satz 2 BayFwG), werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht.
§ 2
Schuldner
(1) Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG. (2) Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat. (3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Fälligkeit
Aufwendungs- und Kostenersatz werden einen Monat nach Zustellung des Bescheids zur Zahlung fällig.
§ 4
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 12.02.2004 außer Kraft.
Perkam, 28.12.2020
Gemeinde Perkam
Ammer
Erster Bürgermeister
Anlage
zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren vom 28.12.2020
Verzeichnis der Pauschalsätze
Aufwendungsersatz und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten und den Personalkosten zusammen.
1. Ausrückestundenkosten
Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben.
Die Ausrückestundenkosten betragen – berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus/ der Feuerwache bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens – je eine Stunde für |
bei jährlich 80 Ausrückestunden und einer Eigenbeteiligung der Gemeinde von 10%
|
ein Mehrzweckfahrzeug MZF |
49,01 € |
ein Tragkraftspritzenfahrzeug TSF (mit TS PFPN 10-1000) |
69,10 € |
ein Löschgruppenfahrzeug LF 10/6 (ohne PFPN 10-1000) |
139,36 € |
ein Gerätewagen Logistik GW-L1 (neu) |
48,20 € |
2. Personalkosten
Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus/der Feuerwache bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.
Ehrenamtlich Feuerwehrdienstleistende
Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird folgender Stundensatzberechnet (Ergebnis einer Auswertung verschiedener Satzungen bayerischer Gemeinden): 28,00 €
(Aufwendungsersatz für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird verlangt, weil der Gemeinde Kosten auch für diesen Personenkreis entstehen, beispielsweise durch Erstattung des Verdienstausfalls (Art. 9 Abs. 3 BayFwG), des fortgezahlten Arbeitsentgelts (Art. 10 BayFwG) oder durch Entschädigungen nach Art. 11 BayFwG. Wegen Art. 28 Abs. 4 Satz 2 BayFwG kann bei der Berechnung des Aufwendungsersatzes für Pflichtaufgaben nicht der gesamte Personalaufwand angesetzt werden.)
2.1 Sicherheitswachen
Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden erhoben je Stunde Wachdienst für
a) einen Beamten des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes, wenn Sicherheits‑ wachdienst in der Freizeit wahrgenommen wird |
16,40 € |
b) einen sonstigen Bediensteten, wenn Sicherheitswachdienst in der Freizeit wahr‑ genommen wird |
16,40 € |
c) einen ehrenamtlichen Feuerwehrdienstleistenden (siehe § 11 Abs. 4 AVBayFwG) |
16,40 € |
3. Weitere Gebühren
(1) Für Fehlalarme von Brandmeldeanlagen im Falle von Selbstverschulden (ab dem zweiten Fehlalarm pro Jahr) wird eine Pauschale in Höhe von 250 € erhoben
(2) Bei Verbrauchsmitteln (Ölbindemittel) und Ersatzteilen (u. a. Schutzanzüge, Handschuhe) wird der Wiederbeschaffungspreis + 10% für Bevorratung und Lagerhaltung in Rechnung gestellt.