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Satzung über die Herstellung von Stellplätzen
und deren Ablösung der Gemeinde Perkam
(Stellplatzsatzung)

 

 

 

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für das Gebiet der Gemeinde Perkam mit Ausnahme der Gemeindegebiete, für die verbindliche Bebauungspläne mit abweichenden Stellplatzfestsetzungen gelten.  

 

§ 2 Pflicht zur Herstellung von Stellplätzen

Die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen besteht entsprechend Art. 47 Abs. 1 BayBO,

- wenn eine Anlage errichtet wird, bei der ein Zu- oder Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, oder

- wenn durch die Änderung oder Nutzungsänderung einer Anlage ein zusätzlicher Bedarf zu erwarten ist. Das gilt nicht, wenn sonst die Schaffung oder Erneuerung von Wohnraum auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Ablösung nach Art. 47 Abs. 3 Nr. 3 BayBO erheblich erschwert oder verhindert würde.  

 

§ 3 Anzahl der Stellplätze

(1) Die Anzahl der notwendigen und nach Art. 47 BayBO herzustellenden Stellplätze (Stellplatzbedarf) ist anhand der Richtzahlenliste für den Stellplatzbedarf zu ermitteln, die als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist.

(2) Für Verkehrsquellen, die in dieser Anlage nicht erfasst sind, ist der Stellplatzbedarf nach den besonderen Verhältnissen im Einzelfall in Anlehnung an eine oder mehrere vergleichbare Nutzungen, die in der Anlage aufgeführt sind, zu ermitteln.

(3) Für Anlagen mit regelmäßigem An- und Auslieferungsverkehr ist auch eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen für Lastkraftwagen nachzuweisen. Auf ausgewiesenen Ladezonen für den Anliegerverkehr dürfen keine Stellplätze nachgewiesen werden.

(4) Für Anlagen, bei denen ein Besucherverkehr durch Autobusse zu erwarten ist, ist auch eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen für Busse nachzuweisen.

(5) Für Anlagen, bei denen ein Besucherverkehr durch einspurige Kraftfahrzeuge (z. B. Radfahrer, Mofafahrer) zu erwarten ist, ist auch ein ausreichender Platz zum Abstellen von Zweirädern nachzuweisen.

(6) Werden Anlagen verschiedenartig genutzt, so ist der Stellplatzbedarf für jede Nutzung (Verkehrsquelle) getrennt zu ermitteln. Eine gegenseitige Anrechnung ist bei zeitlich ständig getrennter Nutzung möglich.

 

§ 4 Möglichkeiten zur Erfüllung der Stellplatzpflicht

(1) Die Stellplatzverpflichtung wird erfüllt durch Schaffung von Stellplätzen auf dem Baugrundstück (Art. 47 Abs. 3 Nr. 1 BayBO)oder auf einen geeigneten Grundstück in der Nähe, wenn dessen Benutzung für diesen Zweck gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich gesichert ist (Art. 47 Abs. 3 Nr. 2 BayBO).

(2) Stellplätze dürfen auf dem Baugrundstück oder auf einem anderen Grundstück im Sinne des Absatzes 2 nicht errichtet werden, wenn aufgrund von Festsetzungen im Bebauungsplan auf dem Baugrundstück keine Stellplätze oder Garagen angelegt werden dürfen.

 

§ 5 Ausstattung von Stellplätzen

Es ist eine naturgemäße Ausführung der Zufahrten und Stellflächen vorzusehen; soweit wie möglich soll ein Pflasterrasen oder Ähnliches gewählt werden. Es ist für die Stellplatzflächen eine eigene Entwässerung vorzusehen. Die Entwässerung darf nicht über öffentliche Verkehrsflächen erfolgen.

 

§ 6 Abweichungen

Bei verfahrensfreien Bauvorhaben kann die Gemeinde, im Übrigen die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde von den Vorschriften dieser Satzung Abweichungen nach Art. 63 BayBO zulassen.

Anlage zu § 3 Stellplatzbedarf

Richtzahlen für den Stellplatzbedarf

Nr. Verkehrsquelle Zahl der Stellplätze (Stpl.)  

zusätzl. Stellplätze

für Besucher

1 Wohngebäude      
1.1 Einfamilienhäuser,
(Einzel-, Doppel- u. Reihenhäuser, bezogen auf je eine Wohnung)
2 Stpl. (je Wohnung)  
1.2 Einfamilienhäuser mit Einliegerwohnung 2 Stpl. (je Wohnung)
zusätzl. 1 Stpl. je angefangene 25 m2 Nutzfläche der Einliegerwohnung
 
1.3 Mehrfamilienhäuser und sonstige Gebäude mit Wohnungen 1,5 Stpl. je Wohnung;
(Die Summe wird auf die nächste volle Zahl nach oben aufgerundet)
  ab 3 Wohneinheiten
1.4 Gebäude mit Altenwohnungen 1 Stpl. je Wohnung  

1 Stpl. je angefangene

3 Wohnungen

1.5 Wochenend- und Ferienhäuser 1 Stpl. je Wohnung  
1.6 Wohnheime 1 Stpl. je Bewohner   1 Stpl. je 10 Bewohner
2 Gebäude mit Büro, Verwaltungs- und Praxisräumen    
2.1 Büro u. Verwaltungsräume allgemein 1 Stpl. je 30 m2 Nutzfläche, jedoch mindestens 2 Stpl.   1 Stpl. je angefangene 150 m2 Nutzfläche
2.2 Räume mit erheblichem Besucherverkehr (Schalter-, bfertigungs- oder Beratungsräume, Arztpraxen u. dgl.) 1 Stpl. je 20 m2 Nutzfläche, jedoch mindestens 4 Stpl.   1 Stpl. je angefangene 30 m2 Nutzfläche
         
3 Verkaufsstätten      
3.1 Läden, Waren- und Geschäftshäuser 1 Stpl. je 1,5 Beschäftigten   1 Stpl. je 30 m2 Verkaufsnutzfläche, jedoch mind.<NZ/>2 Stpl. je Laden
3.2 Verbrauchermärkte, Einkaufszentren 1 Stpl. je 1,5 Beschäftigten   1 Stpl. je 10 m2 Verkaufsnutzfläche
         
4 Gaststätten und Beherbergungsbetriebe    
4.1 Gaststätten 1 Stpl. je 1,5 Beschäftigten   1 Stpl. je 10 m2 Nettogastraumfläche
4.2 Hotels, Pensionen, Kurheime u. ähnl. Beherbergungsbetriebe 1 Stpl. je 1,5 Beschäftigten   1 Stpl. je 2 Betten, f. zugehörigen Restaurationsbetrieb, Zuschlag nach 4.1
4.3 Diskotheken, Tanzlokale 1 Stpl. je 1,5 Beschäftigten   1 Stpl. je 2 Sitzplätze
4.4 Vergnügungsstätten i.S.v. § 4 a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO (z. B. Spielothek, Spielhalle 1 Stpl. je 1,5 Beschäftigten   1 Stpl. je 5 m2 Nutzfläche
5 Gewerbliche Anlagen      
5.1 Handwerks- u. Industriebetriebe 1 Stpl. je 50 m2 Nutzfläche oder je 1,5 Beschäftigte   1 Stpl. je angefangene 100 m2 Nutzfläche
5.2 Lagerräume, Lagerplätze, Ausstellungs- u. Verkaufsplätze 1 Stpl. je 80 m2 Nutzfläche oder je 1,5 Beschäftigte  
5.3 Kraftfahrzeugwerkstätten 6 Stpl. je Wartungs- oder Reparaturstand  
5.4 Tankstellen mit Pflegeplätzen 8 Stpl. je Pflegeplatz  
5.5 Automatische Kraftfahrwaschanlage 5 Stpl. je Waschanlage, zusätzlich Stauraum für mind. 10 Kraftfahrzeuge  
5.6 Kraftfahrzeugwaschplätze zur Selbstbedienung 3 Stpl. je Waschplatz  
             

 

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