Kontakt
 
Verwaltungsgemeinschaft Rain
Schloßplatz 2
94369 Rain
Tel: 09429 / 9401 - 0
Fax: 09429 / 9401 - 26
Email: info@vgem-rain.de
  Öffnungszeiten
  Montag 08.00 - 12.00 Uhr
13.30 - 16.00 Uhr
  Dienstag 08.00 - 12.00 Uhr
  Mittwoch 08.00 - 12.00 Uhr
13.30 - 18.00 Uhr
  Donnerstag 08.00 - 12.00 Uhr
13.30 - 16.00 Uhr
  Freitag 08.00 - 12.00 Uhr
 

 

Satzung über die Herstellung von Stellplätzen
und deren Ablösung
der Gemeinde A t t i n g
(Stellplatzsatzung)

 
 
vom 16.11.2020

Aufgrund von Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) erlässt die Gemeinde Atting folgende Satzung:

 

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für das Gebiet der Gemeinde Atting mit Ausnahme der Gemeindegebiete, für die verbindliche Bebauungspläne mit abweichenden Stellplatzfestsetzungen gelten.

 

§ 2 Pflicht zur Herstellung von Stellplätzen

Die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen besteht entsprechend Art. 47 Abs. 1 BayBO,

  • wenn eine Anlage errichtet wird, bei der ein Zu- oder Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, oder
  • wenn durch die Änderung oder Nutzungsänderung einer Anlage ein zusätzlicher Bedarf zu erwarten ist. Das gilt nicht, wenn sonst die Schaffung oder Erneuerung von Wohnraum auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Ablösung nach Art. 47 Abs. 3 Nr. 3 BayBO erheblich erschwert oder verhindert würde.

 

§ 3 Anzahl der Stellplätze

(1) Die Anzahl der notwendigen und nach Art. 47 BayBO herzustellenden Stellplätze (Stellplatzbedarf) ist anhand der Richtzahlenliste für den Stellplatzbedarf zu ermitteln, die als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist. Der Stauraum vor einer Garage oder einem Carport zählt nicht als Stellplatz.

(2) Für Verkehrsquellen, die in dieser Anlage nicht erfasst sind, ist der Stellplatzbedarf nach den besonderen Verhältnissen im Einzelfall in Anlehnung an eine oder mehrere vergleichbare Nutzungen, die in der Anlage aufgeführt sind, zu ermitteln.

(3) Für Anlagen mit regelmäßigem An- und Auslieferungsverkehr ist auch eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen für Lastkraftwagen nachzuweisen. Auf ausgewiesenen Ladezonen für den Anliegerverkehr dürfen keine Stellplätze nachgewiesen werden.

(4) Für Anlagen, bei denen ein Besucherverkehr durch Autobusse zu erwarten ist, ist auch eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen für Busse nachzuweisen.

(5) Für Anlagen, bei denen ein Besucherverkehr durch einspurige Kraftfahrzeuge (z. B. Radfahrer, Mofafahrer) zu erwarten ist, ist auch ein ausreichender Platz zum Abstellen von Zweirädern nachzuweisen.

(6) Werden Anlagen verschiedenartig genutzt, so ist der Stellplatzbedarf für jede Nutzung (Verkehrsquelle) getrennt zu ermitteln. Eine gegenseitige Anrechnung ist bei zeitlich ständig getrennter Nutzung möglich.

 

 § 4 Möglichkeiten zur Erfüllung der Stellplatzpflicht

(1) Die Stellplatzverpflichtung wird erfüllt durch Schaffung von Stellplätzen auf dem Baugrundstück (Art. 47 Abs. 3 Nr. 1 BayBO) oder auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe, wenn dessen Benutzung für diesen Zweck gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich gesichert ist (Art. 47 Abs. 3 Nr. 2 BayBO).

(2) Stellplätze dürfen auf dem Baugrundstück oder auf einem anderen Grundstück im Sinne des Absatzes 2 nicht errichtet werden, wenn aufgrund von Festsetzungen im Bebauungsplan auf dem Baugrundstück keine Stellplätze oder Garagen angelegt werden dürfen.

 

§ 5 Ausstattung von Stellplätzen

Es ist eine naturgemäße Ausführung der Zufahrten und Stellflächen vorzusehen; soweit wie möglich soll ein Pflasterrasen oder Ähnliches gewählt werden. Es ist für die Stellplatzflächen eine eigene Entwässerung vorzusehen. Die Entwässerung darf nicht über öffentliche Verkehrsflächen erfolgen.

 

 § 6 Abweichungen

Bei verfahrensfreien Bauvorhaben kann die Gemeinde, im Übrigen die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde von den Vorschriften dieser Satzung Abweichungen nach Art. 63 BayBO zulassen.

 

 § 7 Inkrafttreten

 (1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.

 

Atting, den 16.11.2020

Gemeinde Atting

Robert Ruber

Erster Bürgermeister

 

Anlage zu § 3 Stellplatzbedarf

Richtzahlen für den Stellplatzbedarf

Nr.

Verkehrsquelle

Zahl der Stellplätze (Stpl.)

 

zusätzl. Stellplätze

für Besucher

1

Wohngebäude

 

 

 

1.1

Einfamilienhäuser (das sind Einzel-, Doppel- u. Reihenhäuser, bezogen auf je eine Wohnung)

2 Stpl. (je Wohnung)

 

1.2

Einfamilienhäuser mit Einliegerwohnung

2 Stpl. (je Wohnung)

 

1.3

Mehrfamilienhäuser und sonstige Gebäude mit Wohnungen

2 Stpl. je Wohnung

 

-

1.4

Gebäude mit Altenwohnungen

2 Stpl. je Wohnung

 

-

 

Bollerwagen Aktion wg. der Corona-Pandemie im September/Oktober 2020

 at.Fairtrade.Bollerwagen 4  at.Fairtrade.Bollerwagen 2

at.Fairtrade.Bollerwagen 1  at.Fairtrade.Bollerwagen 3

at.Faritrade.Bollerwagen

 at.Faritrade.Start1  at.Fairtrade.Start2  at.Fairtrade.Start.3

 

Flyer September 2020

Plakat - Preisliste

Bestellliste

 

Atting - Titelerneuerung Fairtrade-Gemeinde Atting

...wie die Zeit vergeht! Seit dem 22.03.2015 ist Atting bereits 8 Jahre Fairtrade-Gemeinde! Wir freuen uns sehr, Ihnen nach eingehender Prüfung mitteilen zu dürfen, dass Atting den Titel Fairtrade-Gemeinde für weitere zwei Jahre tragen darf. Dazu gratulieren wir ganz herzlich!

Die Kampagne Fairtrade-Towns gibt es mittlerweile in 36 Ländern mit über 2.000 Fairtrade-Towns, darunter London, Rom, Brüssel und San Francisco. In Deutschland tragen inzwischen über 800 Kommunen den Titel. In allen Fairtrade-Towns haben sich Akteure aus Politik, Zivilgesellschaft und Wirtschaft vernetzt und fördern den fairen Handel auf kommunaler Ebene oft mit tollen Initiativen. 

WIr möchten uns ganz herzlich bei Ihnen und allen "Fairtradern" in Atting für Ihr unermüdliches Engagement bedanken. Über eine weitere Zusammenarbeit mit Ihnen freuen wir uns sehr. 

Herzliche Grüße aus Köln 

 

Lisa Herrmann

Kampagnenleitung Fairtrade Towns

Fairtrade Deutschland e.V. 

 

Atting – Erste FAIRTRADE-Gemeinde im Landkreis Straubing-Bogen

Am 22. März 2015 konnte die Gemeinde Atting im Rahmen einer feierlichen Auszeichnungsfeier im Flugplatzrestaurant Wallmühle die Urkunde zur FAIRTRADE-Gemeinde entgegen nehmen. Auf Initiative des damaligen Pfarrers, Herrn Hans-Jürgen Koller, iniitierte sich aus dem kirchlichen Sachausschuss „Mission-Entwicklung-Frieden“ (MEF) die Steuerungsgruppe FAIRTRADE, um nachhaltig in der Gemeinde den Gedanken der „Hilfe zur Selbsthilfe“ in der dritten Welt lebendig zu halten.

FAIRTRADE-Gemeinde – es ist ein Ehrentitel. Es ist eine Überzeugung und ein Versuch, etwas in den Menschen zu bewegen und unsere Bürger zu motivieren, beim Einkauf auf nachhaltige und fair produzierte Waren zu achten. In unserer Gemeinde – in kleinen Schritten, aber doch mit großer Wirkung:

Die verschiedenen wirtschaftlichen Instrumente des FAIREN Handels unterstützen z. B. Kleinbauernfamilien und ermöglichen Menschen am Anfang der Lieferkette ein faires Einkommen, Kindern Schulbesuch, Jugendlichen Ausbildung und damit langfristig die Verbesserung der Lebensverhältnisse.

Durch die festgelegten Kriterien, die eine FAIRTRADE-Gemeinde kennzeichnen, sowie durch die zeitliche Befristung der Auszeichnung auf 2 Jahre ist stetiges Engagement für die Vermittlung der dahinter stehenden Ideen in unserer Gemeinde gewährleistet.

 

Unsere Projektpartner sind:

Frische-Zentrum-Kreipl GmbH, Atting (Honig, Kekse, Mangos, Schokoriegel etc.)

Gasthaus Leonhard, Atting (Kaffee, Tee, Trinkschokolade aus fairem Handel)

Bäckerei Schifferl, Atting (Kaffee aus fairem Handel)

Hofladen Schreyer, Atting (Tee und Kaffee aus fairem Handel)

Automatenvertrieb Klankermayer GmbH (Kaffee aus fairem Handel)

Gemeinderat Atting (Säfte und Kekse aus fairem Handel)

Die Steuerungsgruppe bietet bei vielen Veranstaltungen in der Gemeinde Gelegenheit, fair gehandelte Waren zu erwerben. Bitte unterstützen Sie durch Ihren Einkauf den FAIREN Handel und helfen Sie dadurch mit, für Menschen langfristig Perspektiven zu schaffen.

at.Fairtrade.Urkunde.21.12.2018 at.Fairtrade.Lkr.11.07.2019

at.Fairtrade.Titelerneuerungat.Fairtrade

 

 

 at.Logo Fairtrade Gemeinde Atting

Presseberichte: 

- Kooperationspartner

- Dorffest Atting, August 2022

-Straubinger Tagblatt Januar 2022 

-Weihnachtspakete-Aktion Dezember 2021

-Gemeindenachrichten Atting Dezember 2021                                                                 

Verkaufsautomat 24 h - 08.03.2021

Weihnachtspakete 2020

Bollerwagen Aktion wg. Corona-Pandemie - September/Oktober 2020

Spende der Sparkasse - 18.10.2020

Tom Bauer im Pfarrstadl - 13.07.2019

Fairtrade Landkreis

Christkindlmarkt 2018

Titelerneuerung 2018

Alte Schule Eröffnung - Oktober 2018

Alte Schule Generalsanierung - Oktober 2018

Titelerneuerung 2017

Wiener Kaffeehaus Nachmittag - Mai 2017

Christkindlmarkt 2016

Ghana - Mai 2016

Verkauf - März 2016

Senioren Vortrag - Juli 2015

Spendenübergabe Ghana-Hilfe - April 2015

Verkauf am Ostersonntag - April 20

Fairtradetitel für die Gemeinde - Februar 2015

Infoabend der Ursulinen - Januar 2015

Präsentation der Ursulinen - September 2014

Verkauf vor der Kirche - Juli 2014

Verkauf in der Seelenkapelle - Februar 2014

Spendenübergabe Christkindlmarkt 2013

Erster Verkauf vor der Kirche - 22.09.2013

 

Außerdem fand der Verkauf von fairgehandelten Waren an folgenden Tagen statt:

13.05.2023 Verkauf während eines IHC Spiels in Atting 

05.11. - 11.11.2019 - Verkauf im Kindergarten Atting

13.07.2019 - Verkauf im Pfarrstadel mit Tom Bauer

17.06.2018 - Verkauf vor der Kirche

01.10.2017 - Verkauf vor der Kirche zum Erntedankfest

14.07.2017 – Kultur im Stadl “Schleudergang”

3.06.2017 – Verkauf vor der Kirche

25.05.2017 – Aktion im Pfarrstadl – Wiener Kaffeehaus mit Musik

10.12.2017 – Christkindlmarkt 2016

15.10.2016 – Verkauf vor der Kirche – Kirchweih

August-September 2016 – Verkauf im Irrgarten Hiendlmeier Hof in Rinkam

12.05.2016 – Verkauf bei der Veranstaltung Pfarrer Renner Ghana-Verein im Magno-Bonus-Markmiller Saal in SR

8.04.2016 – Verkauf beim Kasperl-Theater in der Mehrzweckhalle in Atting

12.03.2016 – Verkauf beim Brautleutetag in Rain

13.03.16 – Verkauf vor der Kirche

12.12.2015  - Christkindlmarkt 2015

10.11.15 – Vortrag und Verkauf bei den Landfrauen/Flugplatzrestaurant Wallmühle

4.10.2015– Verkauf vor der Kirche Erntedank

15.07.15 – Vortrag und Verkauf beim Seniorennachmittag

29.06.15 – Verkauf im Pfarrstadl bei Kultur im Stadl

2.04.15 – Verkauf vor der Kirche

22.30.15 – Auszeichnungsfeier – Verkauf im Flugplatzrestaurant Wallmühle

13.12.14 – Christkindlmarkt 2014

22.09.14 – Präsentation der Ursulinen plus Verkauf

19.07.14 – Verkauf vor der Kirche

16.02.14 – Verkauf in der Seelenkapelle wegen schlechten Wetters

14.12.13 – Christkindlmarkt 2013

22.09.13 – erste Aktion der Steuerungsgruppe – Verkauf vor der Kirche

 

 Öffentlichkeitsarbeit - Meinungsumfrage (Aktion läuft seit Mai 2023)

 

 

 IMG-5454.jpgIMG-5460.jpg  
 IMG-5459.jpgIMG-5457.jpg  

 

Verkauf während eines IHC Spiels in Atting:

c9345d88-764c-40c6-99cb-ebeda4a59a7b.JPG   83e6b06d-1c14-4fe2-ad6c-d76f20e7c8e0.jpg
 5b47f369-5aa6-4a94-b3c0-d37ace07631e.JPG   Unbenannt

 

 

 

 

 

 

 

Kleine Einblicke vom Dorffest, August 2022 in Atting 

 

 

 

Dorffest2

 Dorffest3.jpg

 

 

 Dorffest4.jpg

 

 

 

 

 

 

   
   
20190112 074505000 iOS at.Fairtrade.Verkauf
Weißwurstfrühstück am 13.01.2019 Verkauf in der Kirche zu Corona-Zeiten (Ostern 2020)
at.Fairtrade.KiGa.2  at.Fairtrade.KiGa
Verkauf vom 05.11. - 11.11.2019 im Kindergarten Atting Verkauf vom 05.11. - 11.11.2019 im Kindergarten Atting
 at.Fairtrade.Verkauf.Pfarrstadl.13.07.2019  at.Fairtrade.KiGa.3
Verkauf im Pfarrstadel Verkauf vom 05.11. - 11.11.2019 im Kindergarten Atting

DSC06940

Verkauf am 18.06.2018 vor der Kirche

DSC06941

 

at.Fairtrade.Schreyerhof.20.12.2017

Neuer Unterstützer die Erlebnisgastronomie Schreyerhof

at.Fairtrade.Verkauf.30.12.2017 2

Verkauf am 30.12.2017

Erntedankfest.01.10.2017

Erntedankfest 01.10.2017

 at.Fairtrade.Leonhardt.20.12.2017

Neuer Unterstützer Gasthaus Leonhardt

IMG 1182 IMG 2655
IMG 7474 IMG 7482
   

 

 

 

 

Baugebiet Talberg

 

 - Der Gemeinde Atting stehen keine Grundstücke zum Verkauf zur Verfügung -

 

 
 

 

Bebauungsplan

Planliche Festsetzungen

Deckblatt Nr. 1

Deckblatt Nr. 2

Deckblatt Nr. 3

Deckblatt Nr. 4

Deckblatt Nr. 5

Deckblatt Nr. 6

Deckblatt Nr. 7

Deckblatt Nr. 8

Deckblatt Nr. 9

Deckblatt Nr. 10

Deckblatt Nr. 11

Deckblatt Nr. 12

Deckblatt Nr. 13

Deckblatt Nr. 14

Deckblatt Nr. 15  - nie in Kraft getreten

Deckblatt Nr. 16

Deckblatt Nr. 17

Deckblatt Nr. 18

Deckblatt Nr. 19

Deckblatt Nr. 20

Deckblatt Nr. 21

Es stehen keine Grundstücke mehr zur Verfügung

 

 

Ökokonto

 

 

Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135a-c BauGB

 

 

§ 1 Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen

Kostenerstattungsbeträge für die Durchführung von zugeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs (BauGB) und dieser Satzung erhoben.

 

§ 2 Umfang der erstattungsfähigen Kosten

(1) Erstattungsfähig sind die Kosten für die Durchführung von allen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die nach § 9 Abs. la BauGB zugeordnet sind.

(2) Die Durchführungskosten umfassen die Kosten für

1. den Erwerb und die Freilegung der Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,

2. die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich ihrer Planung, Fertigstellungs- und Entwicklungspflege.

Dazu gehört auch der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.

(3) Die Ausgestaltung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich deren Durchführungsdauer ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans in Verbindung mit den in der Anlage dargestellten Grundsätzen. Der Bebauungsplan kann im Einzelfall von den in der Anlage beschriebenen Grundsätzen Abweichungen vorsehen. Dies gilt entsprechend für Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB.

 

§ 3 Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten

Die erstattungsfähigen Kosten werden nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.

 

§ 4 Verteilung der erstattungsfähigen Kosten

Die nach §§ 2, 3 erstattungsfähigen Kosten werden auf die nach § 9 Abs. la BauGB zugeordneten Grundstücke nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche (§ 19 Abs. 2 BauNVO) verteilt. Ist keine zulässige Grundfläche festgesetzt, wird die überbaubare Grundfläche zugrunde gelegt. Für sonstige selbstständige, versiegelbare Flächen gilt die versiegelbare Fläche als überbaubare Grundstücksfläche.

 

§ 5 Anforderung von Vorauszahlungen

Die Gemeinde kann für Grundstücke, für die eine Kostenerstattungspflicht noch nicht oder noch nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Kostenerstattungsbetrages anfordern, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen.

 

§ 6 Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrages

Der Kostenerstattungsbetrag wird einen Monat nach Bekanntgabe der Anforderung fällig.

 

§ 7 Ablösung

Der Kostenerstattungsbetrag kann auf Antrag abgelöst werden. Der Ablösebetrag bemisst sich nach der voraussichtlichen Höhe des zu erwartenden endgültigen Erstattungsbetrages.

 

 

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für

Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

 

vom 28.12.2009 mit der Anlage in der Fassung vom 23.12.2020

Die Gemeinde Atting erlässt aufgrund Art. 28 Abs. 4 Bayer. Feuerwehrgesetz (BayFwG) folgende

S A T Z U N G

§ 1
Aufwendungs- und Kostenersatz

(1) Die Gemeinde Atting erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 und 2 BayFwG Aufwendungs­ersatz für folgende Pflichtleistungen ihrer Feuerwehren:

  • Einsätze,
  • Sicherheitswachen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG),
  • Ausrücken nach missbräuchlicher Alarmierung oder Fehlalarmen.

Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet.

(2) Die Gemeinde Atting erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG):

  • Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören,
  • Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch,
  • Leistungen der Atemschutzgerätewerkstatt/Schlauchwerkstatt2,
  • Bereitstellung der Atemschutzstrecke zur Benutzung2).

Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr.

(3) Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsät­ze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet.

(4) Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 6 Satz 2 BayFwG), werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht.

§ 2
Schuldner

(1) Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG. (2) Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat. (3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

 

§ 3
Fälligkeit

Aufwendungs- und Kostenersatz werden einen Monat nach Zustellung des Bescheids zur Zahlung fällig.

§ 4
In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am  01.01.2010 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung  vom 02.04.2004 außer Kraft.

 

Atting, 28.12.2009

Ruber

Erster Bürgermeister

 

 

Anlage

zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuer­wehren der Gemeinde Atting vom 28.12.2009

in der Fassung vom 23.12.2020

 

Verzeichnis der Pauschalsätze

Aufwendungsersatz und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten und den Personalkosten zusammen.

1. Ausrückestundenkosten

Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben.

Die Ausrückestundenkosten betragen – berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus/ der Feuerwache bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens –

je eine Stunde für

bei jährlich 80 Ausrückestunden und einer Eigenbeteiligung der Gemeinde von 10%

 

ein Mehrzweckfahrzeug MZF

49,01 €

ein Tragkraftspritzenfahrzeug TSF (mit TS PFPN 10-1000)

69,10 €

ein Tragkraftspritzenfahrzeug TSF-W (mit TS PFPN 10-1000)

84,45 €

ein Tanklöschfahrzeug TLF 3000 (neu)

251,76 €

2. Personalkosten

Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feu­erwehrgerätehaus/der Feuerwache bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.

Ehrenamtlich Feuerwehrdienstleistende

Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird folgender Stundensatzberechnet (Ergebnis einer Auswertung verschiedener Satzungen bayerischer Gemeinden):      28,00 €

 

(Aufwendungsersatz für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird verlangt, weil der Ge­meinde Kosten auch für diesen Personenkreis entstehen, beispielsweise durch Erstattung des Verdienstaus­falls (Art. 9 Abs. 3 BayFwG), des fortgezahlten Arbeitsentgelts (Art. 10 BayFwG) oder durch Entschädigun­gen nach Art. 11 BayFwG. Wegen Art. 28 Abs. 4 Satz 2 BayFwG kann bei der Berechnung des Aufwen­dungsersatzes für Pflichtaufgaben nicht der gesamte Personalaufwand angesetzt werden.)

2.1 Sicherheitswachen

Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden erhoben je Stunde Wachdienst für

a) einen Beamten des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes, wenn Sicherheits‑

wachdienst in der Freizeit wahrgenommen wird

16,40 €

b) einen sonstigen Bediensteten, wenn Sicherheitswachdienst in der Freizeit wahr‑

genommen wird

16,40 €

c) einen ehrenamtlichen Feuerwehrdienstleistenden (siehe § 11 Abs. 4 AVBayFwG)

16,40 €

 

3. Weitere Gebühren

(1) Für Fehlalarme von Brandmeldeanlagen im Falle von Selbstverschulden wird eine Pauschale in Höhe von 250 € erhoben

(2) Bei Verbrauchsmitteln (Ölbindemittel) und Ersatzteilen (u. a. Schutzanzüge, Handschuhe) wird der Wiederbeschaffungspreis + 10% für Bevorratung und Lagerhaltung in Rechnung gestellt.

4. Befreiung vom Kostenersatz

Bei aktiven Feuerwehrdienstleistenden (Aktive Feuerwehrleute der Feuerwehr der Gemeinde Atting) wird auf die Abrechnung von jeglichem Kostenersatz verzichtet, wenn kein Versicherungsschutz besteht.  

 

 

 

 

Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung

der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter

 

 

   

Verordnung  

 

Allgemeine Vorschriften

 

§ 1 Inhalt der Verordnung

Diese Verordnung regelt Inhalt und Umfang der Reinhaltungs-, Reinigungs- und Sicherungspflicht auf den öffentlichen Straßen der Gemeinde Atting.  

 

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze mit ihren Bestandteilen im Sinne des Art. 2 Nr. 1 BayStrWG oder des § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der jeweiligen Fassung. Hierzu gehören insbesondere die Fahrbahnen, die Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, die Geh- und Radwege und die der Straße dienenden Gräben, Böschungen, Stützmauern und Grünstreifen. Die Bundesautobahnen sind keine öffentlichen Straßen im Sinne dieser Verordnung.

(2) Gehbahnen sind

- die für den Fußgängerverkehr (Fußgänger- und Radfahrerverkehr) bestimmten, befestigten und abgegrenzten Teile der öffentlichen Straßen oder

- in Ermangelung einer solchen Befestigung oder Abgrenzung die dem Fußgängerverkehr dienenden Teile am Rande der öffentlichen Straßen in der Breite von 1,00 m, gemessen von der Straßengrundstücksgrenze aus.

(3) Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.  

 

Reinhaltung der öffentlichen Straßen

§ 3 Verbote

(1) Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit ist es untersagt, öffentliche Straßen mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu verunreinigen oder verunreinigen zu lassen.

(2) Insbesondere ist es verboten,

- auf öffentlichen Straßen Putz-, Waschwasser, Jauche oder sonstige verunreinigende Flüssigkeiten auszuschütten oder ausfließen zu lassen, Fahrzeuge, Maschinen oder sonstige Geräte zu säubern, Gebrauchsgegenstände auszustauben oder auszuklopfen; Tiere in einer Weise zu füttern, die geeignet ist, die Straße zu verunreinigen;

- Gehwege durch Tiere verunreinigen zu lassen;

- Klärschlamm, Steine, Bauschutt, Schrott, Gerümpel, Verpackungen, Behältnisse sowie Eis und Schnee

- auf öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern,

- neben öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern, wenn dadurch die Straßen verunreinigt werden können,

- in Abflussrinnen, Kanaleinlaufschächte, Durchlässe oder offene Abzugsgräben der öffentlichen Straßen zu schütten oder einzuleiten.

(3) Das Abfallrecht bleibt unberührt.

 

Reinigung der öffentlichen Straßen

§ 4 Reinigungspflicht

(1) Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit haben die Eigentümer und die zur Nutzung dinglich Berechtigten von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an die im Straßenverzeichnis (Anlage 1) aufgeführten öffentlichen Straßen angrenzen (Vorderlieger) oder über diese öffentlichen Straßen mittelbar erschlossen werden (Hinterlieger), die in § 6 bestimmten Reinigungsflächen gemeinsam auf eigene Kosten zu reinigen. Grundstücke werden über diejenigen Straßen unmittelbar erschlossen, zu denen über dazwischen liegende Grundstücke in rechtlich zulässiger Weise Zugang oder Zufahrt genommen werden darf.

(2) Grenzt ein Grundstück an mehrere im Straßenverzeichnis (Anlage 1) aufgeführte öffentliche Straßen an oder wird es über mehrere derartige Straßen mittelbar erschlossen oder grenzt es an eine derartige Straße an, während es über eine andere mittelbar erschlossen wird, so besteht die Verpflichtung für jede dieser Straßen.

(3) Die Vorderlieger brauchen eine öffentliche Straße nicht zu reinigen, zu der sie aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen keinen Zugang und keine Zufahrt nehmen können und die von ihrem Grundstück aus nur unerheblich verschmutzt werden kann.

(4) Keine Reinigungspflicht trifft ferner die Vorder- oder Hinterlieger, deren Grundstücke einem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, soweit auf diesen Grundstücken keine Gebäude stehen.

(5) Zur Nutzung dinglich Berechtigte im Sinne des Absatzes 1 sind die Erbbauberechtigten, die Nießbraucher, die Dauerwohn- und Dauernutzungsberechtigten und die Inhaber eines Wohnungsrechtes nach § 1093 BGB.

 

§ 5 Reinigungsarbeiten

Zur Erfüllung ihrer Reinigungspflicht haben die Vorder- und Hinterlieger die im Straßenverzeichnis (Anlage 1) aufgeführten öffentlichen Straßen innerhalb ihrer Reinigungsflächen (§ 6) zu reinigen. Sie haben dabei die Geh- und Radwege und die innerhalb der Reinigungsflächen befindlichen Fahrbahnen (einschließlich der Parkstreifen) insbesondere

a) jeden Samstag zu kehren und den Kehricht, Schlamm und sonstigen Unrat zu entfernen; fällt auf den Reinigungstag ein Feiertag, so sind die genannten Arbeiten am vorausgehenden Werktag durchzuführen. oder

b) bei Trockenheit zur Vermeidung von übermäßiger Staubentwicklung zu sprengen, wenn sie nicht staubfrei angelegt sind;

c) von Gras und Unkraut zu befreien.

Sie haben ferner bei Bedarf, insbesondere bei Tauwetter, die Abflussrinnen und Kanaleinlaufschächte freizumachen.

 

 § 6 Reinigungsfläche

(1) Die Reinigungsfläche ist der Teil der öffentlichen Straßen, der durch

a) die gemeinsame Grenze des Vorderliegergrundstücks mit dem Straßengrundstück

b) die Mittellinie des Straßengrundstücks (Straßenmittellinie), wobei mehrere gleichlaufende Fahrbahnen auch dann, wenn sie durch Mittelstreifen oder sonstige Einrichtungen geteilt sind, als eine einheitliche Fahrbahn gelten (Straßen der Gruppe B des Straßenverzeichnisses), und

c) die von den Endpunkten der gemeinsamen Grenze aus senkrecht zur Straßenmittellinie verlaufenden Verbindungslinien begrenzt wird.

(2) Bei einem Eckgrundstück erstreckt sich die Reinigungsfläche bis zum Schnittpunkt der (über die Eckausrundung hinaus) verlängerten Begrenzungslinien nach Abs. 1b) einschließlich der ggf. in einer Straßenkreuzung liegenden Flächen.

 

§ 7 Gemeinsame Reinigungspflicht der
Vorder- und Hinterlieger

(1) Die Vorderlieger tragen gemeinsam mit den ihnen zugeordneten Hinterliegern die Reinigungspflicht für ihre Reinigungsflächen. Sie bleiben auch dann gemeinsam verantwortlich, wenn sie sich zur Erfüllung ihrer Pflichten anderer Personen oder Unternehmer bedienen; das Gleiche gilt auch für den Fall, dass Vereinbarungen nach § 8 abgeschlossen sind.

(2) Ein Hinterlieger ist dem Vorderlieger zugeordnet, über dessen Grundstück er Zugang oder Zufahrt zu derselben öffentlichen Straße nehmen darf, an die auch das Vorderliegergrundstück angrenzt.

 

§ 8 Aufteilung der Reinigungsarbeiten bei
Vorder- und Hinterliegern

(1) Es bleibt den Vorder- und Hinterliegern überlassen, die Aufteilung der auf sie treffenden Arbeiten untereinander durch Vereinbarung zu regeln.

(2) Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so kann jeder Vorder- oder Hinterlieger eine Entscheidung der Gemeinde über die Reihenfolge und die Zeitdauer, in der sie ihre Arbeiten zu erbringen haben, beantragen. Unterscheiden sich die Grundstücke der einander zugeordneten Vorder- und Hinterlieger hinsichtlich der Flächen wesentlich, kann die Entscheidung beantragt werden, dass die Arbeiten nicht in gleichen Zeitabständen zu erbringen sind, sondern dass die Zeitabschnitte in demselben Verhältnis zueinander stehen wie die Grundstücksflächen.  

 

Sicherung der Gehbahnen im Winter

§ 9 Sicherungspflicht

(1) Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz haben die Vorder- und Hinterlieger die in § 11 bestimmten Abschnitte der Gehbahnen der an ihr Grundstück angrenzenden oder ihr Grundstück mittelbar erschließenden öffentlichen Straßen (Sicherungsfläche) auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu erhalten.

(2) § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5, §§ 7 und 8 gelten sinngemäß. Die Sicherungspflicht besteht für alle Straßen, auch wenn diese nicht im Straßenverzeichnis aufgeführt sind.  

 

§ 10 Sicherungsarbeiten

(1) Die Vorder- und Hinterlieger haben die Sicherungsfläche an Werktagen ab 07:00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 08:00 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z. B. Sand, Splitt), nicht jedoch mit Tausalz oder ätzenden Mitteln zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Bei besonderer Glättegefahr (z. B. an Treppen oder starken Steigungen) ist das Streuen von Tausalz zulässig. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20:00 Uhrso oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.

(2) Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Ist das nicht möglich, haben die Vorder- und Hinterlieger das Räumgut spätestens am folgenden Tage von der öffentlichen Straße zu entfernen. Die Gemeinde stellt für die Ablagerung einen geeigneten Platz zur Verfügung, auf den in ortsüblicher Weise hingewiesen wird. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.

 

  § 11 Sicherungsfläche

(1) Sicherungsfläche ist die vor dem Vorderliegergrundstück innerhalb der Reinigungsfläche liegende Gehbahn.

(2) § 6 Abs. 2 gilt sinngemäß.

 

Schlussbestimmungen

§ 12 Befreiung und abweichende Regelungen

(1) Befreiungen vom Verbot des § 3 gewährt die Gemeinde, wenn der Antragsteller die unverzügliche Reinigung besorgt.

(2) Für Vorder- und Hinterlieger, die an die gemeindliche Straßenreinigungsanstalt angeschlossen sind, erfüllt die Gemeinde für die angeschlossenen Teile der Reinigungsflächen die in § 5 aufgeführten Reinigungsarbeiten nach Maßgabe der Satzung.

(3) In Fällen, in denen die Vorschriften dieser Verordnung zu einer erheblichen unbilligen Härte führen würden, die dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange und der Interessen der übrigen Vorder- und Hinterlieger nicht zugemutet werden kann, spricht die Gemeinde auf Antrag durch Bescheid eine Befreiung aus oder trifft unbeschadet des § 8 Abs. 2 sonst eine angemessene Regelung. Eine solche Regelung hat die Gemeinde auch zu treffen in Fällen, in denen nach dieser Verordnung auf Vorder- und Hinterlieger keine Verpflichtung trifft. Die Entscheidung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen oder Widerrufsvorbehalt erteilt werden.

 

§ 13 Ordnungswidrigkeiten

Gemäß Art. 66 Nr. 5 BayStrWG kann mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

- entgegen § 3 eine öffentliche Straße verunreinigt oder verunreinigen lässt,

d- ie ihm nach den §§ 4 und 5 obliegende Reinigungspflicht nicht erfüllt,

- entgegen den §§ 9 und 10 die Gehbahnen nicht oder nicht rechtzeitig sichert.

Anlage 1

(zu § 4 Abs.1)

Verzeichnis der zu reinigenden Straßen
(Straßenverzeichnis)

Gruppe A
(Reinigungsfläche: Gehbahnen und Fahrbahnränder)
-/-

Gruppe B
(Reinigungsfläche bis zur Fahrbahnmitte)

Ahornweg
Am Platzl
Am Schulweg
Amselgasse
Attostraße
Aumerfeld
Bachanger
Baderstraße
Bergstraße
Birkenstraße
Dekan-Kolbinger-Straße
Einhausen
Erlenstraße
Eschenweg
Feldgasse
Finkengasse
Friedrich-Schrems-Straße
Gartenstraße
Georg-Stadler-Straße
Grasiger Weg
Harthauser Weg (Pfaffengraben)
Hauptstraße Atting
Hochgarten
Hochweg
Hofweg
Johann-Firlbeck-Straße
Johann-Höcht-Straße
Keltenstraße
Kirchfeldstraße
Kirchweg
Laubental
Lerchenstraße
Lindenstraße
Mathias-Obermayr-Straße
Meisenstraße
Moosweg
Oberkirchenweg
Pfaffengraben
Rainer Weg
Ringstraße
Sebastian-Weinzierl-Straße
Talberg
Ulmenweg
Wolfsweg
Wiesenweg

 

 

Richtlinie zur Ehrung von Sportlern und ehrenamtlichen Tätigen der Gemeinde Atting

 

 

 

 

I. Sportlerehrung

 § 1  

Zur öffentlichen Anerkennung von sportlichen Leistungen zum Ansehen der Gemeinde Atting wird eine Sportlerehrung durchgeführt.

 

 § 2

Die Sportlerehrung wird Personen zuteil, die in der Gemeinde Atting ihren ständigen Wohnsitz haben oder einem Verein innerhalb der Gemeinde angehören.

 

 § 3

Geehrt wird, wer in Einzeldisziplin oder Mannschaftssport mindestens eine Niederbayerische Meisterschaft errungen hat. Die Wettbewerbe müssen von einer offiziellen Organisation des deutschen Sportbundes, vom Bund bzw. Kultusminister der Länder ausgeschrieben sein. Offizielle Alters- oder Behindertenmeisterschaften sind eingeschlossen.

 

 § 4

 Die vorzunehmenden Ehrungen prüft und entscheidet der Gemeinderat. Vorschlagsberechtigt sind die Sportvereine mit Sitz in der Gemeinde Atting und der Gemeinderat. Daneben sind auswärtige Sportvereine vorschlagsberechtigt, denen Sportler und Sportlerinnen angehören, die in der Gemeinde Atting ihren Wohnsitz haben. Außerdem sind in die Ehrung Sportler und Sportlerinnen einzubeziehen, die nicht in der Gemeinde Atting wohnen, jedoch einem örtlichen Sportverein angehören.

Die Sportvereine müssen die für die Ehrung infrage kommenden Sportler/innen und Mannschaften bis zum 31.10. jeden Jahres schriftlich melden. Die Meldung muss den Namen, die errungene Meisterschaft mit Datum und den Wohnsitz enthalten. Bei Mannschaften zusätzlich die genaue Bezeichnung der Mannschaft mit namentlicher Nennung aller Mitglieder.

Geehrt werden Sportler/innen und Mannschaften nur für die ranghöchste innerhalb eines Jahres errungene sportliche Leistung.

 

 § 5

 Verliehen werden Ehrennadeln in Gold, Silber und Bronze mit Gemeindewappen. Es erhalten auf Grundlage dieser Richtlinie folgende Sportler/innen und Mannschaften für das Erreichen folgender sportlicher Leistung

 1. die bronzene Ehrennadel:                 - Niederbayerische Meisterschaft

                                                               - 2. und 3. Platz auf Landesebene

 2. die silberne Ehrennadel:                   - 1. Platz auf Landesebene

                                                               - 4. und 5. Platz auf Bundesebene

                                                               - 6. bis 10 Platz bei Europameisterschaften

 3. die goldene Ehrennadel:                   - 1. bis 3. Platz auf Bundesebene

                                                               - 1. bis 5. Platz bei Europameisterschaften

                                                               - Teilnehmer bei Weltmeisterschaften oder

                                                                 Olympischen Spielen

                                                               - 1 bis 5. Platz bei Weltmeisterschaften oder

                                                                 Olympischen Spielen

 Zusätzlich wird bei folgenden sportlichen Leistungen ein Geschenk in Form einer Goldmünze bei Einzelsportlern bzw. von Bargeld bei Mannschaften überreicht:

                                                             Einzelsportler/in                 Mannschaft

                                                                     Wert ca.                        

1. Platz auf Landesebene:                             50,00 €                           300,00 €

3. Platz auf Bundesebene:                             50,00 €                           300,00 €

2. Platz auf Bundesebene:                           100,00 €                         500,00 €

1. Platz auf Bundesebene:                           150,00 €                         800,00 €

3. Platz bei Europameisterschaften:             150,00 €                           800,00 €

2. Platz bei Europameisterschaften:             250,00 €                         1.000,00 €

1. Platz bei Europameisterschaften:             500,00 €                         1.500,00 €

Teilnahme an Weltmeisterschaften oder

Olympischen Spielen:                                   500,00 €                           500,00 €

5. Platz bei Weltmeisterschaften oder

Olympischen Spielen:                                   600,00 €                         1.000,00 €

4. Platz bei Weltmeisterschaften oder

Olympischen Spielen:                                   800,00 €                         1.000,00 €

3. Platz bei Weltmeisterschaften oder

Olympischen Spielen:                                   1.000,00 €                       1.500,00 €

2. Platz bei Weltmeisterschaften oder

Olympischen Spielen:                                   1.250,00 €                       2.000,00 €

1. Platz bei Weltmeisterschaften oder

Olympischen Spielen:                                   1.500,00 €                       2.500,00 €

Bei Mannschaftserfolgen wird das Bargeld dem Verein überreicht.

 

 § 6

 Bei der Ehrung wird gleichzeitig eine Urkunde überreicht. Sie trägt den Namen der ausgezeichneten Person oder Mannschaft, den Namen der Vereinigung der die Person oder Mannschaft angehört, die Begründung der Verleihung und die Unterschrift des Bürgermeisters.

 

 § 7

 Die Ehrung von Einzelsportlern/innen wird im Rahmen der Jahresabschlussfeier der Gemeinde vorgenommen. Mannschaften werden im Rahmen von Vereinsfeiern/Hauptversammlungen geehrt.

 

 § 8

Über Ehrungen außerhalb des Rahmens dieser Richtlinie entscheidet der Gemeinderat.

 

II. Ehrung der ehrenamtlich Tätigen

§ 1

Zur Anerkennung besonderer Verdienste bei der Wahrnehmung von Ehrenämtern in Vereinen werden ehrenamtliche Mitglieder ausgezeichnet.

 

 § 2

Die Ehrung erfolgt mit Ehrennadeln in Gold, Silber und Bronze mit Gemeindewappen.

 

 § 3

Mit den Ehrennadeln wird nur ausgezeichnet, wer seine anzuerkennenden Verdienste in einem Verein erworben hat, der seinen Sitz in der Gemeinde Atting hat. Vorschlagsberechtigt sind die Vereine und der Gemeinderat.

Die Ehrung entscheidet und prüft der Gemeinderat.

Der vorschlagende Verein muss die Meldung bis 31.10. jeden Jahres schriftlich mit Namen und ausführlicher Angabe der besonderen Verdienste an die Gemeinde melden.

 

 § 4

Für eine Ehrung können nur Personen vorgeschlagen werden, deren Tätigkeit für den Verein von entscheidender Bedeutung war und kein Entgelt für Ihre Tätigkeit erhalten haben.

 

 § 5

Für die Verleihung der Ehrennadel in Bronze müssen ehrenamtliche Tätigkeiten in den letzten 10 Jahren ununterbrochen ausgeübt worden sein. Für die Verleihung der Nadel in Silber muss eine ununterbrochene Tätigkeit von mindestens 15 Jahren nachgewiesen werden. Für die Verleihung der Nadel in Gold muss eine ununterbrochene ehrenamtliche Tätigkeit von mindestens 25 Jahren nachgewiesen werden.

Die für eine Ehrung maßgebende ehrenamtliche Tätigkeit kann in verschiedenen Vereinen der Gemeinde Atting erfolgt sein.

 

§ 6

Bei der Ehrung wird gleichzeitig eine Urkunde überreicht. Sie trägt den Namen der ausgezeichneten Person, die Begründung der Verleihung und die Unterschrift des Bürgermeisters.

 

§ 7

Die Ehrungen werden im Rahmen Jahresabschlussfeier der Gemeinde Atting vorgenommen.

 

§ 8

Über Ehrungen außerhalb des Rahmens dieser Richtlinie entscheidet der Gemeinderat.

 

III. Besondere Ehrungen

Über weitere Ehrungen (einschl. deren Form und Durchführung) außerhalb der Sportlerehrung und der Ehrung ehrenamtlich Tätiger entscheidet der Gemeinderat.

 

 

Teilungsgenehmigung

 

 

Die Satzung über die Teilungsgenehmigung wurde wegen der Änderung von § 19 BauGB

(in Kraft ab 20.07.2004) am 27.08.2004 aufgehoben.


 

 

Entgelttabelle für die Benutzung der Sportanlagen der Gemeinde Atting

 

 

Aufgrund der Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Atting folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der von der Gemeinde Atting betriebenen und unterhaltenen Sportanlagen.

Laut Gemeinderatsbeschluss Nr. 176 vom 29.11.2023 werden für die Benutzung der Mehrzweckhalle Atting folgende Entgelte festgelegt: 

 § 1 Gebührenpflicht

Für die Benutzung der Sportanlagen und seiner Einrichtungen werden Entgelte nach dieser Satzung erhoben.

 

§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist, wer die Sportanlagen mit ihren Einrichtungen nutzt und die Leistungen in Anspruch nimmt.

 

 § 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld

Die Gebührenschuld entsteht für die Benutzungsgebühr mit dem Betreten und der Benutzung der Sportanlagen. Die Gebührenschuld wird gleichzeitig mit ihrer Entstehung fällig. 

 

§ 4 Gebühren

(A) Die Entgelte werden wie folgt festgesetzt:

Laufende Entgelte

Für die Benutzung der Halle der Mehrzweckhalle der Gemeinde Atting beträgt das Entgelt je Übungsstunde (60 Min.) für die laufende Benutzung

für ortsansässige Vereine                    8,00 €

für auswärtige Vereine                       12,50 €

für Schulen                                         10,00 €

ortsansässige Gewerbetreibende      25,00 €

auswärtige Gewerbetreibende           30,00 €

ortsansässige Privatpersonen           12,00 €

auswärtige Privatpersonen                15,00 €  

 

Die Gemeinde kann im Einzelfall abweichende Sätze bestimmen. 

Wird eine Veranstaltung nicht rechtzeitig abgesagt, ist sie in jedem Fall so abzurechnen, 

wie wenn sie stattgefunden hätte. 

Die Abrechnung erfolgt vierteljährlich. 

Falls erforderlich, ist auch eine monatliche Abrechnung möglich. 

 

(B) Sondernutzung

a) Veranstaltungen örtlicher Vereine und Institutionen ohne Eintritt

     ohne Bestuhlung, ohne Tische                                                                 35,00 €/Tag

     mit Bestuhlung und Tische                                                                       75,00 €/Tag

 

b) Veranstaltungen örtlicher Vereine und Institutionen mit Eintritt

     ohne Bestuhlung, ohne Tische                                                                 70,00 €/Tag

     mit Bestuhlung und Tische                                                                      120,00 €/Tag

c) Veranstaltungen kommerzieller Art mit oder ohne Einrichtung

   10 % der Eintrittsgelder, jedoch mindestens                                              200,00 €/Tag

d) Nutzung durch Privatpersonen für private Anlässe                                   100,00 €/Tag

 

Bei den in Abschnitt A. und B. genannten Entgeltsätzen handelt es sich um Nettobeträge.

Die gesetzliche Umsatzsteuer (derzeit 19%) wird zusätzlich berechnet. 

Die Entgelttabelle gilt ab dem 01.01.2024

Personalkosten:

Zu den Gebühren nach Ziff. 2 a) mit e) werden die in Bezug auf die jeweilige Veranstaltung anfallenden Personalkosten für den Hausmeister sowie die Bauhofmitarbeiter zum Auslegen des Hallenbodens, zum Aufstellen der Stühle und Tische sowie die zusätzlich notwendigen Reinigungskosten gesondert in Rechnung gestellt.

Soweit die örtlichen Vereine bzw. Institutionen für die vorgenannten Arbeiten kostenlos Hilfskräfte zur Verfügung stellen, entfallen diese zusätzlichen Personalkosten.

(2) Der Veranstalter hat anfallende Kosten für die Sicherheitsdienste wie Ordner, Feuerwehr und Sanitätswachen zu tragen.

 

 

Beitrags- und Gebührensatzung (BGS/EWS)

zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Atting

 
 

vom 25.07.1995 in der 8. Änderungsfassung vom 25.11.2020

 

§ 1 Beitragserhebung

Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung einen Beitrag.

 

§ 2 Beitragstatbestand

Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare, sowie für solche Grundstücke und befestigte Flächen erhoben, auf denen Abwasser anfällt, wenn

1. für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht,

2. sie an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind, oder

3. sie aufgrund einer Sondervereinbarung nach § 7 EWS an die Entwässerungseinrichtung

angeschlossen werden.

§ 3 Entstehen der Beitragsschuld

(1) Die Beitragsschuld entsteht im Falle des

1. § 2 Nr. 1, sobald das Grundstück an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen werden

kann,

2. § 2 Nr. 2, sobald das Grundstück an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen ist,

3. § 2 Nr. 3, mit Abschluss der Sondervereinbarung.

Wenn der in Satz 1 genannte Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten dieser Satzung liegt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.

(2) Wird eine Veränderung der Fläche, der Bebauung oder der Nutzung des Grundstücks

vorgenommen, die beitragsrechtliche Auswirkungen hat, entsteht die Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.

 

§ 4 Beitragsschuldner

Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstückes oder Erbbauberechtigte ist.

 

§ 5 Beitragsmaßstab

(1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen

Gebäude berechnet. Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten von mindestens 3.000 m² Fläche (übergroße Grundstücke) auf das 6-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch auf 3.000 m² begrenzt.

(2) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu

ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur   herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen oder die an die Schmutzwasserableitung nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht zum Geschossflächenbeitrag herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich eine Schmutzwasserableitung haben. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.

(3) Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht; das gleiche gilt, wenn auf einem Grundstück die zulässige Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat.

(4) Bei sonstigen unbebauten Grundstücken ist ein Viertel der Grundstücksfläche als

Geschossfläche anzusetzen.

(5) Wird ein Grundstück vergrößert und wurden für diese Fläche noch keine Beiträge

geleistet, so entsteht die Beitragspflicht auch hierfür. Gleiches gilt im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen. Gleiches gilt für alle sonstigen Veränderungen, die nach Abs. 1 und 2 von Bedeutung sind.

(6) Wird ein unbebautes Grundstück, für das ein Beitrag nach Abs. 3 oder Abs. 4 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Abs. 1 neu berechnet. Dem so ermittelten Betrag ist der Betrag gegenüberzustellen, der sich im Zeitpunkt des Entstehens der neu zu berechnenden Beitragsschuld (§ 3 Abs. 2) bei Ansatz der nach Abs. 3 oder Abs. 4 berücksichtigten Geschossfläche ergeben würde. Der Unterschiedsbetrag ist nachzuentrichten. Ergibt die Gegenüberstellung eine Überzahlung, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde.

 

§ 6 Beitragssatz

Der Beitrag beträgt

a)     pro m² Grundstücksfläche              2,32 €

b)      pro m² Geschossfläche                 8,14 €

 

§ 7 Fälligkeit

Der Beitrag wird einen Monat nach Zustellung des Beitragsbescheides fällig.

 

§ 8 Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlüsse

(1) Die Kosten für Grundstücksanschlüsse sind, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 EWS

Bestandteil der Entwässerungsanlage sind, in der jeweils tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.

(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist,

wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.

§ 7 gilt entsprechend. 

 

§ 9 Gebührenerhebung

„Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung Grundgebühren und Einleitungsgebühren.

§ 9a Grundgebühr

(1) 1Die Grundgebühr wird nach dem Nenndurchfluss (Qn) bzw. Dauerdurchfluss (Q3) der verwendeten Wasserzähler im Sinne von § 19 WAS berechnet. 2Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Dauerdurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.

(2) 1Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss

bis

 4 m³/h

55,44 €/Jahr,

bis

10 m³/h

138,60 €/Jahr,

bis

16 m³/h

221,88 €/Jahr,

über

16 m³/h

346,56 €/Jahr.

2Dies entspricht einem Nenndurchfluss

bis

 2,5 m³/h

55,44 €/Jahr,

bis

 6 m³/h

     138,60 €/Jahr,

bis

10 m³/h

221,88 €/Jahr,

über

10 m³/h

346,56 €/Jahr.“

 

§ 10 Einleitungsgebühr

(1) Die Einleitungsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge

Der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden.

Die Gebühr beträgt 1,60 € pro Kubikmeter Abwasser.

(2) Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungsanlage und aus der Eigengewinnungsanlage zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach Abs. 3 ausgeschlossen ist. Als dem Grundstück aus der Eigengewinnungsanlage zugeführte Wassermengen werden pauschal 15 m³/Jahr und Einwohner angesetzt. Es steht dem Gebührenpflichtigen frei, den Nachweis eines niedrigeren Wasserverbrauchs zu führen. Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Großviehhaltung gilt für jedes Stück Großvieh eine Wassermenge von 20 m³/Jahr als nachgewiesen. Maßgebend ist die am 01. Juli des Abrechnungsjahres gehaltene Viehzahl.

Als Großvieheinheiten gelten:

1. Pferde 3 Jahre alt und älter                 1,00 GV

    Pferde unter 3 Jahren                          0,70 GV

2. Zuchtbullen, Zugochsen                      1,20 GV

   Kühe, Färsen, Masttiere                       1,00 GV

   Jungvieh 1 bis 2 Jahre alt                     0,70 GV

   Jungvieh unter 1 Jahr                           0,30 GV

3. Schafe 1 Jahr und älter                       0,10 GV

   Schafe unter 1 Jahr                              0,05 GV

4. Zuchteber und –sauen                        0,30 GV

   Mastschweine über 50 kg                    0,20 GV

   Läufer zwischen 20 und 50 kg             0,10 GV

   Ferkel                                                  0,00 GV

Mit Einwilligung des Viehhalters kann auf das Ergebnis der letzten allgemeinen Viehzählung nach dem Viehzählungsgesetz zurückgegriffen werden, sofern nicht nachgewiesen wird, dass es von der im Vorjahr durchschnittlich gehaltenen Viehzahl abweicht. Die Viehzählung darf nicht länger als zwei Jahre vor der jeweiligen Abrechnung (§ 16) stattgefunden haben.

Die Wassermengen werden durch Wasserzähler ermittelt. Sie sind von der Gemeinde zu schätzen, wenn

1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder

2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder

3.sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.

(3)Vom Abzug nach Abs. 2 sind ausgeschlossen

a) Wassermengen bis zu 1 m³ monatlich, sofern es sich um Wasser für laufend wiederkehrende Verwendungszwecke handelt, 

b) das hauswirtschaftlich genutzte Wasser,

c) das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser,

d) der Abzug der pauschalen zurückbehaltenen Wassermenge bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Großviehhaltung insoweit, als sich durch diesen pauschalen Abzug der Wassermenge für die Großvieheinheit nicht eine Mindestwassermenge von 25 cbm/Jahr und Einwohner ergibt. Als Stichtag für die Feststellung der Einwohner gilt der 1.7. eines jeden Jahres.

(4)Bei Grundstücken, von denen nur Niederschlagswasser in die Entwässerungsanlage

Eingeleitet wird, gilt für jeden m² befestigte Grundstücksfläche jährlich 1 m³ Abwasser als der Entwässerungsanlage zugeführt.

 

§ 11 Gebührenzuschläge

Für Abwässer, deren Beseitigung einschließlich der Klärschlammbeseitigung (Beseitigung) Kosten verursacht, welche die durchschnittlichen Kosten der Beseitigung von Hausabwasser um mehr als 30 v.H. übersteigen, wird ein Zuschlag von 50 v.H. des Kubikmeterpreises erhoben. Übersteigen diese Kosten die durchschnittlichen Kosten der Beseitigung von Hausabwasser um mehr als 100 v.H., so beträgt der Zuschlag 100 v.H. des Kubikmeterpreises.

 

§ 12 Gebührenabschläge

Wird bei Grundstücken vor Einleitung der Abwässer in die Entwässerungsanlage eine Vorklärung oder sonstige Vorbehandlung der Abwässer auf dem Grundstück verlangt, so mäßigen sich die Einleitungsgebühren um 50 v.H..

Das gilt nicht für Grundstücke mit gewerblichen oder sonstigen Betrieben, bei denen die Vorklärung oder Vorbehandlung lediglich bewirkt, daß die Abwässer dem durchschnittlichen Verschmutzungsgrad oder der üblichen Verschmutzungsart der eingeleiteten Abwässer entsprechen.

 

§ 13 Entstehen der Gebührenschuld

Die Gebührenschuld entsteht mit jeder Einleitung von Abwasser in die Entwässerungsanlage.

 

§ 14 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstückes oder ähnlich zur Nutzung des Grundstückes dinglich berechtigt ist. Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

 

§ 15 Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung

Die Einleitung wird jährlich abgerechnet. Die Einleitungsgebühr wird einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig. Auf die Gebührenschuld sind zum 15.02., 15.05. und 15.08. jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe einen Viertels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Jahresabrechnung, so setzt die Gemeinde die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung der Jahresgesamteinleitung fest.

 

§ 16 Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner

Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen – auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen – Auskunft zu erteilen. 

 

 

Satzung der Gemeinde Atting für die Erhebung einer Hundesteuer


(Hundesteuersatzung)

 

 

 

§ 1 Steuertatbestand

Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Gemeindegebiet unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandsteuer nach Maßgabe dieser Satzung.

Maßgebend ist das Kalenderjahr.

§ 2 Steuerfreiheit

Steuerfrei ist das Halten von

1. Hunden ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben,

     2. Hunden des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariterbundes, des Malteser-Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfallhilfe, des Technischen Hilfswerks, die ausschließlich der Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben dienen,

     3. Hunden, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose unentbehrlich sind,

     4. Hunden, die zur Bewachung von Herden notwendig sind,

     5. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind,

     6. Hunden, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen,

     7. Hunden in Tierhandlungen.

§ 3 Steuerschuldner (Haftung)

(1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält. Alle in einen Haushalt oder einen Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.

(2) Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.

(3) Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer.

§ 4 Wegfall der Steuerpflicht (Anrechnung)

(1) Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen nur in weniger als drei aufeinander folgenden Kalendermonaten erfüllt werden.

(2) Tritt an die Stelle eines verendeten oder getöteten Hundes, für den die Steuerpflicht besteht, bei demselben Halter ein anderer Hund, so entsteht für das laufende Steuerjahr keine neue Steuerpflicht.

(3) Wurde das Halten eines Hundes für das Steuerjahr oder für einen Teil des Steuerjahres bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland besteuert, so ist die erhobene Steuer auf die Steuer anzurechnen, die für das Steuerjahr nach dieser Satzung zu zahlen ist.

Mehrbeträge werden nicht erstattet.

§ 5 Steuermaßstab und Steuersatz

 „Die Steuer beträgt für jeden Hund (ab 1.1.2011)           25,-- €“

§ 6 Steuerermäßigungen

(1) Die Steuer ist um die Hälfte ermäßigt für

     1. Hunde, die in Einöden und Weilern (Abs. 2) gehalten werden.

     2. Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheins ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- und Forstschutzes gehalten werden, sofern nicht die Hundehaltung steuerfrei ist; für Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt die Steuerermäßigung nur ein, wenn sie die Brauchbarkeitsprüfung nach § 21 der Verordnung zur Ausführung des Bayer. Jagdgesetzes vom 1. März 1983 (GVBl S. 51; zuletzt geändert durch VO vom 23. März 2004, GVBl S. 108) mit Erfolg abgelegt haben.

(2) Als Einöde (Abs. 1 Nr. 1) gilt ein Anwesen, dessen Wohngebäude mehr als 500 m von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind. Als Weiler (Abs. 1 Nr. 1) gilt eine Mehrzahl benachbarter Anwesen, die zusammen nicht mehr als 300 Einwohner zählen und deren Wohngebäude mehr als 500 m von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind.

 

§ 7 Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung (Steuervergünstigung)

(1) Maßgebend für die Steuervergünstigung sind die Verhältnisse zu Beginn des Jahres. Beginnt die Hundehaltung erst im Laufe des Jahres, so ist dieser Zeitpunkt maßgebend.

(2) In den Fällen des § 6 kann jeder Ermäßigungsgrund nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden

 

§ 8 Entstehung der Steuerpflicht

Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Jahres oder während des Jahres an dem Tag, an dem der Steuertatbestand verwirklicht wird.

 

§ 9 Fälligkeit der Steuer

Die Steuerschuld wird einen Monat nach Zustellung des Abgabenbescheides fällig.

 

§ 10 Anzeigepflichten

(1) Wer einen über vier Monate alten, der Gemeinde noch nicht gemeldeten Hund hält, muss ihn unverzüglich der Gemeinde melden. Zur Kennzeichnung eines jeden angemeldeten Hundes gibt die Gemeinde ein Hundezeichen aus.

(2) Der steuerpflichtige Hundehalter § 3 soll den Hund unverzüglich bei der Gemeinde abmelden, wenn er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, wenn der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist, oder wenn der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist.

(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg oder ändern sie sich, so ist das der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen.  

 

Hundehaltungsverordnung

 

 

 

 

 

 

 

 

Satzung für die Benutzung der Sportanlagen der Gemeinde Atting

(Sportanlagen-Benutzungsordnung)  

 

 

 I. Allgemeine Bedingungen

§ 1 Widmung als öffentliche Einrichtung

Die Gemeinde Atting betreibt eine Mehrzweckhalle – in der Benutzungsordnung als „Sportanlage“ bezeichnet – als öffentliche Einrichtung, die während der Öffnungszeiten nach Maßgabe dieser Satzung benutzt werden kann.

 

§ 2 Verbindlichkeit der Satzung

(1) Die Satzung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit in der Sportanlage. Die Beachtung der Satzung liegt daher im Interesse aller Benutzer der Sportanlage.

(2) Die Satzung ist für alle Benutzer verbindlich. Mit der Nutzung der Sportanlage unterwirft sich der Benutzer den Bestimmungen der Satzungen, sowie den zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Anordnungen des Aufsichtspersonal.

 

 § 3 Überlassung

(1) Die Überlassung erfolgt zu dem Zweck, dem Benützer die Sportanlage für schulische, kulturelle, gesellschaftliche, politische oder sportliche Veranstaltungen zur Verfügung zu stellen.

(2) Bei der Überlassung für Veranstaltungen sind die Bestimmungen für Veranstaltungen (II. Teil der Benutzungssatzung) und bei der Überlassung für sportliche Zwecke die Bestimmungen für die Sportbenützung (III. Teil der Benutzungssatzung) zu beachten.

 

 § 4 Benützungsgenehmigung

(1) Die Genehmigung für die Benützung der Sportanlage wird von der Gemeinde in stets widerruflicher Weise erteilt. Ein Anspruch auf Genehmigung besteht nicht. Der Antrag ist mit Benennung einer für die jeweilige Veranstaltung verantwortlichen Person schriftlich zu stellen. Personen, Vereine, Verbände und Organisationen, die die Halle zu nichtschulischen Zwecken benützen wollen, sollen frühestmöglich vor der beabsichtigten Nutzung den Antrag stellen. Falls keine Angabe zur verantwortlichen Person erfolgt, wird der Unterzeichner des Antrages als verantwortliche Person angesehen. Er ist für § 11   der Ordnung (Schadensvorsorge und Mängelanzeige) verantwortlich.

(2) Die Benutzung setzt die schriftliche Anerkennung der Sportanlagenbenutzungsordnung voraus und darf frühestens nach dem Vorliegen der unterzeichneten Überlassungsvereinbarung bei der Gemeindeverwaltung erfolgen.

(3) Bei der Vergabe von Belegungsstunden nach dem Schulbetrieb werden örtliche Vereine, Verbände, bzw. Veranstalter bevorzugt behandelt. Bei der Vergabe von Trainingsstunden werden eingetragene Sportvereine bevorzugt berücksichtigt.

(4) Einer Gruppe kann die Benützungserlaubnis entzogen werden, wenn die

Übungsstunden länger als 4 Wochen von weniger als 10 Personen besucht werden.

(5) Sämtliche Benützer (Schulen, Vereine, Veranstalter und Besucher) der Sportanlage sind verpflichtet, die Sportanlage mit ihren Einrichtungsgegenständen und Sportgeräten mit größter Sorgfalt, schonend und pfleglich zu behandeln.

 

§ 5 Haftung des Benutzers

(1) Die Gemeinde haftet nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten gemeindlicher Bediensteter entstehen.

(2) Für sonstige Schadensfälle persönlicher oder sachlicher Art (Unfälle, Diebstähle u. a.) wird keine Haftung übernommen, ausgenommen die gesetzlichen Haftungen, die der Gemeinde aus dem Besitz und der Unterhaltung der Sportanlage erwachsen können.

(3) Die Sportanlagenbenützer haften für alle Schäden, die sie bei Benutzung der Sportanlage und deren Einrichtungen der Gemeinde oder einem Dritten zufügen nach den bestehenden allgemeinen Grundsätzen. Dabei haften die Sportanlagenbenützer auch für Schäden fremder Vereine anlässlich von Wettkämpfen und sonstiger Veranstaltungen.

(4) Die Gemeinde wird Schäden, soweit diese durch die Sportanlagenbenutzer nicht beseitigt werden, auf Kosten der Haftungspflichtigen beheben.

(5) Für Schäden an den auf den Parkplätzen abgestellten Fahrzeugen infolge Diebstahl, Einbruch oder Beschädigung übernimmt die Gemeinde keine Haftung.

(6) Haftungsansprüche müssen unverzüglich der Gemeine und den Leitern der Grund- und Hauptschule oder dem Hausmeister innerhalb einer Ausschlussfrist von 14 Tagen mitgeteilt werden.

§ 6 Versicherungspflicht

Der Benutzer hat eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden. Dies ist der Gemeinde auf Verlangen nachzuweisen.

 

§ 7 Hausrecht

Das Hausrecht übt die Gemeinde oder die von ihr beauftragten Personen aus. Der Beauftragte der Gemeinde ist berechtigt, Benützer er Halle, die dieser Satzung zuwiderhandeln, aus der Sportanlage zu verweisen. Die Anordnungen des Verantwortlichen sind zu befolgen. Vertreter der Gemeinde oder deren Beauftragte haben jederzeit das Recht, Veranstaltungen oder dem Sportbetrieb beizuwohnen und gegebenenfalls Missbräuche sofort abzustellen.

 

 § 8 Verstöße

Der Benutzer kann bei schwerwiegenden Verstößen gegen diese Satzung von der weiteren Benutzung der Sportanlage und der Außenanlage ausgeschlossen werden.

 

§ 9 Schlüsselausgabe

Es werden in der Regel keine Schlüssel an Veranstalter oder sonstige Benützer ausgegeben.

 

§ 10 Notausgänge

Die Notausgänge dürfen im Normalbetrieb nicht betätigt werden. Bei Veranstaltungen ist durch den Veranstalter sicherzustellen, dass die Notausgänge nicht versperrt und jederzeit gut zugänglich sind.

 

§ 11 Schadensvorsorge, Mängelanzeige

(1) Alle Verantwortlichen (Veranstalter, Lehrer und Übungsleiter) haben sich vor der Benützung der Sportanlage vom ordnungsgemäßen Zustand der Sportanlage und Sportgeräte zu überzeugen. 

(2) die überlassenen Räumlichkeiten, Einrichtungen und Geräte müssen in tadellosem Zustand erhalten werden. Festgestellte oder auftretende Beschädigungen oder besondere Vorkommnisse müssen unverzüglich der Gemeinde und den Leitern der Grund- und Hauptschule oder dem Hausmeister gemeldet werden und sich in das Schadensbuch einzutragen. 

 

II Bestimmungen für Veranstaltungen

§ 12 Ordnungspersonal

(1) Der Veranstalter hat das nach Größe und Art der Veranstaltung erforderliche, entsprechend kenntlich gemachte Ordnungspersonal zu stellen und ist für die Einhaltung der Ordnung verantwortlich. Zu diesem Zweck muss steht ein geeigneter Beauftragter des Veranstalters anwesend sein. Das Ordnungspersonal hat sich beim Hausmeister über die örtlichen Gegebenheiten hinsichtlich der Fluchtwege und der vorhandenen Feuerlöscher zu informieren. Der Veranstalter hat auch für ausreichenden Sanitätsdienst zu sorgen.

(2) Im Interesse der Sicherheit der Besucher kann die Gemeinde – soweit dies als erforderlich betrachtet wird – anordnen, dass zur Erhaltung des Feuerschutzes eine Feuerwache zu stellen ist.

 

§ 13 Bestuhlungsplan und Sportbodenschutz

(1) Das Aufstellen der Stühle und Tische hat entsprechend der genehmigten Bestuhlungspläne zu erfolgen.

(2) Frühzeitig vor einer Veranstaltung ist, zum Schutz des Sportbodens, der zur Verfügung gestellte Hallenboden auszulegen und unmittelbar nach der Veranstaltung, gereinigt, abzubauen.

 

 § 14 Eintrittsgelder

Eintrittsgelder sind durch den Veranstalter zu kassieren.

 

§ 15 Dekoration

Für das Anbringen von Dekorationen und Ausstattungsgegenständen sind die Bestimmungen der Versammlungsstättenverordnung zu beachten, insbesondere gilt für die

Bühne, dass

a) Dekoration und Ausstattungsgegenstände mindestens aus schwerentflammbarem Material bestehen müssen,

b) Gegenstände, die nicht zur Veranstaltung gebraucht werden, nicht im Bühnenbereich aufbewahrt werden dürfen.

 

Hallenteile, dass

a) zur Dekoration und Ausstattung nur mindestens schwerentflammbares Material verwendet werden darf,

b) hängende Dekoration mindestens 3,00 m über Fußbodenoberkante angebracht werden muss,

c) natürliche Laub- und Nadelholzausschmückungen nur in frischem Zustand verwendet werden dürfen,

d) Dekoration und Ausstattung die Fluchtwege nicht einengen und nur bei frühzeitiger Absprache mit dem Hausmeister angebracht werden dürfen.

 

 § 16 offenes Feuer

Verwenden von offenem Feuer oder Licht ist untersagt.

 

 § 17 Wirtschaftliche Tätigkeit

(1) Wirtschaftliche Werbung, Verkauf von Waren und Ausschank von Getränken sind nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde zulässig. Voraussetzung für eine solche Erlaubnis ist, dass sämtliche sonst vorgeschriebenen Erlaubnisse und Genehmigungen bereits erteilt worden sind.

(2) Art und Umfang der Besucherbewirtung hat der Veranstalter mit der Gemeinde abzusprechen.

 

§ 18 Lautsprecheranlage, Bühneneinrichtung

Die vorhandene Lautsprecheranlage und die bühnentechnische Einrichtung einschließlich der Beleuchtungsanlage werden zur Verfügung gestellt. Die Bedienung dieser Anlagen ist nur durch Fachpersonal nach vorheriger Einweisung durch den Hausmeister zulässig. Wenn der Veranstalter das nötige Fachpersonal nicht stellen kann, muss der Hausmeister die Bedienung vornehmen.

 

§ 19 Reinigung der Halle

(1) Die Reinigung der Sportanlage übernimmt grundsätzlich die Gemeinde.

(2) Die Kosten für die Reinigung hat der Veranstalter zu übernehmen.

  

III. Bestimmungen für den allgemeinen Sportbetrieb

§ 20 Leitung der Übungsstunden

(1) Die Benutzung der Sportanlage ist nur in Anwesenheit einer Lehrkraft oder eines für geeignet befundenen Übungsleiters, der mindestens 18 Jahre alt sein muss, gestattet.

(2) Die Namen der Übungsleiter sind der Gemeinde mitzuteilen. Ein Wechsel ist ebenfalls anzuzeigen.

(3) Die Lehrkraft oder der Übungsleiter hat als erster die Anlage zu betreten und sie als letzter zu verlassen, nachdem er sich vom ordnungsgemäßen Zustand der Sportstätte, der Nebenräume und Flure überzeugt hat.

(4) Der Übungsleiter ist für § 11 der Ordnung (Schadensvorsorge und Mängelanzeige) verantwortlich.

 

§ 21 Benutzungszeiten

(1) Die Benutzungszeiten, die sich aus dem aufliegenden Belegungsplan ergeben, sind genau einzuhalten. Der Übungsbetrieb ist so einzurichten, dass die belegte Sporthalle pünktlich und aufgeräumt verlassen wird.

(2) Sollte ein Benützer die Halle nicht benötigen, so ist dies rechtzeitig der Gemeindeverwaltung oder dem Hausmeister mitzuteilen, da die Halle sonst als belegt gilt und berechnet wird.

 

§ 22 Betreten der Sportanlage

(1) Die Sporthalle darf nur über den Schmutzgang und über die Umkleideräume begangen werden. Vor dem Betreten der Umkleideräume sind die Straßenschuhe gründlich zu reinigen.

(2) Eine Ausnahme ist für den Fall möglich, dass die Sportanlagen für andere Zwecke benutzt werden, bei denen der Zugang nicht über die Umkleideräume erfolgen darf.

 

§ 23 Sportkleidung 

(1) Die Sportanlage darf nur in Sportkleidung betreten werden. An ihr dürfen sich keine harten Gegenstände befinden. Sportschuhe, die auch als Straßenschuhe benützt werden, dürfen in der Sportanlage nicht getragen werden. Tennisschuhe, die auf roten Sandplätzen Verwendung finden, dürfen in den Sporthallen nicht getragen werden, da die Rückstände von kleinen Sandkörnern aus der Sohle nicht mehr ganz entfernt werden können. Turnschuhe dürfen weder Stollen noch Erhöhungen und keine schwarzen Sohlen haben.

(2) Die Übungsleiter sind für das Tragen von einwandfreier Sportkleidung und Sportschuhen durch die Übenden verantwortlich. 

 

§ 24 Umkleideräume / Duschen 

(1) Die Sportkleidung ist in den Umkleideräumen anzuziehen. 

(2) Die Duschanlagen dürfen nur von den Trainings- bzw. Wettkampfteilnehmern benutzt werden.

(3) Bei Benutzung der entsprechenden Anlagen nach den Übungsstunden hat Disziplin und Sparsamkeit zu herrschen. Nach dem Waschen oder Brausen sind die Wasserleitungshähne – soweit notwendig – abzusperren. Die Umkleideräume dürfen nur mit abgetrocknetem Körper wieder betreten werden. 

 

§ 25 Benützung der Sportgeräte / Sporthallen 

a) Die Sportgeräte sind schonend und pfleglich zu behandeln. Sie sind in den Geräteräumen entsprechend den Markierungen zu lagern. Dabei sind verstellbare Geräte auf den niedrigsten Stand zu bringen. Beim Transport in und von der Sporthalle ist besonders darauf zu achten, dass der Boden nicht beschädigt wird.

Bälle und Kleingeräte, die in den Schränken lagern, sind vor jeder Übungsstunde auf ihre Vollständigkeit zu überprüfen. 

b) Sportmatten müssen getragen oder gefahren werden (nicht schleifen!), wobei das Absitzen, Aufsteigen oder Aufspringen auf die Matten oder den Mattenwagen untersagt ist. Die Matten dürfen auf keinen Fall geknickt werden. 

c) Grundsätzlich gilt für die gesamte Sportanlage ein Alkohol- und Rauchverbot.

d) Sportgeräte werden grundsätzlich nicht ausgeliehen.

In Ausnahmefällen ist vorher die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.

Für ausgeliehene Sportgeräte ist ein Entleihschein auszufüllen und bei der Gemeinde zu hinterlegen. 

e) Die Aufstellung vereinseigener Schränke und Geräte bedarf der Genehmigung der Gemeinde.

f) Die Verwendung von chemischen Präparaten (Spray, Harze u. ä.), die Spuren an der Einrichtung hinterlassen, sind nicht erlaubt.

g) Klettertaue dürfen nicht verknotet werden.

h) Bei Benützung von Magnesia ist nach Beendigung der Übungsstunde dafür zu sorgen, dass die Geräte gereinigt werden und Magnesiareste am Boden entfernt werden.

i) Der jeweilige Übungsleiter der letzten Turngruppe hat dafür zu sorgen, dass in der Sportanlage, sowie Nebenräumen, die Beleuchtung abgedreht wird.

 

§ 26 Ballspiele 

(1) Die in der Sportanlage üblichen Ballspiele, insbesondere Basketball, Handball, Korbball, Volleyball usw., sind erlaubt, wenn Gebäude und Geräte nicht beschädigt werden. 

(2) In den Sporthallen ist das Fußballspielen nur gestattet, wenn spezielle Hallenfußbälle verwendet werden. 

(3) Die in der Sporthalle verwendeten Bälle dürfen weder dem Spielbetrieb im Freien dienen, noch eingefettet werden. 

 

§ 27 Außensportanlage  

Die Außensportanlage darf nur mit stollenlosen Sportschuhen betreten werden. Eigenmächtiges Befahren mit Rädern, Mofas, Mopeds oder Pkw ist verboten. 

 

§ 28 Veranstaltungen 

Wettkämpfe und Veranstaltungen dürfen nur mit besonderer Genehmigung der Gemeinde durchgeführt werden. Die Genehmigung kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden. Sie ist mindestens 2 Wochen vor der Veranstaltung bei der Gemeinde einzuholen. 

 

§ 29 Sonstiges 

(1) Das Einstellen von Fahrrädern, Mofas, Motorrädern u. a., ist weder in den Sporthallen, noch in den Nebenräumen erlaubt. Die Fahrzeuge sind auf den dafür vorgesehenen Plätzen abzustellen.

(2) Die Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften sind genau zu beachten. 

 

IV. Benützungsgebühren 

§ 30 Gebührenpflicht 

Soweit für die Benützung der Sportanlage Gebühren erhoben werden, richten sich diese nach den Bestimmungen der Gebührensatzung. 

 

V. Schlussvorschriften 

§ 31 Schlussbestimmung 

Die Vorsitzenden der Vereine, die die Sportanlage benutzen, verpflichten sich, ihre Mitglieder über den Inhalt der Sportanlagen-Benützungsordnung zu unterrichten. 

(1) Die Gemeinde kann von der Sportanlagen-Benutzungsordnung im Einzelfall Ausnahmen gestatten. Eine Ausnahmegenehmigung ist mindestens zwei Wochen vorher einzuholen. 

(2) Die Gemeinde behält sich die Entscheidung über die Benutzung der Sportanlage für andere als schulische, kulturelle, gesellschaftliche , sportliche und politische Veranstaltungen vor. 

 

 

Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage
der Gemeinde Atting


(Entwässerungssatzung - EWS -)

 

 

§ 1 Öffentliche Einrichtung

(1) Die Gemeinde betreibt zur Abwasserbeseitigung nach dieser Satzung eine Entwässerungsanlage als öffentliche Einrichtung für das Gebiet der Gemeinde Atting.

(2) Art und Umfang der Entwässerungsanlage bestimmt die Gemeinde.

(3) Zur Entwässerungsanlage der Gemeinde gehören auch die Grundstücksanschlüsse bis zu 1m hinter die Grenze der anzuschließenden Grundstücke.

 

§ 2 Grundstücksbegriff – Grundstückseigentümer

(1) Grundstück im Sinn dieser Satzung ist jedes räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinn des Grundbuchrechts handelt. Soweit rechtlich verbindliche planerische Vorstellungen vorhanden sind, sind sie zu berücksichtigen.

(2) Die in dieser Satzung für die Grundstückseigentümer erlassenen Vorschriften gelten auch für Erbbauberechtigte oder ähnlich zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.

 

§ 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Satzung haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:

Abwasser ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert ist oder das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließt.

Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser, einschließlich Jauche und Gülle, das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden aufgebracht zu werden, nicht zum Aufbringen bestimmt ist insbesondere der menschliche Fäkalabwasser.

Kanäle sind Mischwasserkanäle, Schmutzwasserkanäle oder Regenwasserkanäle einschließlich der Sonderbauwerke wie z. B. Regenbecken, Pumpwerke, Regenüberläufe.

Schmutzwasserkanäle dienen ausschließlich der Aufnahme von Schmutzwasser.

Mischwasserkanäle sind zur Aufnahme von Niederschlags- und Schmutzwasser bestimmt.

Regenwasserkanäle dienen ausschließlich der Aufnahme von Niederschlagswasser.

Sammelkläranlage ist eine Anlage zur Reinigung des in den Kanälen gesammelten Abwassers einschließlich der Ableitung zum Gewässer.

Grundstücksanschlüsse (Anschlusskanäle) sind die Leitungen vom Kanal bis zum Kontrollschacht.

Grundstücksentwässerungsanlagen sind die Einrichtungen eines Grundstücks, die dem Ableiten des Abwassers dienen, bis einschließlich des Kontrollschachts.

Messschacht ist eine Einrichtung für die Messung des Abwasserabflusses und für die Entnahmen von Abwasserproben.

 

§ 4 Anschluss- und Benutzungsrecht

(1) Jeder Grundstückseigentümer kann verlangen, dass sein Grundstück nach Maßgabe dieser Satzung an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen wird. Er ist berechtigt, nach Maßgabe der §§ 14 bis 17 alles Abwasser in die öffentliche Entwässerungsanlage einzuleiten.

(2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch einen Kanal erschlossen werden. Der Grundstückseigentümerkann unbeschadet weiterehender bundes- und landesgesetzlicher Vorschriften nicht verlangen, dass neue Kanäle hergestellt oder bestehende Kanäle geändert werden. Welche Grundstücke durch einen Kanal erschlossen werden, bestimmt die Gemeinde.

(3) Ein Anschluss- und Benutzungsrecht besteht nicht,

  1. wenn das Abwasser wegen seiner Art oder Menge nicht ohne weiteres von der öffentlichen Entwässerungsanlage übernommen werden kann und besser von demjenigen behandelt wird, bei dem es anfällt;
  2. solange eine Übernahme des Abwassers technisch oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwands nicht möglich ist.

(4) Die Gemeinde kann den Anschluss und die Benutzung versagen, wenn die gesonderte Behandlung des Abwassers wegen der Siedlungsstruktur das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt.

(5) Unbeschadet des Absatzes 4 besteht ein Benutzungsrecht nicht, soweit eine Versickerung oder anderweitige Beseitigung von Niederschlagswasser ordnungsgemäß möglich ist.Die Gemeinde kann hiervon Ausnahmen zulassen oder bestimmen, wenn die Ableitung von Niederschlagswasser aus betriebstechnischen Gründen erforderlich ist.

 

§ 5 Anschluss- und Benutzungszwang

(1) Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, bebaute Grundstücke an die öffentliche Entwässerungsanlage anzuschließen (Anschlusszwang). Ein Anschlusszwang besteht nicht, wenn der Anschluss rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist.

(2) Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, auch unbebaute Grundstücke an die öffentliche Entwässerungsanlage anzuschließen, wenn Abwasser anfällt.

(3) Ein Grundstück gilt als bebaut, wenn auf ihm bauliche Anlagen, bei deren Benutzung Abwasser anfallen kann, dauernd oder vorübergehend vorhanden sind.

(4) Bei baulichen Maßnahmen, die eine Veränderung der Abwassereinleitung nach Menge oder Beschaffenheit zur Folge haben, muss der Anschluss vor dem Beginn der Benutzung des Baus hergestellt sein. In allen anderen Fällen ist der Anschluss nach schriftlicher Aufforderung durch die Gemeinde innerhalb der von ihr gesetzten Frist herzustellen.

(5) Auf Grundstücken, die an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen sind, ist im Umfang des Benutzungsrechts alles Abwasser in die öffentliche Entwässerungsanlage einzuleiten (Benutzungszwang). Verpflichtet sind die Grundstückseigentümer und alle Benutzer der Grundstücke. Sie haben auf Verlangen der Gemeinde die dafür erforderliche Überwachung zu dulden.

 

§ 6 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang

(1) Von der Verpflichtung zum Anschluss oder zur Benutzung wird auf Antrag ganz oder zum Teil befreit, wenn der Anschluss oder die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Gemeinde einzureichen.

(2) Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalt erteilt werden.

 

§ 7 Sondervereinbarungen

(1) Ist der Eigentümer nicht zum Anschluss oder zur Benutzung berechtigt oder verpflichtet, so kann die Gemeinde durch Vereinbarung ein besonderes Benutzungsverhältnis begründen.

(2) Für dieses Benutzungsverhältnis gelten die Bestimmungen dieser Satzung und der Beitrags- und Gebührensatzung entsprechend. Ausnahmsweise kann in der Sondervereinbarung Abweichendes bestimmt werden, soweit dies sachgerecht ist.

 

§ 8 Grundstücksanschluss

(1) Die Grundstücksanschlüsse werden von der Gemeinde hergestellt, erneuert, geändert und unterhalten. Die Gemeinde kann auf Antrag zulassen oder von Amts wegen anordnen, dass der Grundstückseigentümer den Grundstücksanschluss ganz oder teilweise herstellt, erneuert, ändert und unterhält; die §§10 mit 12 gelten entsprechend.

(2) Die Gemeinde bestimmt Zahl, Art, Nennweite und Führung der Grundstücksanschlüsse. Sie bestimmt auch, wo und an welchen Kanal anzuschließen ist. Begründete Wünsche der Grundstückseigentümer werden dabei nach Möglichkeit berücksichtigt.

(3) Das Benützen der gemeindeeigenen öffentlichen Straßen zur Führung der Grundstücksanschlüsse ist im erforderlichen Umfang kostenlos gestattet.

(4) Jeder Eigentümer, dessen Grundstück an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen oder anzuschließen ist, muss die Verlegung von Grundstücksanschlüssen, den Einbau von Schächten, Schiebern, Messeinrichtungen und dergleichen und von Sonderbauwerken zulassen, ferner das Anbringen von Hinweisschildern dulden, soweit diese Maßnahmen für die ordnungsgemäße Beseitigung des auf seinem Grundstück anfallenden Abwassers erforderlich sind.

 

§ 9 Grundstücksentwässerungsanlage

(1) Jedes Grundstück, das an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen wird, ist vorher vom Grundstückseigentümer mit einer Grundstücksentwässerungsanlage zu versehen, die nach den anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu betreiben, zu unterhalten und zu ändern ist.

(2) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind mit einer Grundstückskläranlage zu versehen, wenn das Abwasser keiner Sammelkläranlage zugeführt wird. Die Grundstückskläranlage ist auf dem anzuschließenden Grundstück zu erstellen; sie ist Bestandteil der Grundstücksentwässerungsanlage.

(3) Am Ende der Grundstücksentwässerungsanlage ist ein Kontrollschacht vorzusehen. Die Gemeinde kann verlangen, dass anstelle oder zusätzlich zum Kontrollschacht ein Messschacht zu erstellen ist.

(4) Besteht zum Kanal kein natürliches Gefälle, so kann die Gemeinde vom Grundstückseigentümer den Einbau und den Betrieb einer Hebeanlage zur ordnungsgemäßen Entwässerung des Grundstücks verlangen, wenn ohne diese Anlage eine ordnungsgemäße Beseitigung der Abwässer bei einer den Regeln der Technik entsprechenden Planung und Ausführung des Kanalsystems nicht möglich ist.

(5) Gegen den Rückstau des Abwassers aus dem Abwassernetz hat sich jeder Anschlussnehmer selbst zu schützen.

(6) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sowie Arbeiten daran dürfen nur durch fachlich geeignete Unternehmer ausgeführt werden.

 

§ 10 Zulassung der Grundstücksentwässerungsanlage

(1) Bevor die Grundstücksentwässerungsanlage hergestellt oder geändert wird, sind der Gemeinde folgende Unterlagen in doppelter Fertigung einzureichen:

  • Lageplan des zu entwässernden Grundstücks im Maßstab 1:1000,
  • Grundriss- und Flächenpläne im Maßstab 1:100, aus denen der Verlauf der Leitungen und im Falle des § 9 Abs. 2 die Grundstückskläranlage ersichtlich sind,
  • Längsschnitte aller Leitungen mit Darstellung der Entwässerungsgegenstände im Maßstab 1:100, bezogen auf Normal-Null (NN), aus denen insbesondere die Gelände- und Kanalsohlenhöhen, die maßgeblichen Kellersohlenhöhen, Querschnitte und Gefälle der Kanäle, Schächte, höchste Grundwasseroberfläche zu ersehen sind,
  • wenn Gewerbe- oder Industrieabwässer oder Abwasser, das in seiner Beschaffenheit erheblich vom Hausabwasser abweicht, zugeführt werden, ferner Angaben über

- Zahl der Beschäftigten und der ständigen Bewohner auf dem Grundstück, wenn deren Abwasser miterfaßt werden soll,

- Menge und Beschaffenheit des Verarbeitungsmaterials, der Erzeugnisse,

- die abwassererzeugenden Betriebsvorgänge,

- Höchstzufluss und Beschaffenheit des zum Einleiten bestimmten Abwassers,

- die Zeiten, in denen eingeleitet wird, die Vorbehandlung des Abwassers (Kühlung, Reinigung, Neutralisation, Dekontaminierung) mit Bemessungsnachweisen.

Soweit nötig, sind die Angaben zu ergänzen durch den wasserwirtschaftlichen Betriebsplan (Zufluss, Verbrauch, Kreislauf, Abfluss) und durch Pläne der zur Vorbehandlung beabsichtigten Einrichtungen.

Die Pläne haben den bei der Gemeinde aufliegenden Planmustern zu entsprechen. Alle Unterlagen sind von den Bauherrn und Planfertigern zu unterschreiben.

(2) Die Gemeinde prüft, ob die beabsichtigten Grundstücksentwässerungsanlagen den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen. Ist das der Fall, so erteilt die Gemeinde schriftlich ihre Zustimmung und gibt eine Fertigung der eingereichten Unterlagen mit Zustimmungsvermerk zurück. Die Zustimmung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Andernfalls setzt die Gemeinde dem Bauherrn unter Angabe der Mängel eine angemessene Frist zur Berichtigung. Die geänderten Unterlagen sind sodann erneut einzureichen.

(3) Mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlagen darf erst nach schriftlicher Zustimmung der Gemeinde begonnen werden. Eine Genehmigungspflicht nach sonstigen, insbesondere nach straßen-, bau- und wasserrechtlichen Bestimmungen bleibt durch die Zustimmung unberührt.

(4) Von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 kann die Gemeinde Ausnahmen zulassen.

 

§ 11 Herstellung und Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage

(1) Die Grundstückseigentümer haben der Gemeinde den Beginn des Herstellens, des Änderns, des Ausführens größerer Unterhaltungsarbeiten oder des Beseitigens drei Tage vorher schriftlich anzuzeigen und gleichzeitig den Unternehmer zu benennen. Muss wegen Gefahr in Verzug mit den Arbeiten sofort begonnen werden, so ist der Beginn innerhalb 24 Stunden schriftlich anzuzeigen.

(2) Die Gemeinde ist berechtigt, die Arbeiten zu überprüfen. Alle Leitungen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde verdeckt werden. Andernfalls sind sie auf Anordnung der Gemeinde freizulegen.

(3) Die Grundstückseigentümer haben zu allen Überprüfungen Arbeitskräfte, Geräte und Werkstoffe bereitzustellen.

(4) Festgestellte Mängel sind innerhalb einer angemessenen Frist durch die Grundstückseigentümer zu beseitigen. Die Beseitigung der Mängel ist der Gemeinde zur Nachprüfung anzuzeigen.

(5) Die Gemeinde kann verlangen, dass die Grundstücksentwässerungsanlagen nur mit ihrer Zustimmung in Betrieb genommen werden. Die Zustimmung kann insbesondere davon abhängig gemacht werden, dass seitens des vom Grundstückseigentümer beauftragten Unternehmers eine Bestätigung über die Dichtigkeit und Funktionsfähigkeit der Anlage vorgelegt wird.

(6) Die Zustimmung nach § 10 Abs. 3 und die Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage durch die Gemeinde befreien den Grundstückseigentümer, den Bauherrn, den ausführenden Unternehmer und den Planfertiger nicht von der Verantwortung für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Planung und Ausführung der Anlage.

 

§ 12 Überwachung

(1) Die Gemeinde ist befugt, die Grundstücksentwässerungsanlagen jederzeit zu überprüfen, Abwasserproben zu entnehmen und Messungen durchzuführen. Dasselbe gilt für die Grundstücksanschlüsse und Messschächte, wenn die Gemeinde sie nicht selbst unterhält. Zu diesem Zweck sind den Beauftragten der Gemeinden, die sich auf Verlangen auszuweisen haben, ungehindert Zugang zu allen Anlageteilen zu gewähren und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Die Grundstückseigentümer werden davon vorher möglichst verständigt; das gilt nicht für Probeentnahmen und Abwassermessungen.

(2) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die von ihm zu unterhaltenden Grundstücksentwässerungsanlagen in Abständen von zehn Jahren durch einen fachlich geeigneten Unternehmer auf Bauzustand, insbesondere Dichtigkeit und Funktionsfähigkeit untersuchen und festgestellte Mängel beseitigen zu lassen. Über die durchgeführten Untersuchungen und über die Mängelbeseitigung ist der Gemeinde eine Bestätigung des damit beauftragten Unternehmers vorzulegen. Die Gemeinde kann darüber hinaus jederzeit verlangen, dass die vom Grundstückseigentümer zu unterhaltenden Anlagen in einen Zustand gebracht werden, der Störungen anderer Einleiter, Beeinträchtigungen der öffentlichen Entwässerungsanlage und Gewässerverunreinigungen ausschließt.

(3) Wird Gewerbe- oder Industrieabwasser oder Abwasser, das in seiner Beschaffenheit erheblich vom Hausabwasser abweicht, zugeführt, kann die Gemeinde den Einbau und den Betrieb von Überwachungseinrichtungen verlangen. Hierauf wird in der Regel verzichtet, soweit für die Einleitung in die Sammelkanalisation eine Genehmigung nach Art. 41 c des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) vorliegt und die danach vorgeschriebenen Überwachungseinrichtungen – insbesondere in Vollzug der Abwassereigenüberwachungsverordnung vom 9. Dezember 1990 (GVBl S. 587) in der jeweils geltenden Fassung – eingebaut, betrieben und für eine ordnungsgemäße gemeindliche Überwachung zur Verfügung gestellt werden.

(4) Die Grundstückseigentümer haben Störungen und Schäden an den Grundstücksanschlüssen, Messschächten, Grundstücksentwässerungsanlagen, Überwachungseinrichtungen und etwaigen Vorbehandlungsanlagen unverzüglich der Gemeinde anzuzeigen.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 gelten auch für die Benutzer der Grundstücke.

 

§ 13 Stillegung von Entwässerungsanlagen auf dem Grundstück

Abflusslose Gruben und Sickeranlagen sind außer Betrieb zu setzen, sobald ein Grundstück an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen ist; das gleiche gilt für Grundstückskläranlagen, sobald die Abwässer einer ausreichenden Sammelkläranlage zugeführt werden. Sonstige Grundstücksentwässerungseinrichtungen sind, wenn sie den Bestimmungen der §§ 9 bis 11 nicht entsprechen, in dem Umfang außer Betrieb zu setzen, in dem das Grundstück an die öffentliche Entwässerungsanlage anzuschließen ist.

 

§ 14 Einleiten in die Kanäle

(1) In Schmutzwasserkanäle darf nur Schmutzwasser, in Regenwasserkanäle nur Niederschlagswasser eingeleitet werden.

(2) Den Zeitpunkt, von dem ab in die Kanäle eingeleitet werden kann, bestimmt die Gemeinde.

 

§ 15 Verbot des Einleitens, Einleitungsbedingungen

(1) In die öffentliche Entwässerungsanlage dürfen Stoffe nicht eingeleitet oder eingebracht werden, die

- die dort beschäftigten Personen gefährden oder deren Gesundheit beeinträchtigen,

- die öffentliche Entwässerungsanlage oder die angeschlossenen Grundstücke gefährden oder beschädigen,

- den Betrieb der Entwässerungsanlage erschweren, behindern oder beeinträchtigen,

- die landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder gärtnerische Verwertung des Klärschlamms erschweren oder verhindern oder

- sich sonst schädlich auf die Umwelt, insbesondere die Gewässer, auswirken.

(2) Dieses Verbot gilt insbesondere für

1. feuergefährliche oder zerknallfähige Stoffe wie Benzin, Benzol, Öl

2. infektiöse Stoffe, Medikamente

3. radioaktive Stoffe

4. Farbstoffe, soweit sie zu einer deutlichen Verfärbung des Abwassers in der Sammelkläranlage oder des Gewässers führen, Lösemittel

5. Abwasser oder andere Stoffe, die schädliche Ausdünstungen, Gase oder Dämpfe verbreiten können

6. Grund- und Quellwasser

7. feste Stoffe, auch in zerkleinerter Form, wie Schutt, Asche, Sand, Kies, Faserstoffe, Zement, Kunstharze, Teer, Pappe, Dung, Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Treber, Hefe, flüssige Stoffe, die erhärten

8. Räumgut aus Leichtstoff- und Fettabscheidern, Jauche, Gülle, Abwasser aus Dunggruben und Tierhaltungen, Silagegärsaft, Blut aus Schlächtereien, Molke

9. Absetzgut, Schlämme oder Suspensionen aus Vorbehandlungsanlagen, Räumgut aus Grundstückskläranlagen und Abortgruben unbeschadet gemeindlicher Regelungen zur Beseitigung der Fäkalschlämme

10. Stoffe oder Stoffgruppen, die wegen der Besorgnis einer Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder einer krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Wirkung als gefährlich zu bewerten sind wie Schwermetalle, Cyanide, halogenierte Kohlenwasserstoffe, polycyclische Aromaten, Phenole.

Ausgenommen sind

- unvermeidbare Spuren solcher Stoffe im Abwasser in der Art und in der Menge, wie sie auch im Abwasser aus Haushaltungen üblicherweise anzutreffen sind;

- Stoffe, die nicht vermieden oder in einer Vorbehandlungsanlage zurückgehalten werden können und deren Einleitung die Gemeinde in den Einleitungsbedingungen nach Absatz 3 zugelassen hat;

- Stoffe, die aufgrund einer Genehmigung nach Art. 41c des Bayerischen Wassergesetzes eingeleitet werden oder für die eine Genehmigungspflicht nach § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Genehmigungspflicht für das Einleiten wassergefährdender Stoffe in Sammelkanalisationen und ihre Überwachung vom 27. September 1985 (GVBl S. 634) in der jeweils geltenden Fassung entfällt, soweit die Gemeinde keine Einwendungen erhebt.

11.   Abwasser aus Industrie- und Gewerbebetrieben,

-  von dem zu erwarten ist, dass es auch nach der Behandlung in der Sammelkläranlage nicht den Mindestanforderungen nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechen wird,

- das wärmer als + 35 °C ist,

- as einen pH-Wert von unter 6,5 oder über 9,5 aufweist,

- das aufschwimmende Öle und Fette enthält,

- das als Kühlwasser benutzt worden ist.

(3) Die Einleitungsbedingungen nach Absatz 2 Nr. 10 Buchst. b werden gegenüber den einzelnen Anschlusspflichtigen oder im Rahmen der Sondervereinbarung festgelegt.

(4) Über Absatz 3 hinaus kann die Gemeinde in Einleitungsbedingungen auch die Einleitung von Abwasser besonderer Art und Menge ausschließen oder von besonderen Voraussetzungen abhängig machen, soweit dies zum Schutz des Betriebspersonals, der Entwässerungsanlage oder zur Erfüllung der für den Betrieb der öffentlichen Entwässerungsanlage geltenden Vorschriften, insbesondere deren Bedingungen und Auflagen des der Gemeinde erteilten wasserrechtlichen Bescheids erforderlich ist.

(5) Die Gemeinde kann die Einleitungsbedingungen nach Abs. 3 und 4 neu festlegen, wenn die Einleitung von Abwasser in die öffentliche Entwässerungsanlage nicht nur vorübergehend nach Art und Menge wesentlich geändert wird oder wenn sich die für den Betrieb der öffentlichen Entwässerungsanlage geltenden Gesetze oder Bescheide ändern. Die Gemeinde kann Fristen festlegen, innerhalb derer die zur Erfüllung der geänderten Anforderungen notwendigen Maßnahmen durchgeführt werden müssen.

(6) Die Gemeinde kann die Einleitung von Stoffen im Sinn der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn der Verpflichtete Vorkehrungen trifft, durch die die Stoffe ihre gefährdende oder schädigende oder den Betrieb der öffentlichen Entwässerungsanlage erschwerende Wirkung verlieren. In diesem Fall hat er der Gemeinde eine Beschreibung nebst Plänen in doppelter Fertigung vorzulegen. Die Gemeinde kann die Einleitung der Stoffe zulassen, erforderlichenfalls nach Anhörung der für den Gewässerschutz zuständigen Sachverständigen.

(7) Besondere Vereinbarungen zwischen der Gemeinde und einem Verpflichteten, die das Einleiten von Stoffen im Sinn des Absatzes 1 durch entsprechende Vorkehrungen an der öffentlichen Entwässerungsanlage ermöglichen, bleiben vorbehalten.

(8) Wenn Stoffe im Sinn des Absatzes 1 in eine Grundstücksentwässerungsanlage oder in die öffentliche Entwässerungsanlage gelangen, ist die Gemeinde sofort zu verständigen.

 

§ 16 Abscheider

(1) Sofern mit dem Abwasser Leichtflüssigkeiten wie z.B. Benzin, Benzol, Öle oder Fette mitabgeschwemmt werden können, sind in die Grundstücksentwässerungsanlage Abscheider einzuschalten und insoweit ausschließlich diese zu benutzen.

(2) Die Abscheider müssen in regelmäßigen Zeitabständen und bei Bedarf entleert werden. Die Gemeinde kann den Nachweis der ordnungsgemäßen Entleerung verlangen. Das Abscheidegut ist schadlos zu entsorgen.

 

§ 17 Untersuchung des Abwassers

(1) Die Gemeinde kann über die Art und Menge des eingeleiteten oder einzuleitenden Abwassers Aufschluss verlangen. Bevor erstmalig Abwasser eingeleitet oder wenn Art oder Menge des eingeleiteten Abwassers geändert werden, ist der Gemeinde auf Verlangen nachzuweisen, dass das Abwasser keine Stoffe enthält, die unter das Verbot § 15 fallen.

(2) Die Gemeinde kann eingeleitetes Abwasser jederzeit, auch periodisch, auf Kosten des Grundstückseigentümers untersuchen lassen. Auf die Überwachung wird in der Regel verzichtet, soweit für die Einleitung in die Sammelkanalisation eine Genehmigung nach Art. 41 c BayWG vorliegt und die dafür vorgeschriebenen Untersuchungen, insbesondere nach der Abwassereigenüberwachungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung, ordnungsgemäß durchgeführt und der Gemeinde vorgelegt werden. Die Gemeinde kann verlangen, dass die nach § 12 Abs. 3 eingebauten Überwachungseinrichtungen ordnungsgemäß betrieben und die Messergebnisse vorgelegt werden.

(3) Die Beauftragten der Gemeinde und die Bediensteten der für die Gewässeraufsicht zuständigen Behörden können die anzuschließenden oder die angeschlossenen Grundstücke betreten, wenn dies zur Durchführung der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Maßnahmen erforderlich ist.

 

§ 18 Haftung

(1) Die Gemeinde haftet unbeschadet Abs. 2 nicht für Schäden, die auf solchen Betriebsstörungen beruhen, die sich auch bei ordnungsgemäßer Planung, Ausführung und Unterhaltung der Entwässerungseinrichtung nicht vermeiden lassen. Satz 1 gilt insbesondere auch für Schäden die durch Rückstau hervorgerufen werden.

(2) Die Gemeinde haftet für Schäden, die sich aus dem Benützen der öffentlichen Entwässerungsanlage ergeben, nur dann, wenn einer Person, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt.

(3) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben für die ordnungsgemäße Benutzung der öffentlichen Entwässerungsanlage einschließlich des Grundstücksanschlusses zu sorgen.

(4) Wer den Vorschriften dieser Satzung oder einer Sondervereinbarung zuwiderhandelt, haftet der Gemeinde für alle ihr dadurch entstehenden Schäden und Nachteile. Dasselbe gilt für Schäden und Nachteile, die durch den mangelhaften Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage oder des Grundstücksanschlusses verursacht werden, soweit dieser nach § 8 vom Grundstückseigentümer herzustellen, zu erneuern, zu ändern und zu unterhalten ist. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

 

§ 19 Grundstücksbenutzung

(1) Der Grundstückseigentümer hat das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Ableitung von Abwasser über sein im Entsorgungsgebiet liegendes Grundstück sowie sonstige Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche Abwasserbeseitigung erforderlich sind. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen oder anzuschließen sind, die vom Eigentümer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem angeschlossenen oder zum Anschluss vorgesehenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit der örtlichen Abwasserbeseitigung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Verpflichtung entfällt, soweit die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer in unzumutbarer Weise belasten würde.

(2) Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme seines Grundstücks zu benachrichtigen.

(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat die Gemeinde zu tragen, soweit die Einrichtung nicht ausschließlich der Entsorgung des Grundstücks dient.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.

 

§ 20 Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich

- den Vorschriften über den Anschluss- und Benutzungszwang (§ 5) zuwiderhandelt,

- eine der in § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 4 und 5 und § 17 Abs. 1 festgelegten Melde-, Auskunfts- oder Vorlagefristen verletzt,

- entgegen § 10 Abs. 3 vor Zustimmung der Gemeinde mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage beginnt,

- entgegen den Vorschriften der §§ 14 und 15 Abwässer in die öffentliche Entwässerungsanlage einleitet.

 

§ 21 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel

(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

 

 

Satzung über die Erhebung eines

Erschließungsbeitrages der Gemeinde Atting

 

 

§ 1 Erhebung des Erschließungsbeitrages

 Zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschlie­ßungsanlagen erhebt die Gemeinde Atting Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des Baugesetzbuches (§§ 127 ff.) sowie nach Maßgabe dieser Satzung.

 

§ 2 Art und Umfang der Erschließungsanlagen

(1) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand für

I. die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) in

 

bis zu einer Straßenbrei­te (Fahrbah­nen, Radwe­ge und Geh­wege) von

1.

Wochenendhausgebieten

mit einer Geschossflächenzahl bis 0,2

 

7,0 m

2.

Kleinsiedlungsgebieten

mit einer Geschossflächenzahl bis 0,3

bei einseitiger Bebaubarkeit

 

10,0 m

8,5 m

3.

Kleinsiedlungsgebieten, soweit sie nicht unter Nr. 2 fallen, Dorfgebieten, rei­nen Wohngebieten,

allgemeinen Wohngebieten, Mischgebieten

  a) mit einer Geschossflächenzahl bis 0,7 bei einseitiger Bebau­barkeit

14,0 m

10,5 m

  b) mit einer Geschossflächenzahl über 0,7–1,0 bei einseitiger Be­baubarkeit

18,0 m

12,5 m

  c) mit einer Geschossflächenzahl über 1,0–1,6 20,0 m
  d) mit einer Geschossflächenzahl über 1,6 23,0 m
4. Kerngebieten, Gewerbegebieten und Sondergebieten  
  a) mit einer Geschossflächenzahl bis 1,0 20,0 m
  b) mit einer Geschossflächenzahl über 1,0–1,6 23,0 m
  c) mit einer Geschossflächenzahl über 1,6–2,0 25,0 m
  d) mit einer Geschossflächenzahl über 2,0

27,0 m

 

5. Industriegebieten  
  a) mit einer Baumassenzahl bis 3,0 23,0 m
  b) mit einer Baumassenzahl über 3,0–6,0 25,0 m
  c) mit einer Baumassenzahl über 6,0 27,0 m

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

II. die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraft­fahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege; § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB) bis zu einer Breite von 5 m

III. die nicht zum Anbau bestimmten, zur Erschließung der Baugebiete not­wendigen Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete (§ 127 Abs. 2 Nr. 3 BauGB) bis zu einer Breite von 27 m

IV. Parkflächen,

a) die Bestandteil der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. I und Nr. III sind, bis zu einer weiteren Breite von 5 m,

b) soweit sie nicht Bestandteil der in Nr. I und Nr. III genannten Verkehrsan­lagen, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v. H. aller im Abrech­nungsgebiet § 5 liegenden Grundstücksflächen,

V. Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen

a)die Bestandteil der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. I bis Nr. III sind, bis zu einer weiteren Breite von 5 m,

b) soweit sie nicht Bestandteil der in Nr. I bis Nr. III genannten Verkehrsanl­gen sind, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebie­te zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v. H. der im Abrech­nungsgebiet (§ 5) liegenden Grundstücksflächen,

VI. Immissionsschutzanlagen.

(2) Zu dem Erschließungsaufwand nach Abs. 1 Nr. I bis Nr. V gehören insbe­sondere die Kosten für

a) den Erwerb der Grundflächen,

b) die Freilegung der Grundflächen,

c) die erstmalige Herstellung des Straßenkörpers einschließlich des Unter­baues, der Befestigung der Oberfläche sowie notwendiger Erhöhungen oder Vertiefungen,

d) die Herstellung von Rinnen sowie der Randsteine,

e)die Radwege,

f) die Bürgersteige,

g) die Beleuchtungseinrichtungen,

h) die Entwässerungseinrichtungen der Erschließungsanlagen,

i) den Anschluss an andere Erschließungsanlagen,

j) die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen,

k) die Herstellung von Böschungen, Schutz- und Stützmauern.

(3) Der Erschließungsaufwand umfasst auch den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.

(4) Der Erschließungsaufwand im Rahmen des Abs. 1 umfasst auch die Kosten, die für die Teile der Fahrbahn einer Ortsdurchfahrt einer Bundes-, Staats- oder Kreisstraße entstehen, die über die Breiten der anschließenden freien Strecken hinausgehen.

(5) Soweit Erschließungsanlagen im Sinne des Abs. 1 als Sackgassen enden, ist für den erforderlichen Wendehammer der Aufwand bis zur zweifachen Ge­samtbreite der Sackgasse beitragsfähig.

 

§ 3  Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand (§ 2) wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.

(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die einzelne Erschließungsanlage ermittelt. Die Gemeinde kann abweichend von Satz 1 den bei­tragsfähigen Erschließungsaufwand für bestimmte Abschnitte einer Erschlie­ßungsanlage oder diesen Aufwand für mehrere Anlagen, die für die Erschlie­ßung der Grundstücke eine Einheit bilden, ermitteln.

(3) Die Aufwendungen für Fußwege und Wohnwege (§ 2 Abs. 1 Nr. II), für Sammelstraßen (§ 2 Abs. 1 Nr. III), für Parkflächen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 IVb), für Grünanlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. Vb) und für Immissionsschutzanlagen (§ 9) werden den zum Anbau bestimmten Straßen, Wegen und Plätzen, zu denen sie von der Erschließung her gehören, zugerechnet. Das Verfahren nach Satz 1 findet keine Anwendung, wenn das Abrechnungsgebiet (§ 5) der Fuß- und Wohnwege, der Sammelstraßen, Parkflächen, Grünanlagen oder Immissionsschutzanlagen von dem Abrechnungsgebiet der Straßen, Wege und Plätze abweicht; in diesem Fall werden die Fuß- und Wohnwege, die Sammelstraßen, Parkflächen, Grün­anlagen und Immissionsschutzanlagen selbstständig als Erschließungsanla­gen abgerechnet.

 

§ 4 Gemeindeanteil

Die Gemeinde trägt 10 v. H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes.

 

§ 5 Abrechnungsgebiet

Die von einer Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke bilden das Abrechnungsgebiet. Wird ein Abschnitt einer Erschließungsanlage oder eine Erschließungseinheit abgerechnet, so bilden die von dem Abschnitt der Er­schließungsanlage bzw. Erschließungseinheit erschlossenen Grundstücke das Abrechnungsgebiet.

 

§ 6 Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

(1) Bei zulässiger gleicher Nutzung der Grundstücke wird der nach § 3 ermit­telte Erschließungsaufwand nach Abzug des Anteils der Gemeinde (§ 4) auf die Grundstücke des Abrechnungsgebiets (§ 5) nach den Grundstücksflächen ver­teilt.

(2) Ist in einem Abrechnungsgebiet (§ 5) eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig, wird der nach § 3 ermittelte Erschließungsaufwand nach Abzug des Anteils der Gemeinde (§ 4) auf die Grundstücke des Abrech­nungsgebiets (§ 5) verteilt, in dem die Grundstücksflächen mit einem Nut­zungsfaktor vervielfacht werden, der im Einzelnen beträgt:

1. bei eingeschossiger Bebaubarkeit und gewerblich oder sonstig nutzbaren Grundstücken, auf denen keine oder nur eine untergeordnete Bebauung zulässig ist 1,0,

2. bei mehrgeschossiger Bebaubarkeit zuzüglich je weiteres Vollgeschoss 0,3.

(3) Als Grundstücksfläche gilt:

1. bei Grundstücken im Bereiche eines Bebauungsplanes die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist,

2. wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder die erforderlichen Festsetzun­gen nicht enthält, die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m, gemessen von der der Erschließungsanlage zugewandten Gren­ze des beitragspflichtigen Grundstücks. Reicht die bauliche oder gewerb­liche Nutzung über diese Begrenzung hinaus, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschlie­ßungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstie­fe unberücksichtigt.

(4) Beitragspflichtige Grundstücke, die ohne bauliche Nutzungsmöglichkeit oder die mit einer untergeordneten baulichen Nutzungsmöglichkeit gewerb­lich oder sonstig genutzt werden oder genutzt werden dürfen, werden mit 0,5 der Grundstücksfläche in die Verteilung einbezogen.

(5) Als zulässige Zahl der Geschosse gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Weist der Bebauungsplan nur eine Baumassenzahl aus, so gilt als Geschosszahl die Baumassenzahl, geteilt durch 3,5. Bruchzahlen werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.

(6) Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl zugelassen oder vorhanden, so ist diese zugrunde zu legen.

(7) Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze zulässig sind, gel­ten als eingeschossig bebaubare Grundstücke. Bei mehrgeschossigen Parkbau­ten bestimmt sich der Nutzungsfaktor nach der Zahl ihrer Geschosse.

(8) In unbeplanten Gebieten und Gebieten, für die ein Bebauungsplan we­der die Zahl der Vollgeschosse noch die Baumassenzahl festsetzt, ist

1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen,

2. bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollge­schosse maßgebend.

(9) Ist eine Geschosszahl wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht fest­stellbar, werden je angefangene 3,5 m Höhe des Bauwerks als ein Vollgeschoss gerechnet.

(10) Werden in einem Abrechnungsgebiet (§ 5) außer überwiegend gewerb­lich genutzten Grundstücken oder Grundstücken, die nach den Festsetzungen eines Bebauungsplans in einem Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet liegen, auch andere Grundstücke erschlossen, so sind für die Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie für die Grundstücke, die überwiegend gewerblich genutzt werden, die in Absatz 2 genannten Nutzungsfaktoren um je 50 v. H. zu erhöhen. Als überwiegend gewerblich genutzt oder nutzbar gelten auch Grundstücke, wenn sie überwiegend Geschäfts-, Büro-, Praxis-, Unter­richts-, Heilbehandlungs- oder ähnlich genutzte Räume beherbergen oder in zulässiger Weise beherbergen dürfen.

(11) Für Grundstücke, die von mehr als einer Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB erschlossen werden, ist die Grundstücks fläche bei Abrechnung jeder Er­schließungsanlage nur mit zwei Dritteln anzusetzen.

Dies gilt nicht,

1. wenn ein Erschließungsbeitrag nur für eine Erschließungsanlage`erhoben wird und Beiträge für weitere Anlagen zu deren erstmaliger Herstellung weder nach dem geltenden Recht noch nach vergleichbaren früheren Rechtsvorschriften erhoben worden sind oder erhoben werden,

2. für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie für Grundstücke, die überwiegend gewerblich genutzt werden.

(12) Für Grundstücke, die zwischen zwei Erschließungsanlagen liegen, gilt Absatz 11 entsprechend.

 

§ 7 Kostenspaltung

Der Erschließungsbeitrag kann für

1. den Grunderwerb

2. die Freilegung,

3. die Fahrbahn, auch Richtungsfahrbahnen,

4. die Radwege,

5.die Bürgersteige zusammen oder einzeln,

6. die Sammelstraßen,

7. die Parkflächen,

8. die Grünanlagen,

9. die Beleuchtungseinrichtungen,

10. die Entwässerungseinrichtungen

gesondert erhoben und in beliebiger Reihenfolge umgelegt werden, sobald die Maßnahme, deren Aufwand durch Teilbeträge gedeckt werden soll, abge­schlossen worden ist. Diesen Zeitpunkt stellt die Gemeinde fest.

 

§ 8 Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen

(1) Die zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze sowie Sammelstra­ßen und Parkflächen sind endgültig hergestellt, wenn sie die nachstehende Merkmale aufweisen:

1. eine Pflasterung, eine Asphalt-, Teer-, Beton- oder ähnliche Decke neuzeit­licher Bauweise mit dem technisch notwendigen Unterbau,

2. Straßenentwässerung und Beleuchtung,

3. Anschluss an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße.

(2) Bürgersteige und Radwege sind endgültig hergestellt, wenn sie eine Ab­grenzung gegen die Fahrbahn und gegeneinander sowie eine Befestigung mit Platten, Pflaster, Asphaltbelag oder eine ähnliche Decke in neuzeitlicher Bau­weise mit dem technisch notwendigen Unterbau aufweisen.

(3) Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen gärtnerisch gestaltet sind.

(4) Zu den Merkmalen der endgültigen Herstellung der in den Absätzen 1 mit 3 genannten Erschließungsanlagen gehören alle Maßnahmen, die durchge­führt werden müssen, damit die Gemeinde das Eigentum oder eine Dienstbar­keit an den für die Erschließungsanlage erforderlichen Grundstücken erlangt.

 

§ 9  Immissionsschutzanlagen

Art, Umfang, Verteilungsmaßstab und Herstellungsmerkmale von Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sin­ne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes werden durch ergänzende Satzung im Einzelfall geregelt.

 

§ 10 Vorausleistungen

Im Fall des § 133 Abs. 3 BauGB können Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages erhoben werden.

 

§ 11 Ablösung des Erschließungsbeitrages

Der Erschließungsbeitrag kann im Ganzen vor Entstehung der Beitrags­pflicht abgelöst werden (§ 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB). Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Die Höhe des Ablösungsbetrages richtet sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Erschließungsbeitrages.

Gemeinderatssitzungen der Gemeinde Atting

Sitzungssaal des Bürgerhauses in Atting (Alte Schule) Hauptstraße 28, 2.OG
 
 

Nächste Gemeinderatssitzung: 

Mittwoch, 24.04.2024

Mittwoch, 15.05.2024

Mittwoch, 05.06.2024

Mittwoch, 26.06.2024

Mittwoch, 17.07.2024

Mittwoch, 07.08.2024

Mittwoch, 28.08.2024

Mittwoch, 18.09.2024

Mittwoch, 09.10.2024

Mittwoch, 30.10.2024

Mittwoch, 20.11.2024

Mittwoch, 11.12.2024

 
 Sitzungsbeginn jeweils um 19.00 Uhr
 
 
 
 
Tagesordnung
 
Öffentlicher Teil 
 
44 Bekanntgabe von in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüssen

45 WA Pfaffengraben I; Errichtung einer Natursteinmauer; Antrag auf isolierte Befreiung; Dekan-Kolbinger-Str. 6

46 Bestätigung der Kommandanten der FF Rinkam

47 Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2024

48 Stellenplan 2024

49 Investitionsplan 2025-2027

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an. 
 
 
 
Tagesordnung
 
Öffentlicher Teil 
 
32 Bekanntgabe von in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüssen
 
33 WA Pfaffengraben I; Errichtung einer Natursteinmauer; Antrag auf isolierte Befreiung; Dekan-Kolbinger-Str. 6
 
34 WA Aumerfeld; Anbau von zwei Satteldachgauben an das bestehende Wohnhaus; 
Antrag auf Befreiung von Bauvorschriften; Aumerfeld 18
 
35 Bauantrag; Anbau eines Carports an das bestehende Wohnhaus, Am Schulweg 1
 
36 Nutzung der Mehrzweckhalle vom 13.12. bis 15.12.24; Durchführung Deutsche Meisterschaft, U19, Inlinehockey, IHC Atting; Gebühren
 
37 Antrag auf Jugendförderung; ASK Aholfing
 
38 Antrag auf Änderung der Zufahrt zum Flugplatz
 
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an. 
 
 
 
Tagesordnung
 
Öffentlicher Teil 
 
23 Bekanntgabe von in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüssen
 
24 Vorhabenbezogener Bebauungs-und Grünordnungsplan SO Photovoltaik "Bahnlinie",
Deckblatt 2, Änderung des Aufstellungsbeschlusses vom 06.09.2023
 
25 Antrag auf Baugenehmigung; Anbau, Meisenstraße 3, Befreiung von Festsetzungen des
Bebauungsplanes Pfaffengraben II; gemeindliches Einvernehmen
 
26 Aufhebung der Sportanlagen-Benutzungssatzung
 
27 Erlass einer Sportanlagen-Benutzungsordnung
 
28 Antrag auf Nutzung der Mehrzweckhalle vom 13.12.2024 bis 15.12.24; 
Durchführung Deutsche Meisterschaft, U19, Inlinehockey, IHC Atting
 
29 Überörtliche Rechnungsprüfung 2015 - 2020; TZ 41 und 42 Beitrags- und Gebührensatzung
zur Entwässerungssatzung
 
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an. 
 
 
 
Mittwoch, 31.01.2024, 19.00 Uhr 
 
Tagesordnung
 
Öffentlicher Teil 
 
8 Bekanntgabe von in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüssen
 
9 Europawahl 09.06.2024; Wahllokal, Bestellung der Wahlvorsteher und deren Stellvertreter
 
10 Bauantrag Am Schulweg 5c, Umbau eines EFH mit Neubau Doppelcarport, 
Stellungnahme der Gemeinde
 
11 Kiesabbau auf den FlNrn. 819 und 820, Stellungnahme zur Abstandsfläche zu Feldweg FlNr. 855
 
12 Errichtung eines Lagerplatzes für Kies- und Anlagenteile FlNrn. 1110/ 1 T, 1111T und 
1112T, Antrag auf Fristverlängerung
 
13 Antrag auf Nutzung Bürgerhaus, Janjic
 
14 Arbeitsgruppe Öffentlichkeitsarbeit, Aufnahme weiterer Mitglieder 
 
15 ILE Regionalbudget; Gemeindeanteil
 
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an. 
 
 
Mittwoch, 10.01.2024, 19.00 Uhr 
 
Tagesordnung
 
Öffentlicher Teil 
 
1 Bekanntgabe von in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüssen
 
2 Feuerwehr; Antrag auf Kostenübernahme für den Führerschein Klasse C
 
3 Überörtliche Rechnungsprüfung 2015 - 2020; TZ 41 und 42, Beitrags- und Gebührensatzung 
 
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an. 
 
 
Mittwoch, 29.11.2023, 19.00 Uhr 
 
Tagesordnung
 
Öffentlicher Teil 
 
169 Bekanntgabe von in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüssen
 
170 Gemeinde App MUNI; Vertragsverlängerung
 
171 Sportlerehrung 2023
 
172 Antrag der Sportschützen zur Nutzung der Mehrzweckhalle für das Gründungsfest
 
173 LED-Umrüstung Mehrzweckhalle
 
174 LED-Umrüstung Stock- und Hockeyhalle
 
175 Aufhebung der Gebührensatzung zur Satzung für die Benutzung der Sportanlagen
 
176 Mehrzweckhalle; Entgelttabelle 
 
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an. 
 
 
 
Mittwoch, 08.11.2023, 19.00 Uhr 

Tagesordnung
 
Öffentlicher Teil 
 
152 Bekanntgabe von in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüssen
 
153 Antrag auf Bodenkennzeichnung der zulässigen Geschwindigkeit auf der Hauptstraße im Bereich Ortsmitte
 
154 Zuschussantrag TTF Atting
 
155 Antrag auf Nutzung Bürgerhaus Alte Schule; Schulprojekt der Grundschule Rain; Elisabeth Ruber
 
156 ANtrag auf Nutzung der Mehrzweckhalle; BV WIesendorf-Bergstorf (Tanzkurs)
 
157 FlNPl DB 17, LPl DB 13, Ergebnis der öffentlichen Auslegung, Feststellungsbeschluss
 
158 Vorhabenbezogener Bebauungs- mit Grünordnungsplan SO Photovoltaik "Bahnlinie II", DB 2 Ergebnis der öffentlichen Auslegung, Satzungsbeschluss
 
159 Vorhabenbezogener Bebauungs- mit Grünprdnungsplan SO Photovoltaik "Bahnlinie III", DB 1, Ergebnis der öffentlichen Auslegung, Satzungsbeschluss
 
160 Planfeststellungsverfahren zur Hochwasserrückhaltung Öberauer Schleife
 
161 Einstieg in die Umsatzsteuerpflicht nach § 2b UStG
 
162 Sportlehrehrung 2023
 
163 Kulturmobil 2024
 
164 Überörtliche Rechnungsprüfung 2015-2020; Überprüfung des Straßenbestandsverzeichnisses, Widmung, Umstufung
 
165 Örtliche Rechnungsprüfung 2022; Prüfungsbericht
 
166 Feststellung der Jahresrechnung 2022
 
167 Entlastung zur Jahresrechnung 2022
 
168 Mehrzweckhalle, Einbau einer Küche
 
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an. 
 
Mittwoch, 18.10.2023, 19.00 Uhr 
 
Tagesordnung
 
Öffentlicher Teil 
 
137 Bekanntgabe von in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüssen 
 
138 Christkindlmarkt 2023; Budget
 
139 Gemeinde App MUNI; Vertragsverlängerung
 
140 Antrag auf Nutzung der Mehrzweckhalle, Matthias Jobst, Basketball
 
141 Antrag auf Nutzung der Mehrzweckhalle, TSV Aholfing, Tennis für Kinder
 
142 Antrag auf Nutzung der Mehrzweckhalle, Anne Ratajak, Volleyball, Gesundheitstag Fa. Lidl
 
143 Änderung der Feuerwehrgebührensatzung; Sicherheitswache an Flugplätzen
 
144 Widmung einer Teilfläche der FlNr. 1951 zur Ortstraße
 
145 Erteilung eines Straßennamens für die Zufahrt zur Kläranlage (FlNr. 1951/ Tfl., FlNr. 1953) 
 
146 Überörtliche Rechnungsprüfung 2015-2020; TZ 85 bis 87; Mehrzweckhalle; Gebühren
 
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an. 
 
 
Mittwoch, 27.09.2023, 19.00 Uhr  . Pressebericht I , Pressebericht II 
 
Tagesordnung
 
Öffentlicher Teil 
 
126 Bekanntgabe von in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüssen
 
127 Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplans und Aufstellung eines Bebauungs- und Grünordnungsplanes zur Ausweisung eines Industriegebietes (GI) anschließend an das bestehende GE/GI Flugplatz; Aufstellungsbeschluss
 
128 Antrag auf Nutzung eines Raumes im Bürgerhaus für einen Yoga-Kurs
 
129 Antrag auf Zuschuss; VdK-Ortsverband VG Rain
 
130 Überörtliche Rechnungsprüfung 2015-2020; Neuerlass der Geschäftsordnung
 
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an. 
 
 
 
 
Tagesordnung
 
Öffentlicher Teil 
 

113 Bekanntgabe von in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüssen

114 Antrag auf ein beidseitiges Halteverbot am Harthauser Weg

115 Flächennutzungsplan DB 17, Landschaftsplan DB 13, Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung, Billigungs- und Auslegungsbeschluss

116 Vorhabenbezogener Bebauungs- mit Grünordnungsplan SO Photovoltaik „Bahnlinie II“, DB 2, Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung, Billigungs- und Auslegungsbeschluss, Integration des Vorhaben- und Erschließungsplans

117 Vorhabenbezogener Bebauungs- mit Grünordnungsplan SO Photovoltaik „Bahnlinie III“, DB 1, Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung, Billigungs- und Auslegungsbeschluss, Integration des Vorhaben- und Erschließungsplans

118 Vorhabenbezogener Bebauungs- und Grünordnungsplan SO Photovoltaik „Bahnlinie“, DB 2, Änderung des Aufstellungsbeschlusses

119 Antrag auf Zuschuss für die Jugendarbeit, SC Rain

120 Kiesabbau auf den Grundstücken FlNr. 823, 824, 825, 825/1, 828/1 und 831 bis 838, Gmkg Atting, Antrag auf Fristverlängerung zur Rekultivierung bis 31.12.2028

121 Betrieb einer Kieswasch- und Sortieranlage, Antrag auf Verlängerung der Betriebserlaubnis bis 31.12.2028

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an. 

 

 
 
Tagesordnung
 
Öffentlicher Teil 
 
103 Bekanntgabe von in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüssen 
 
104 MZ-Halle und Bürgerhaus; Antrag auf Nutzung der Tische für eine Ausstellung; Witt
 
105 Klärschlammentsorgung
 
106 Überörtliche Rechnungsprüfung 2015-2020
 
106.1 Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit; TZ 50.2
 
106.2 Änderung der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeinde-
verfassungsrechts; TZ 58 Sitzungsgeld 
 
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an. 
 
 
 
Mittwoch, 05.07.2023, 19.00 Uhr 
 
Tagesordnung
 
Öffentlicher Teil 
 
94 Bekanntgabe von in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüssen
 
95 Neuerlass der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung 
der Gehbahnen im Winter, TZ 47
 
96 Leistungsentgelt (§ 18 TVöD); Betriebliche Kommission; Bestellung der Mitglieder der Arbeitgeberseite
 
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an. 
 
 
Mittwoch, 14.06.2023, 19.00 Uhr
 
Tagesordnung
 
Öffentlicher Teil 
 
81 Bekanntgabe von in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüssen
 
82 Antrag auf Baugenehmigung, Umnutzung Rainer Weg 50
 
83 Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes "Aumerfeld", 
Dachneigung, Kniestock, Traufhöhe; Aumerfeld 18
 
84 Antrag auf Nutzung des Bürgersaals für die Aufführung eines Kasperltheaters
 
85 LED-Umrüstung Mehrzweckhalle
 
86 LED-Umrüstung Stock- und Hockeyhalle
 
87 Neuerlass der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die
Sicherung der Gehbahnen im Winter, TZ 47
 
88 Landtags- und Bezirkswahl 08.10.2023; Bestellung der Wahlvorsteher und deren Stellvertreter
 
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an. 
 
 
 
Tagesordnung
 
Öffentlicher Teil 
 
63 Feuerwehrgerätehaus Rinkam; Außenanlagen; Planentwurf
 
64 Antrag auf Aufstellung einer Einbeziehungssatzung für das Grundstück FlNr. 689/Teilfläche
 
65 Einleiten von Niederschlagswasser aus einem Neubau des Betriebsgeländes der MT-Propeller Holing GmbH & Co KG, Stellungnahme
zum Wasserrechsverfahren
 
66 Antrag auf Entfernung/ Zurückschneiden eines Baumes, Erlenstraße 8a
 
67 Antrag auf isolierte Befreiung, Errichtung einer Einfriedung, Kirchfeldstraße 15
 
68 Antrag des IHC Atting auf Nutzung der Mehrzweckhalle am 05. und 06.08.2023 (25- jähriges Gründungsfest)
 
69 Neuerlass der Hundesatzung, TZ 46
 
70 Erlass einer Verordnung über das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden, TZ 50.1
 
71 Neuerlass der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher
Feuerwehren, TZ 49 und TZ 50
 
72 Erlass einer Satzung über die Hausnummerierung, TZ 53 
 
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an. 
 
 
Mittwoch, 03.05.2023, 19.00 Uhr
 
Tagesordnung
 
Öffentlicher Teil 

46 DB 3 zum Bebauungs- mit Grünordnungsplan GE/GI Flugplatz Atting, Satzungsbeschluss

47 Spielplatz Rinkam, Vorstellung der Spielgeräte

48 Feuerwehr; Antrag auf Führerschein Klasse C

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an. 
 
 
 
Mittwoch, 12.04.2023, 19.00 Uhr
 
Tagesordnung
 
Öffentlicher Teil  
 
36 Feuerwehrgerätehaus Rinkam; Außenanlagen; Planentwurf
 
37 Spielplatz Rinkam, Planentwurf
 
38 Antrag auf Aufstellung einer Einbeziehungssatzung für das Grundstück FlNr. 689/Teilfläche
 
39 Neuerlass der Satzung über die Erhebung einer Kommunalabgabe zur Abwälzung der 
Abwasserabgabe für Kleineinleiter
 
40 Aufhebung der Ausbaubeitragssatzung
 
41 Neuerlass der Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren 
 
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an. 
 
 
 
 
 
Tagesordnung
 
Öffentlicher Teil 
 
25 Ringstraße; Hausnummerierung
 
26 Zuschussantrag ASK Aholfing
 
27 Neuerlass der Erschließungsbeitragssatzung
 
28 Neuerlass der Entwässerungssatzung
 
29 Neuerlass der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen
im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde Atting
 
30 Gewährung von Arbeitsmarktzulagen; Grundsatzbeschluss
 
31 Mehrzweckhalle und Stock- und Hockeyhalle; Umrüstung der Beleuchtung
 
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an. 
 
 
Mittwoch, 01.03.2023, 19.00 Uhr 
 
Tagesordnung
 
Öffentlicher Teil  
 
15 Deckblatt Nr. 3 zum Bebauungs- mit Grundordnungsplan GE "Flugplatz Atting", Billigungs- und Auslegungsbeschluss
 
16 Ringstraße; Beratung über die Hausnummerierung
 
17 Überörtliche Rechnungsprüfung 2015-2021
 
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an. 
 
 
Mittwoch, 08.02.2023, 19.00 Uhr - Pressebericht

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

7 Antrag auf Nutzung eines Raums im Bürgerhaus Alte Schule (Mutter-Kind-Gruppe; Kath. Erwachsenenbildung, Fr. Altmann)

8 Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2023 

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an. 

 

Mittwoch, 18.01.2023, 19.00 Uhr 

Tagesordnung

Öffentlicher Teil 

1 Nutzung des besonderen Grundvermögens "Gewässer des Freistaates Bayern, FlNr. 1980"

2 Überörtliche Rechnungsprüfung 2015-2021

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an. 

 

Mittwoch, 07.12.2022 19.00 Uhr - Pressebericht

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

164 Änderung des Flächennutzungsplanes mit DB 17 und des Landschaftsplanes mit DB 13 (SO Photovoltaik)

165 Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungs- und Landschaftsplans SO Photovoltaik „Bahnlinie II“, Deckblatt 2

166 Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungs- und Landschaftsplans SO Photovoltaik „Bahnlinie“, Deckblatt 2

167 Ehrung; Ehrenamtlich Tätige

168 Zuschussantrag TTF Atting

169 Antrag auf Gestattung zur Verlegung eines Stromkabels bei Wallmühle 1

170 Aufstellung einer Beschilderung beim Sportgelände und bei den Gewerbegebieten

171 Rechnungsprüfungsausschuss; Festlegung der Zahl der Mitglieder (TZ 5 der Überörtlichen Rechnungsprüfung)

172 Rechnungsprüfungsausschuss; Bestellung eines Vorsitzenden

173 Rechnungsprüfungsausschuss; Bestellung eines Stellvertretenden Vorsitzenden

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.  

 

Mittwoch, 16.11.2022 19.00 Uhr - Pressebericht

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

156 Aus- und Umbau im Obergeschoss des Kindergartens Atting, Genehmigung der Bauvereinbarung

157 Antrag auf Nutzung eines Raumes im Bürgerhaus; J. Weber

158 Stellungnahme zum Antrag auf Ausbau des Feldweges FlNr.688 mit einer Zufahrt zur Bundesstraße 8

159 Sportlerehrung

160 Bayern-WLAN

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.  

 

Mittwoch, 26.10.2022, 19.00 Uhr - Pressebericht 

Tagesordnung

Öffentlicher Teil 

146 Aus- und Umbau im Obergeschoss des Kindergartens Atting, Genehmigung der Bauvereinbarung

147 Antrag auf isolierte Befreiung, Erstellung einer Terrassenüberdachung, Aumerfeld 24a

148 Nachtragshaushalt 2022

149 Neufestsetzung der Überschwemmungsgebiete der Kleinen Laber, Stellungnahme der Gemeinde

150 Errichtung eines Umspannwerkes im Außenbereich, BA II, gemeindliches Einvernehmen

151 Kulturmobil 2023

152 Energieeinsparmaßnahmen

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an. 

 

 

Mittwoch, 05.10.2022, 19:00 Uhr - Pressebericht 

Öffentlicher Teil

134 Örtliche Rechnungsprüfung 2021; Prüfungsbericht

135 Feststellung der Jahresrechnung 2021

136 Entlastung zur Jahresrechnung 2021

137 Antrag auf Nutzungsänderung; Gemeindliches Einvernehmen: Georg-Stadler-Straße 7

138 Zuschussantrag zur Jugendarbeit; SC Rain

139 Aus- und Umbau im Obergeschoss des Kindergartens Atting, Kostenbeteiligung der Gemeinde Atting, Bauvereinbarung

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an. 

 

 

Mittwoch, 14.09.2022, 19:00 Uhr

Öffentlicher Teil

124 Stellungnahme zur Erweiterung und Änderung des B- und GO-Plans SO

Photovoltaik-Anlage Lerchenhaid (FINr. 190/1) der Stadt Straubing

125 Stellungnahme zur Erweiterung und Änderung des B- und GO-Plans SO

Photovoltaik-Anlage Lerchenhaid-Ostteil (FINr. 193/1) der Stadt Straubing

126 Stellungnahme zur Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplans

im Bereich der Photovoltaik-Anlage Lerchenhaid der Stadt Straubing

Ein nichtöfftentlicher Teil schließt sich an. 

 

 

 

 

Mittwoch, 24.08.2022, 19:00 Uhr

Öffentlicher Teil

114 Stadt Straubing, aufstellung des Bebauungs- mit Grünordnungsplans "GE Lerchenhaid", Stellungnahme

115 Sirenenmastanlage Rinkam, Standort

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 

 

Mittwoch, 03.08.2022, 19:00 Uhr

Öffentlicher Teil

106 Umbau des Kindergartens; aktualisierte Kostenschätzung

107 Umbau des Kindergartens; Genehmigung der Vereinbarung Gemeinde / Kirchenstiftung

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 

 

Mittwoch, 22.06.2022, 19:00 Uhr

Öffentlicher Teil

90 Antrag auf Zuschuss der Jagdgenossenschaft Atting, Wegebau

91 Antrag auf isolierte Befreiung, BG Kirchfeld, Lindenstraße 6, Holzeindeckung auf Freisitz

92 Einleiten von Niederschlagswasser aus dem Neubau einer Logistikhalle und eines Flugzeughangars mit Kantine, Kunden-Appartements und einer Betriebsleiterwohnung, in das Grundwasser durch die MT Propeller Holding GmbH & Co. KG, Stellungnahme der Gemeinde

Ein Nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 

Mittwoch, 01.06.2022, 19:00 Uhr

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

82 Antrag auf Befreiungen von den Festsetzungen des Beb.planes “Kirchfeld”, Birkenstraße 4, Art der Einfriedung, Dachform Carport, Anpassung Gebäudeproportionen;

Ein Nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

Mittwoch, 11.05.2022, 19:00 Uhr

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

63 Antrag auf Ausweisung einer 30 km/h-Zone in Rinkam

64 Änderung Planfeststellungsbeschluss für den Verkehrslandeplatz Straubing-Wallmühle

65 Wasserrechtliches Verfahren, Gewässerkreuzung der kleinen Laber sowie Verlegung eines Erdkabels im Bereich Wallmühle, Stellungnahme der Gemeinde

66 Deckblatt Nr. 1 zum vorhabenbezogenen Bebauungs- und Grünordnungsplan Sondergebiet Photovoltaik “Bahnlinie II”, Satzungsbeschluss

67 Vorhabenbezogener Bebauungs- und Grünordnungsplan SO Photovoltaik “ Bahnlinie III”, Satzungsbeschluss

68 Erlass einer städtebaulichen Satzung, FlNr. 69/2 und 70/2, Gmkg Atting

69 Stadt Straubing, Bebauungs- und Grünordnungsplan “SO Photovoltaikanlage Lerchenhaid”, Stellungnahme

70 Stadt Straubing, Bebauungs- und Grünordnungsplan “SO Photovoltaikanlage Lerchenhaid-Ostteil”, Stellungnahme

71 Sanierung Hauptstraße und Kirchhofmauer, Durchführung der Maßnahme

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 

Mittwoch, 20.04.2022, 19:00 Uhr

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

46 Bestätigung der Feuerwehrkommandanten der FF Atting

47 Einleiten von Niederschlagswasser aus dem geplanten Umspannwerk durch die Fa. GSW Netz GmbH

48 Stadt Straubing, 32. Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes (Lerchenhaid); Stellungnahme

49 Stadt Straubing, Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplans „Gewerbegebiet Lerchenhaid“, Stellungnahme

50 Jugendfreizeitheim und Heizzentrale; Einweihungsfeier

51 Feuerwehrgerätehaus Atting und TLF 3000; Einweihungsfeier

52 Flugplatz; Tektur-Neubau eines Hangars; FlNr. 1092/6; 1093/3

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 

 Mittwoch, 30.03.2022, 19 Uhr - Pressebericht

Öffentlicher Teil

31 BG Kirchfeld I, Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen zur Dachform und Anpassung Nebengebäude/Hauptgebäude; Lindenstraße 6

32 Antrag auf Jugendförderung; ASK Aholfing

33 Antrag auf Geschwindigkeitsbeschränkung für Flugplatzweg und Rinkamer Moosweg

34 Stellungnahme zur 33. Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes der Stadt Straubing

35 Bürgerhaus; Antrag auf Nutzung eines Raumes für eine Atem- und Tanztherapie

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 

Mittwoch, 09.03.2022, 19 Uhr 

Öffentlicher Teil - Pressebericht

22 Änderung des Flächennutzungsplans durch Deckblatt 1; PV Bahnlinie II; Billigungs- und Auslegungsbeschluss

23 Bebauungsplan SO PV Atting Bahnlinie II; Billigungs- und Auslegungsbeschluss

24 Bauantrag: Neubau einer Logistikhalle und Neubau eines Flugzeughangars mit Kantine; Flugplatzstraße

25 Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2022

26 Stellenplan 2022

27 Investitionsplan 2023-2025

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 

Mittwoch, 16. Februar 2022, 19 Uhr

Öffentlicher Teil

11 Jugendheim; Hausordnung

12 Ausweisung einer 30 km/h-Zone in Rinkam; Bürgerbefragung; Fragebogen

13 ELER-Förderprogramm, Sanierung der Hauptstraße und Kirchhofmauer

14 Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans „GE Flugplatz Atting“,

Neubau eines Lagers, Dachneigung, Flugplatzstraße 34

15 MZ-Halle, Hallenbelegung; Antrag Hr. Vanc

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 

Mittwoch, 26. Dezember 2022, 19.00 Uhr

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

1 Antrag auf Ausweisung einer 30 km/h-Zone in Rinkam

2 ILE Laber – Regionalbudget; Ausbau der Umkleidekabinen und Zuschauertribüne für die Stock- und Hockeyhalle; Eigenanteil der Region

3 Feuerwehr Atting; Übernahme der Kosten für die Alarmierungs-App

4 Bewerbung des I H C Atting zur Durchführung der Deutschen Meisterschaft (Jugendbereich)

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

Mittwoch, 15. Dezember 2021, 19.00 Uhr - Pressebericht

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

175 Feuerwehrgerätehaus Rinkam, Aktuelle Kostenberechnung

176 Bebauungs- und Grünordnungsplan SO PV „Bahnlinie III“, Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung, Billigungs- und Auslegungsbeschluss

177 Flächennutzungsplan DB 16 und Landschaftsplan DB 12, Feststellungsbeschluss

178 Bebauungs- und Grünordnungsplan SO PV „Bahnlinie II“, Deckblatt 1, Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung, Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 

Mittwoch, 24. November 2021, 19.00 Uhr

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

165 Antrag auf Entfernung eines Baumes; Kirchfeldstr. 11a

166 Zuschussantrag TTF Atting

167 Antrag auf Bauvorbescheid; Errichtung eines Betriebsleiterwohnhauses; Wallmühle 1

168 Umbau des Rad- und Wirtschaftsweges an der B8; Übernahme der Bau- und Unterhaltungslast

169 Feuerwehrgerätehaus Rinkam; Ausschreibung

170 Änderung des Flächennutzungsplans mit Deckblatt Nr. 16 und Änderung des Landschaftsplans mit Deckblatt Nr. 12; Billigungs- und Auslegungsbeschluss (Freiflächen-PV-Anlage an der Bahn)

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

Mittwoch, 03. November 2021, 19:00 Uhr - Pressebericht

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

153 Antrag auf Entfernung von zwei Bäumen in der Kirchfeldstraße

154 Mehrzweckhalle; Gebühren

155 Breitbandausbau; Gigabitprogramm

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 

Mittwoch, 13. Oktober 2021, 19.00 Uhr - Pressebericht

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

140 Antrag auf isolierte Befreiung, Lindenstraße 21, Errichtung einer 2 m hohen Einfriedung

141 Antrag auf isolierte Befreiung, Ecklfeld 34, Befestigung des Erdreiches durch L-Steine

142 Antrag auf Versetzen einer Straßenlampe; Hauptstr. 18

143 Kulturmobil 2022

144 I H C Atting, Antrag auf Vorfinanzierung; Förderung aus dem Regionalbudget

145 Deckblatt 3 zum Bebauungsplan „GE Flugplatz“, Vorentwurf

146 Örtliche Rechnungsprüfung 2020, Feststellung der Jahresrechnung 2020

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 

 

Mittwoch, 22. September 2021, 19.00 Uhr

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

132 Kläranlage, Klärschlamm-Studie

133 Sonderprogramm Trinkwasserbrunnen

134 Verkehrssicherungspflicht an Radwegen

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 

Mittwoch, 01. September 2021, 19.00 Uhr in der Aula der Schule Rain, Attinger Straße 10, 94369 Rain - Pressebericht

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

130 Kläranlage, Vorstellung der Klärschlamm-Studie

An dieser Sitzung nimmt auch der Gemeinderat Rain teil

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 

 

Mittwoch, 01. September 2021, 18.00 Uhr in der Aula der Schule Rain, Attinger Straße 10, 94369 Rain

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

127 Antrag auf Baugenehmigung, Tektur: Neubau eines Mühlengebäudes mit Teilaufstockung, Bruckmühle 1, Stellungnahme der Gemeinde

128 Pfarrhof; Zuschussantrag der Kath. Kirchenstiftung Atting zur Dachsanierung

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 

 

Mittwoch, 11. August 2021, 19.00 Uhr

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

119 Car Sharing Mikar

120 Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung; Gebührenkalkulation; Änderung der Gebührensätze

121 Bauvorhaben Talberg 10, Wohnhauserweiterung, Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Talberg

122 Mehrzweckhalle; Umbau des bisherigen Tankraums

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 

Mittwoch, 21. Juli 2021 - Pressebericht

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

107 Errichtung einer Einfriedung mit 1,8 m Höhe, Talberg 15; Antrag auf isolierte Befreiung

108 Errichtung einer Terrassenüberdachung, Attostraße 20, Überschreitung der Baugrenze;

Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Beb.-Planes Talberg,

109 Zuschussantrag zur Jugendarbeit; SC Rain

110 Gemeinde-App

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 

 

Mittwoch, 30. Juni 2021 - Pressebericht

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

98 Antrag auf Baugenehmigung, Errichtung eines Wohnhauses mit 4 WE Hauptstraße 18

Änderung der Planung (Erstellung eines Kellers);

99 Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Kirchfeld VI, Errichtung eines Kaltwintergartens Harthauser Weg 8, Dachneigung und Baugrenze;

100 Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Pfaffengraben II Errichtung eines Wintergartens Meisenstr. 6, Dachform und Dachdeckung;

101 Antrag auf Baugenehmigung, Nutzungsänderung und Umbau eines 3-Familien-Hauses zu einem Einfamilienhaus, Einhausen 4;

102 Bürgerhaus „Alte Schule“, Genehmigung von Tagesseminaren „Gewaltfreie Kommunikation“;

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 

 

Mittwoch, 09. Juni 2021 - Pressebericht

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

89 Sportgelände, Beleuchtung

90 Antrag auf Baugenehmigung im Außenbereich, Errichtung eines Umspannwerkes

91 Stellungnahme zur 32. Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplans im Bereich der Stadt Straubing „Gewerbegebiet Lerchenhaid“;

92 Antrag auf isolierte Befreiung, Feldgasse 12, Errichtung einer Einfriedung

93 Breitbandausbau, Gigabitrichtlinie

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 

Mittwoch, 19. Mai 2021 - Pressebericht

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

71 Feuerwehrgerätehaus Rinkam; Festlegung des Zeitpunkts der Ausschreibungen

72 Antrag auf isolierte Befreiung, Feldgasse 12, Errichtung eines Gabionenzauns, isolierte Befreiung zu Art und Höhe;

73 Antrag auf isolierte Befreiung, Aumerfeld 15 b, Baugrenze, Anpassung Haupt- und Nebengebäude

74 Antrag auf Anpflanzung der Laberböschung bei Hauptstraße 10

75 Jugendfreizeitheim mit Biomasseheizzentrale, PV-Anlage; Aufhebung des Beschlusses Nr. 140/2020

76 SO PV-Anlage Bahnlinie II; Flächennutzungsplan DB 16, Landschaftsplan DB 12, Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung, Billigungs- und Auslegungsbeschluss

77 Änderung von § 27 Abs. 2 der Geschäftsordnung; (Bekanntgabe/Genehmigung des nichtöffentlichen Teils der letzten Sitzungsniederschrift)

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 

 
Tagesordnung

Öffentlicher Teil

60 Antrag auf isolierte Befreiung, Sebastian-Weinzierl-Straße 4, Überschreitung der Baugrenze mit einer Terrasse; Zaun zur Abtrennung Garten-Stellplätze

61 Antrag auf isolierte Befreiung, Feldgasse 12, Errichtung eines Gabionenzauns, isolierte Befreiung zu Art und Höhe;

62 Antrag auf isolierte Befreiung, Ecklfeld 2, Errichtung eines Sichtschutzes, isolierte Befreiung zu Art und Höhe;

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
 
 
Tagesordnung

Öffentlicher Teil

39 Kindergarten; Erweiterung um eine Regelgruppe im Bestand; Vorstellung der Planung und Kostenschätzung

40 Kiesabbau FlNr. 820, Gmkg, Antrag auf Fristverlängerung zur Rekultivierung

41 Bebauungs- und Grünordnungsplan SO PV „Bahnlinie III“, Vorstellung der Planung, frühzeitige Beteiligung

42 WZV Straubing-Land; Trinkwasserspender

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
 
 
 
 
Tagesordnung

Öffentlicher Teil

27 Antrag auf Baugenehmigung Wallmühle 1, Nutzungsänderung eines Schweinestalls zu einem Pferdestall

28 Bebauungs- mit Grünordnungsplan „Pfaffengraben II“, Deckblatt Nr. 2, Aufstellungsbeschluss

29 GE Flugplatz Atting, Antrag auf Erstellung eines Deckblattes, Flugplatzstr. 32

30 Änderung FlNPl DB 16 und LPl DB 12, Sondergebiet PV-Anlagen, Vorstellung der Planung

31 Antrag auf Jugendförderung, ASK Aholfing

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
 
 
 
Tagesordnung

Öffentlicher Teil

16 Antrag auf Änderung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes „SO PV Bahnlinie II“ durch Deckblatt Nr. 1; Erweiterung auf 200 Meter

17 Antrag auf Ergänzung des Beschlusses für den Bebauungs- und Grünordnungsplan „SO PV Bahnlinie III“; Aufnahme vier weiterer Flurstücke, Erweiterung auf 200 Meter

18 Antrag auf Erweiterung F-Plan Deckblatt 16 und Landschaftsplan Deckblatt 12; Ausweisung Flächenkorridor

19 Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2021

20 Stellenplan 2021

21 Investitionsplan 2021

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
 
 
 
Tagesordnung

Öffentlicher Teil

9  Sanierung der Hauptstraße und der Kirchenmauer; Vorstellung der Planung

10 Bauantrag; Anbau an eine bestehende Lagerhalle; Flugplatzstr. 31; Befreiung von den Festsetzungen zur Dachneigung

11 Bauantrag; Nutzungsänderung und Erweiterung einer Garage zu einer Einliegerwohnung; Am Schulweg 3; Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Talberg

12 Bauantrag; Errichtung eines Wohnhauses mit 4 Wohneinheiten; Hauptstraße 18

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
 
 
 
 
Tagesordnung

Öffentlicher Teil

1 Bauantrag; Errichtung Wohnhaus; Ringstraße 14

2 Erlass einer Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
 
 

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

183 Breitbandausbau, Höfeprogramm, Landkreiszuschuss

184 Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Atting; Änderung der Gebührensätze; Rückwirkungsbeschluss

185 Regionalentwicklungsverein, Vertretungsbevollmächtigte

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
 
 
 

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

168 Antrag auf Befreiung von den Festsetzung Bebauungsplan Kirchfeld VI, Ecklfeld 9, Einfriedung

169 Einstellung des Aufstellungsverfahrens für das Sondergebiet Photovoltaik Oberkirchenweg:

170 Einstellung des Aufstellungsverfahrens für das Deckblatt Nr. 14 zum Flächennutzungsplan

171 Einstellung des Aufstellungsverfahrens für das Deckblatt Nr. 10 zum Landschaftsplan

172 Bürgerversammlung

173 Pfarrhof; Zuschussantrag der Kath. Kirchenstiftung Atting zur Dachsanierung

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
 
 
 

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

155 Sportgelände, Förderbescheid

156 SC Rain, Antrag auf Zuschuss für die Jugendarbeit

157 Bauantrag zur Errichtung einer landwirtschaftlichen Maschinen- u. Bergehalle mit Kartoffellager, FlNr. 685, Moosweg

159 Antrag auf Befreiung von den Festsetzung Bebauungsplan Kirchfeld VI, Anwesen Ecklfeld 9, Höhe der Einfriedung

160 Erlass einer Stellplatzsatzung

161 Örtliche Rechnungsprüfung 2019; Feststellung der Jahresrechnung 2019

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
 
 
 
 
Mittwoch, 21. Oktober 2020, 19 Uhr

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

140 Neubau Jugendfreizeitheim mit Biomasseheizanlage, Vorstellung der Elektroplanung

140.1  Neubau Jugendfreizeitheim mit Bioheizanlage; Vorstellung der Planung für Heizung und Sanitär

141 Neuerlass einer Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren sowie eines Pauschal-Verzeichnisses als Anlage zur Satzung

142 Änderung von § 5 Abs. 6 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (Verzinsung von Erstattungsbeträgen)

143 Kulturmobil

144 Adventlicher Dorfabend; Zuschuss

145 Änderung des Flächennutzungsplanes und Landschaftsplanes, Voranfrage der Firma Hans Wolf GmbH & Co KG, FlNr. 1149, 1150 und 1151, Gmkg Atting

146 Antrag der Firma Hans Wolf GmbH & Co KG auf Änderung der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 02.09.2015, Erweiterung der Waschung und Sortierung von Kies um das Grundstück FlNr. 1632, Gmkg Haimbuch

147 Grundwasserbrunnen, Einstellen der Messungen zum Grundwasserstand

148 Anfrage zur Nutzung der Mehrzweckhalle für die Fußballjugend der SG Post-Kagers

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
 
 
 

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

133 Kläranlage; Möglichkeiten der Klärschlammentsorgung

134 Bauantrag; Errichtung eines 6-Familienhauses; Hauptstraße 54

135 Antrag des I H C Atting auf Instandsetzung/Erneuerung der Eingangstür zum Sportheim/Teilbereich I H C

136 Nutzung von Räumlichkeiten im Bürgerhaus Alte Schule; Übungsgruppe gewaltfreie Kommunikation

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
 
 

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

125 Radlerrast s’Bankerl beim Kneipp-und-Bewegungspark Atting; Vorstellung der Planung

126 Kindergarten; Umbau; Vorstellung der Planung

127 Antrag auf isolierte Befreiung, Ecklfeld 4, Errichtung einer Mauer

128 Antrag auf Baugenehmigung; Befreiung von der Wandhöhe; FlNr. 673/4, Moosweg

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
 
 
 
 

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

113 Aufstellung eines Deckblatts zum Flächennutzungsplan zur Ausweisung eines Gebietes für eine Freiflächen-PV-Anlage an der Bahnlinie

114 Aufstellung eines Bebauungs- und Grünordnungsplans zur Ausweisung einer Freiflächen-PV-Anlage an der Bahnlinie

115 Breitbandausbau; Umsetzung der Gigabit-Richtlinie

116 Antrag auf Baugenehmigung, FlNr. 27,  Rainer Weg 2, Außenbereich, Laschinger

117 Antrag auf isolierte Befreiung, Ecklfeld 4, Errichtung einer Mauer, Amann

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
 
 
 

Mittwoch, 29. Juli 2020 - Pressebericht

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

105 Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes WA Pfaffengraben I, Befreiung von der festgesetzten Dachneigung für einen Kaltraumwintergarten, Dekan-Kolbinger-Straße 10

106 Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen einer Einbeziehungssatzung Moosweg, Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf FlNr. 673/4, Abweichung bei der Dachform

107 Antrag auf Nutzung der Mehrzweckhalle durch den Kreisjugendring SR-BOG am 5.9.2020

108 Benennung eines Mitglieds für den Sporthallenausschuss

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
 
 

Mittwoch, 08. Juli 2020 - Pressebericht

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

96 Antrag auf Neubau einer Terrasse, Hauptstr. 8, Vorhaben im Außenbereich

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
 
 

Mittwoch, 17. Juni 2020 - Pressebericht

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

90 Feuerwehrgerätehaus Rinkam, Erweiterung, Vorstellung der Planung

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
 
 

Mittwoch, 27. Mai 2020 - Pressebericht

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

79 Antrag auf isolierte Befreiung, Ecklfeld 34, Auffüllung und Art und Höhe der Einfriedung

80 Antrag auf isolierte Befreiung, Ecklfeld 25, Sichtschutzzaun und Garagenzufahrt

81 Antrag auf Rückschnitt von Bäumen auf der Grünfläche am Ahornweg bei HsNr 1

82 Antrag auf Baumfällung auf der Grünfläche an der Erlenstraße bei HsNr. 8a, 10

83 Dorferneuerung, Sanierung der Hauptstraße, Vorstellung der Planung

84 Dorferneuerung, Sportgelände, Vorstellung der Freiflächenplanung

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
 
 

Mittwoch, 06. Mai 2020 - Pressebericht

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

55   Vereidigung der neu gewählten Mitglieder des Gemeinderates

56   Beschlussfassung über die Zahl der weiteren Bürgermeister

57   Wahl des zweiten Bürgermeisters

58   Wahl des dritten Bürgermeisters

59   Geschäftsordnung; Neuerlass

60   Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts; Neuerlass

61   Bestellung der Mitglieder und deren Stellvertreter für die Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Rain

62   Bestellung der Mitglieder und deren Stellvertreter für die die Schulverbandsversammlung des Schulverbandes Rain

63   Bestellung der Mitglieder und deren Stellvertreter für die Zweckverbandsversammlung des Wasserzweckverbandes Straubing-Land

64   Bestellung eines Jugendsprechers

65   Bestellung eines Seniorensprechers

66   Bestellung der Mitglieder und deren Stellvertreter für den Rechnungsprüfungsausschuss

67   Bestellung der Mitglieder und deren Stellvertreter für den Bau- und Umweltausschuss

68   Bestellung der Mitglieder und deren Stellvertreter für den Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit

69  Antrag auf Verlängerung der wasserrechtlichen Erlaubnis für ein Gewässer bei Einhausen; Flußfischerei Mayer, FlNrn. 1790, 1224 und 1785

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 
 

Mittwoch, 15. April 2020 - Pressebericht

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

46 Antrag zur Verkehrsbeschränkung auf den Feldwegen FlNr. 226 und 208, Gmkg Atting

47 Verabschiedung der ausscheidenden Gemeinderatsmitglieder

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 
 

Mittwoch, 25. März 2020, 19 Uhr

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

38 Bauantrag Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage, Hauptstr. 10 Atting

39 Antrag auf Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplanes Talberg, Bau eines Sichtschutzzaunes, Am Schulweg 6a

40 Antrag auf Befreiung von der Festsetzung der Dachneigung zum Anbau eines Wintergartens, Meisenstraße 9

41 Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2020

42 Stellenplan 2020

43 Investitionsplan 2020

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 

 

Mittwoch, 04. März 2020, 19 Uhr

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

26 Antrag auf Änderung des Flächennutzungsplans zur Ausweisung eines „Sondergebiets Freizeit“; Nähe Johann-Firlbeck-Straße 1

27 Antrag auf Bauvorbescheid; Errichtung eines Austragshauses, Einhausen FlNr 1785/2

28 Feuerwehrgerätehaus Rinkam; Planentwurf

29 Jugendheim; Planentwurf                   

30 Verlängerung Gehweg an der Hauptstraße

31 Neubau der Kirchhofmauer; Info zum Ortstermin mit dem Denkmalamt

32 Zuschussantrag ASK Aholfing

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 

Mittwoch, 12. Februar 2020, 19 Uhr

Nichtöffentliche Sitzung

 

 

Dienstag, 21. Januar 2020 - Pressebericht

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

16 Zusammenlegung der Wasserzweckverbände; Übertragung der Aufgaben Wasserversorgung und Löschwasserversorgung sowie des Vermögens des Wasserzweckverbands Spitzberggruppe auf den Geschäftsstellenzweckverband

16.1 Aufgabenübertragung vom Zweckverband zur Wasserversorgung der Spitzberggruppe auf den Geschäftsstellenzweckverband Aitrachtal-, Buchberg-, Irlbach- und Spitzberggruppe ab 1.5.2020

16.2 Beitritt zum Geschäftsstellenzweckverband Aitrachtal-, Buchberg-, Irlbach- und Spitzberggruppe

16.3 Vermögensübertragung vom Zweckverband zur Wasserversorgung der Spitzberggruppe auf den Geschäftsstellenzweckverband Aitrachtal-, Buchberg-, Irlbach- und Spitzberggruppe

16.4 Auflösung des Zweckverbands zur Wasserversorgung der Spitzberggruppe ab 1.5.2020

17 Stock- und Hockeyhalle;

Ausschreibung der Restarbeiten; Heizung, Lüftung, Sanitär, Estrich, Bodenbelag, Fliesen

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 

Mittwoch, 08. Januar 2020, 19 Uhr

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

1   Jugendheim; Änderung der Planung

2   Sportgelände; Außenanlagen; Überarbeiteter Planentwurf mit Kostenschätzung

3   Feuerwehr Atting; Beratung über die Anschaffung einer zusätzlichen Wärmebildkamera

4   Bürgerhaus Alte Schule, Antrag auf Nutzung eines Raumes durch eine Blasmusikgruppe

5   Deckblatt Nr. 3 zum Bebauungs- und Grünordnungsplan GE/GI „Flugplatz Atting“, Aufstellungsbeschluss

6   Breitbandausbau; Höfeprogramm

7   Kommunalwahl 15.3.2020; Einteilung der Stimmbezirke; Berufung der Wahlvorsteher und deren Stellvertreter

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 

Mittwoch, 09. Oktober 2019, 19 Uhr

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

178 Antrag auf Entfernung einer Eiche bei Lindenstraße 22 (siehe Beschluss vom 13.3.2019)

179 Neubau einer landwirtschaftlichen Mehrzweckhalle im Außenbereich, FlNr. 1992, Gmkg Atting, Wallmühle 1

180 Richtlinie zur Förderung von Glasfaseranschlüssen für Rathäuser (Bürgerhaus); Ausschreibung/Vergabeverfahren

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 

 

Mittwoch, 20. November 2019 - Pressebericht

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

166 Info zur Neugestaltung der Hauptstraße und Neubau der Kirchhofmauer

167 Sportgelände; Außenanlagen; Kostenschätzung

168 Kirchhofmauer; Entwurf einer Vereinbarung zwischen der Gemeinde Atting und der Kath. Kirchenstiftung Atting

169 Breitbandausbau, Höfeprogramm

170 Antrag auf Errichtung eines Hundespielplatzes

171 Antrag auf Abholzen einer Fichte; Hochweg 3

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 

Mittwoch, 30. Oktober 2019 - Pressebericht

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

152 TTF Atting, Zuschussantrag zur Jugendarbeit

153 SC Rain; Zuschussantrag zur Jugendarbeit

154 Christkindlmarkt 2020, Budget

155 Hausnummernvergabe Finkengasse 2

156 Kommunalwahl 2020; Berufung des Stellvertretenden Gemeindewahlleiters

157 Kommunalwahl 2020; Ehrenamtlicher oder Hauptamtlicher Bürgermeister; Erlass einer Satzung

158 Errichtung einer landwirtschaftlichen Maschinen- und Bergehalle, FlNr. 685, Gmkg Atting mit Verlegung des Feldweges FlNr. 684, Gmkg Atting und Eintragung einer Grunddienstbarkeit (Leitungsrecht) für den gemeindlichen Kanal

159 Sportgelände; Außenanlagen; Planentwurf

160 Jugendheim Atting; Information zur Besprechung bei der ALE; Beschlussfassung zum Förderantrag

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 

 

Mittwoch, 09. Oktober 2019, 19 Uhr

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

144 WA Talberg; Befreiung von Bauvorschriften; Garage, Attostraße 5

145 Bedarfsanerkennung für die Kindergartenerweiterung

146 Kommunalwahl 15.3.2020; Berufung des Gemeindewahlleiters und dessen Stellvertreters

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 

Mittwoch, 18. September 2019, 19 Uhr

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

129 Richtlinie für die Bezuschussung, Erwerb und Verlängerung des Führerscheins Klasse C für aktive Feuerwehrkräfte

130 Jugendheim Atting/Heizwerk Sportanlagen; Information zur Besprechung bei der ALE; Planentwurf

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 

Mittwoch, 28. August 2019, 19 Uhr

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

118 Antrag auf Baugenehmigung, Anbau eines Balkons an das bestehende Wohnhaus, Wallmühle 1

119 Änderung der Nutzungsvereinbarung zur Sporthalle Atting

120 Grenzfeststellung der Hauptstraße in der Ortsmitte

121 Antrag der FF Atting auf Nutzung der Terrasse an der Mehrzweckhalle (Oktoberfest Sa. 26.10.2019)

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 

Mittwoch, 07. August 2019, 19 Uhr

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

106 FFW Atting/Schützenverein Atting, Antrag auf Förderung Jugendausflug

107 Antrag auf Aufstellung eines Verkehrsspiegels Birkenstraße/Oberkirchenweg

108 Kommunale Verkehrsüberwachung

109 Mehrzweckhalle; Reparatur des Fußbodens in der Herrenumkleide

110 Sportanlage; Jugendheim mit Heizzentrale; Finanzierung

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 

Mittwoch, 17. Juli 2019, 19 Uhr

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

101 Dorferneuerung, Vorstellung eines Planentwurfes zur Sanierung der Hauptstraße

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 

 

Mittwoch, 26. Juni 2019, 19 Uhr

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

89 Sportgelände; Freiflächenplanung; Planentwurf

90 Bebauungsplan Hochgarten; Antrag auf Befreiung von Bauvorschriften, Zaun, Keltenstr. 8

91 Antrag auf Nutzung der Mehrzweckhalle; FF Atting

92 Antrag auf Bezuschussung zur Teilnahme an der Europameisterschaft; I H C Atting

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 

 

Mittwoch, 05. Juni 2019, 19 Uhr

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

78 Umbau des Feuerwehrgerätehauses Rinkam; Planentwurf

79 Stock- und Hockeyhalle; Ergänzung der Nutzungsvereinbarung

80 Brückenprüfungen; Vorstellung des Prüfungsberichts

81 Bürgerbus; Fördermöglichkeiten

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 

 

Mittwoch, 15. Mai 2019, 19 Uhr

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

65 Antrag auf Geschwindigkeitsbeschränkung; Oberkirchenweg

66 Umbau des Feuerwehrgerätehauses Rinkam; Planentwurf

67 Jugendheim mit Heizzentrale; Einbau eines öffentlichen WC

68 Antrag: Pestizidfreie Gemeinde

69 Örtliche Rechnungsprüfung 2018, Feststellung der Jahresrechnung 2018

70 Änderung der Gebührensatzung für die Benutzung der Mehrzweckhalle

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 

 

Mittwoch, 24. April 2019, 19 Uhr

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

56 Antrag auf Bauvorbescheid, Mehrfamilienhaus, Ringstraße 8

57 Antrag auf Bezuschussung des Aktivensports der FF Atting

58 Jugendheim mit Heizzentrale; Planentwurf

59 Deckblatt Nr. 3 zum B-Plan Sportgelände; Aufstellungsbeschluss

60 Sportgelände; Geh- und Radwegbrücke Laber

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 

>>> Pressebericht der Bürgerversammlung am 09.04.2019 <<<

 

Mittwoch, 03. April 2019, 19 Uhr

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

45 Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2019

46 Antrag auf Bauvorbescheid, Mehrfamilienhaus, Ringstraße 8

47 Breitbandausbau; Information zum Markterkundungsverfahren; Förderantrag

48 Feldwegebau, Zuschussantrag der Jagdgenossenschaft

49 Teilnahme am Wettbewerb „Unser Dorf hat Zukunft“

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 

Mittwoch, 13. März 2019, 19 Uhr

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

28 Umbau des Feuerwehrgerätehauses Rinkam; Stellungnahme der FF Rinkam

29 Antrag auf Entfernung einer Eiche vor dem Grundstück Lindenstraße 22

30 Antrag auf isolierte Befreiung, Ludwig-Rothamer-Ring 10, Höhe der Einfriedung

31 Bewegungspark Atting, Vorstellung der Planung

32 Leader-Projekt Radfahrer-Rastplatz; Planentwurf

33 Leader-Projekt Radfahrer-Rastplatz, Erteilung einer isolierten Befreiung

34 Errichtung einer Biomasseheizanlage auf dem Sportgelände Atting

35 Lkw-Führerschein für Feuerwehrfahrzeug; Vereinbarung zur Kostenübernahme

36 Stellungnahme zur Aufstellung des neuen Flächennutzungs- und Landschaftsplanes der Gemeinde Kirchroth

37 Europawahl 26.05.2019; Bestellung der Wahlvorsteher und deren Stellvertreter

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 

 

Mittwoch, 20. Februar 2019, 19 Uhr

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

23 Erweiterung der elektronischen Schließanlage auf die Sporthalle und die Mehrzweckhalle

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 

Mittwoch, 30. Januar 2019, 19 Uhr

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

9   Umbau des Feuerwehrgerätehauses Rinkam; Vorstellung der Planung

10 Sportgelände; Vorstellung einer weiteren Planungsvariante (Jugendheim, Heizwerk)

11 Stellungnahme zum Schreiben des Rechtsanwalts Ebner zum Bebauungsplan Talberg

12 BG Kirchfeld V; Antrag auf isolierte Befreiung, Ludwig-Rothamer-Ring 10, Höhe und Art der Einfriedung

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 

Mittwoch, 09. Januar 2019, 19 Uhr

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

1   Sportgelände; Vorstellung einer weiteren Planungsvariante (Jugendheim, Heizwerk)

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 

 

Mittwoch, 19. Dezember 2018, 19 Uhr

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

202 Anbau an das Feuerwehrgerätehaus Atting; Vorstellung der Eingabeplanung

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 

Mittwoch, 07. November 2018, 19 Uhr

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

176 Antrag auf eine Pestizidfreie Gemeinde

177 Erweiterung Feuerwehrgerätehaus Atting; Planentwurf

178 Umnutzung von Räumen in den Gebäuden am Sportgelände; Planentwurf

179 Antrag auf isolierte Befreiung, Lindenstraße 13, Antrag auf Befreiung von der Stellplatzpflicht und Anpassung Nebengebäude an Hauptgebäude

180 BG Pfaffengraben II; Antrag auf Befreiung von Bauvorschriften; Meisenstraße 5

181 Zuschussantrag TTF Atting

182 Zuschussantrag SC Rain

183 Antrag auf Nutzung der Mehrzweckhalle und eines Seminarraums des Bürgerhauses Alte Schule; „Mama Auszeit“

184 Antrag auf Nutzung eines Seminarraums des Bürgerhauses Alte Schule; Übungsgruppe und Workshop „Gewaltfreie Kommunikation“

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 

 

Mittwoch, 17. Oktober 2018, 19 Uhr

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

165 Erweiterung Feuerwehrgerätehaus Atting

166 Weihnachtsmarkt 2019

167 Kulturmobil 2019

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 

 

Mittwoch, 26. September 2018, 19 Uhr

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

152 Vereinsheim für den Burschenverein Atting; Festlegung des Standorts

153 Antrag auf Verlängerung der Genehmigung für die Errichtung eines Lagerplatzes für Kies- und Anlagenteile auf FlNrn. 1110/1 T, 111 T, 1112 T

154 Antrag auf Verlängerung der Genehmigung zur Herstellung eines Gewässers durch Kiesabbau auf den FlNrn. 823, 824, 825/1

155 Antrag auf Verlängerung der Genehmigung zur Herstellung eines Gewässers durch Kiesabbau auf den FlNrn. 823, 825, 828, 831-838

156 Antrag auf Verlängerung der Genehmigung zum Betrieb eine Kieswasch- und Sortieranlage auf FlNr. 824

157 Krautgarten, Antrag auf Aufstellung eines Verkehrszeichens „Durchfahrt verboten“ mit Zusatz „Anlieger frei“ bzw „Landwirtschaftlicher Verkehr frei“

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 

 

Gemeinderatssitzung, Mittwoch, 05. September 2018, 19 Uhr

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

134 Antrag des Burschenvereins Atting auf Errichtung eines Vereinsheimes

135 Vorstellung der Planung für einen Fahrrad-Rastplatz beim Sportgelände

136 Sporthalle, Nutzungsvereinbarung Gemeinde/Vereine

137 Sporthalle; Nutzungsaufnahme

138 Antrag auf Baugenehmigung, MT-Propeller GmbH, Anbau einer Schleiferei

139 Alte Schule; Einweihung

140 Alte Schule; Gestaltung Aufgang

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 

 

Mittwoch, 25. Juli 2018 - Pressebericht

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

116 Alte Schule; Einweihung

117 Alte Schule; Nutzungsordnung/Hausordnung

118 Alte Schule; Antrag auf Nutzung von Räumlichkeiten

119 Baugebiet Kirchfeld VI, Anlage der straßenbegleitenden Grünflächen

120 Stellungnahme der Gemeinde zum Antrag der Fa. MT-Propeller auf Erteilung der wasserrechtlichen Gestattung zur teilweisen Verfüllung eines Gewässers auf den Grundstücken FlNr. 1076 bis 1083

121 Weiher FlNr. 1280 in Rinkam, Unterhaltungsmaßnahmen

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 

 

Mittwoch, 04. Juli 2018, 19 Uhr

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

104 Landschaftspflegerischer Begleitplan „Erweiterung Bauhof“

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 

 

Mittwoch, 13. Juni 2018, 19 Uhr

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

100 Bauantrag: Neubau einer Karoffellagerhalle; Fl.Nr. 685, Moosweg

101 Antrag auf Befreiung von Bauvorschriften, Talberg 15, Dachfarbe, Baugrenze, Nichtanpassung Hauptgebäude mit Garage

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 

 

Mittwoch, 23. Mai 2018, 19 Uhr

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

90 Sporthalle; Verteilung der Bewirtschaftungskosten

91 BG Kirchfeld VI; Antrag auf isolierte Befreiung, Errichtung von Gabionen; Harthauser Weg 8

92 LEADER-Projekt „Radrunde Golf und Thermenland“, Umsetzung des Vorhabens, Rastplatz für Radfahrer

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 

 

Gemeinderatssitzung, 02.05.2018 - Pressebericht

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

75 Alte Schule, Bestuhlung für das Bürgercafe

76 Feuerwehr; Antrag der FF Atting auf Anschaffung eines TLF 3000

77 Feuerwehr; Antrag der FF Atting auf Errichtung eines Anbaus an das Feuerwehrgerätehaus Atting

78 Mehrzweckhalle; Änderung der Gebührensatzung

79 Bürgerversammlung

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 

 

Mittwoch, 11.04.2018, 19 Uhr

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

54 LEADER-Projekt „Radrunde Golf Thermenland“, Erstellung eines Rastplatzes für Radfahrer

55 Sicherheitswache am Flugplatz Wallmühle; Vereinbarung zwischen der Flugplatz Wallmühle GmbH, der Gemeinde Atting und der Gemeinde Leiblfing

56 GE Flugplatz; Deckblatt Nr. 3 (Zufahrtsbreiten); Aufstellungsbeschluss

57 GE Flugplatz; Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Garagenpark, (Asphalt statt Pflaster)

58 Antrag auf Überlassung der MZ-Halle für ein Schafkopfturnier am 27.10.2018

59 Finkengasse 1; Energieausweis

60 Genehmigung der Zweckvereinbarung zur Verkehrsüberwachung durch die ILE Laber

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 

 

Gemeinderatssitzung, 21.03.2018 - Pressebericht

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

43 Örtliche Rechnungsprüfung 2017; Feststellung der Jahresrechnung 2017

44 Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2018

45 Antrag auf Neubau einer Fahrzeughalle; FF Rinkam

46 Aufstellung der Vorschlagsliste für das Schöffenamt

47 Einbeziehungsatzung FlNr. 674, Satzungsbeschluss

48 Bestätigung der Wahl des 1. und 2. Kommandanten der FF Rinkam

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 

Mittwoch, 28.02.2018, 19 Uhr

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

31 Alte Schule, Außenfassadenanstrich

32 Antrag auf Baugenehmigung, Aufstockung des bestehenden Wohnhauses, Talberg 15

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 

 

Gemeinderatssitzung, 07.02.2018 - Pressebericht

 

Mittwoch, 17.01.2018, 19 Uhr

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

1 Ergebnis der TV-Kanalbefahrung 2017, Sanierungsplanung

2 Fairtrade-Geschenkartikel für Aktionen der Gemeinde

3 GE Flugplatz Atting, Bauantrag Garagenpark

4 Änderung des FlNPl mit Deckblatt Nr. 15 und des LPl mit Deckblatt Nr. 11, Feststellungsbeschluss

5 Bebauungs- und Grünordnungsplan SO Photovoltaik „Bahnlinie II“, Satzungsbeschluss

6 Einbeziehungssatzung FlNr. 674, Gmkg Atting, Ergebnis der öffentlichen Auslegung, Beschluss zur erneuten Auslegung

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 

 

Mittwoch, 06.12.2017, 19 Uhr

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

197 Versicherungsschutz der Feuerwehr-Vereinsmitglieder

198 Teilnahme von FF-Mitgliedern am Lehrgang Flugzeugbrandbekämpfung

199 BG Kirchfeld VI; Antrag auf isolierte Befreiung, Terrassenüberdachung, Ecklfeld 5

200 WA Kirchfeld I; Antrag auf Befreiung von Bauvorschriften; Carport; Kirchfeld 3

201 Deckblatt 1 zum B- und GO-Plan Kirchfeld VI und Deckblatt 1 zu B- und GO-Plan

Hochgarten, Satzungsbeschluss

202 Erschließungsbeitragsrecht; 25jährige Höchstverjährungsfrist

203 Sporthalle; Werberechte

204 Antrag auf verkehrsberuhigende Maßnahmen in der Kirchfeldstraße

205 Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogrammes Bayern; Stellungnahme

206 Alte Schule; Einrichtung

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 

 

Mittwoch, 15.11.2017, 19 Uhr

Nichtöffentliche Sitzung

 

 

Mittwoch, 25.10.2017, 19 Uhr

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

167 Antrag auf Zuschuss für die Tischtennisfreunde Atting

168 Antrag auf Zuschuss zur Jugendarbeit für den SC Rain, Abt. Fußball

169  30-jähres Gründungsfest TTF Atting, Antrag auf Nutzung der MZ-Halle, des Sportplatzes und des Parkplatzes (7.9. – 9.9.2018)

170 Einleiten von Niederschlagswasser aus den neuen Funktionsflächen des Flugplatzes Straubing-Wallmühle in den Kagerser Moosgraben, Stellungnahme der Gemeinde

171 Antrag auf Änderung des Planfeststellungsbeschlusses für den Verkehrslandeplatz Straubing-Wallmühle, Stellungnahme der Gemeinde

172 Kulturmobil 2018

173 Bauantrag Bauhoferweiterung; Kirchweg 3

174 Bauantrag Inline- und Stocksporthalle; Am Sportplatz

175 Antrag auf Änderung der Vorfahrtsregelung am Hochweg

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 

 

Mittwoch, 04.10.2017, 19 Uhr

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

157 Deckblatt Nr. 2 zum Bebauungsplan Sportgelände an der Laber; Satzungsbeschluss

158 GE „Flugplatz Atting“; Errichtung einer Tankstelle, Flugplatzstraße, Befreiung von Bauvorschriften; Schwaiger

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 

Mittwoch, 13.09.2017, 19 Uhr

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

141 Generalsanierung Alte Schule, diverse Bemusterungen

142 Bauhoferweiterung; Entwurf Maier

143 Kiesabbau auf Flnr. 820, Antrag auf Fristverlängerung; Fa. Hans Wolf GmbH&Co KG

144 Kiesabbau auf Flnr. 825, Antrag auf Fristverlängerung; Fa. Hans Wolf GmbH&Co KG

145 Anschaffung einer Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge

146 Bebpl. Hochgarten DB 1, Bebpl. Kirchfeld VI DB 1, Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 

 

Mittwoch, 23.08.2017, 19 Uhr

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

125 Erweiterung eines Einfamilienhauses auf zwei Wohneinheiten und Errichtung einer Gartenmauer (Schallschutz); Antrag auf Baugenehmigung; Laubental 1

126 Aufnahme von betrieblichem Abwasser aus dem Zerlegebetrieb des im Bau befindlichen Regionalschlachtbetriebes

127 Bauhoferweiterung; Entwurf Maier

128 Alte Schule; Kücheneinrichtung

129 Sporthalle, Grundsatzentscheidung über den Ankauf einer gebrauchten Halle

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 

Mittwoch, 02.08.2017, 19 Uhr

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

110 Deckblatt 2 zum Bebauungsplan „SO Sportgelände an der Laber“, Ergebnis der 2.   Auslegung, Auslegungsbeschluss

111 Bauhof; Standortentscheidung

112 Antrag auf Baugenehmigung, Moosweg, FlNr. 72/4, Fischer

113 Aufnahme von betrieblichem Abwasser aus dem Zerlegebetrieb des im Bau befindlichen Regionalschlachtbetriebes

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an .

 

Gemeinderatssitzung, 12.07.2017- Pressebericht

 

 

Mittwoch, 21.06.2017 , 19 Uhr

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

100 Aufstellen von Parkbügeln an der Dekan-Kolbinger-Straße

101 Antrag auf vorübergehende Benutzung der Feldwege FlNr. 281, 285; Kuklau

102 Gebührenrechnende Einrichtungen; Kalkulatorischer Zinssatz

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 

 

Mittwoch, 31.05.2017 , 19 Uhr

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

86 Prüfberichte zu den Feuerwehrgerätehäusern

87 Bebauungs- und Grünordnungsplan SO „Sportgelände an der Laber“, Deckblatt 2, Ergebnis der öffentlichen Auslegung, Überarbeitung des Entwurfes

88 Förderrichtlinie des Kreisjugendrings

89 Antrag der Feuerwehr Atting auf Anschaffung eines TLF 3000 und auf Errichtung eines Anbaus an das Feuerwehrgerätehaus Atting

 

 

Mittwoch, 10.05.2017 , 19 Uhr

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

80 Aufstellung eines Bebauungs- und Grünordnungsplans SO PV-Anlage Lerchenhaid-Nordteil durch die Stadt Straubing

81 24. Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplans durch Deckblatt Nr. 24 durch die Stadt Straubing

82 Deckblatt Nr. 1 zum B-Plan WA Hochgarten; Stellungnahme des LRA

83 Deckblatt Nr. 1 zum B-Plan WA Kirchfeld VI; Stellungnahme des LRA

 

 

Gemeinderatssitzung, 19.04.2017-  Pressebericht

Bürgerversammlung, 06.04.2017 - Pressebericht

Gemeinderatssitzung, 08.03.2017 - Pressebericht

 

 
Mittwoch, 22. Februar 2017, 19.00 Uhr

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

25 Bürgerentscheid zum Regionalschlachthof; Feststellung des Abstimmungsergebnisses

26 Bauantrag; FlNr. 689, Pleischl

27 Antrag auf isolierte Befreiung, Bau eines Gabionen-Zaunes; Sebastian-Weinzierl-Str. 5

28 Antrag auf Änderung eines Straßennamens in Rinkam

29 Bebauungs- und Grünordnungsplan „SO Photovoltaikanlage Lerchenhaid-Nordteil“; Stadt Straubing, Beteiligung der Nachbargemeinden

30 Rodungsmaßnahmen am Lärmschutzwall bei den Asphaltstockbahnen

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 
 
 
 
Mittwoch, 25. Januar 2017, 19.00 Uhr

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

16 Befreiung von Bauvorschriften, Bauantrag Wiesmüller Wohnbau GmbH, Ludwig-Rothamer-Ring 10,

17 Einbeziehungssatzung FlNr. 674, Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung, Auslegungsbeschluss;

18 Ausweisung des Grundstückes FlNr. 1167 als Ökokontofläche

19 Generalsanierung der Alten Schule; Bauzeitenplan

Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.

 
 
 
 

Gemeinderatssitzung, 16.01.2017 - Pressebericht


 
Mittwoch, 04. Januar 2017, 19.00 Uhr

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

1 Deckblatt Nr. 2 zum Bebauungs- und Grünordnungsplan GE/GI „Flugplatz Atting“, Satzungsbeschluss

2 Antrag auf Errichtung einer gemeinsamen Sportstätte für den Eisstock- und Skaterhockeybetrieb in Atting

 

 

Gemeinderatssitzung, 23.11.2016 - Pressebericht

Gemeinderatssitzung, 02.11.2016 - Pressebericht

Gemeinderatssitzung, 12.10.2016 - Pressebericht

Gemeinderatssitzung, 20.07.2016 - Pressebericht

 
 

Mittwoch, 29. Juni 2016  19.00 Uhr
Öffentlicher Teil
72 Energiecoaching; Ergebnispräsentation
73 Deckblatt 2 zum Bebauungs- und Grünordnungsplan GE \\\\\\\\\\\\\\\"Flugplatz Atting\\\\\\\\\\\\\\\", Billigung und frühzeitige Beteiligung
74 Deckblatt 1 zum Bebauungs- und Grünordnungsplan \\\\\\\\\\\\\\\"Kirchfeld VI\\\\\\\\\\\\\\\", Änderung von öffentlichen Grünflächen in Parkbuchten

 

 

Mittwoch, 08. Juni 2016  19.00 Uhr
Öffentlicher Teil

62 Verkehrs- und Parksituation am Harthauser Weg, Planung

61 Einbeziehungssatzung Atting, Fl.Nr. 689/Teilfläche, Satzungsbeschluss

63 Antrag auf isolierte Befreiung, Harthauser Weg 13, Errichtung einer Mauer

 

 

Mittwoch, 18. Mai 2016  19.00 Uhr
Öffentlicher Teil

52 Kernwegenetz
53 Verkehrs- und Parksituation am Harthauser Weg
54 Antrag auf einen Telefonanschluss; FF Rinkam
55 Einbeziehungssatzung Atting; FlNr. 689/Teilfläche; Satzungsbeschluss
56 Mietwohnung Finkengasse 1; Umbau Bad im OG

 

Mittwoch, 27.04.2016, 19.00 Uhr 

Öffentlicher Teil

43 Bericht zur Bürgerversammlung vom 7.4.2016
44 Verkehrssituation Harthauser Weg
45 Antrag auf Verbesserung des Straßenzustands der Finkengasse (HsNr 1 - 3)
46 BG Talberg; Antrag auf Befreiung von Bauvorschriften, Talberg 2

 

 

Mittwoch, 06.04.2016, 19.00 Uhr

Öffentlicher Teil
33 Generalsanierung der Alten Schule; Vorstellung der Eingabeplanung
34 Einbeziehungssatzung Baderstraße, FlNr. 674, Aufstellungsbeschluss
35 Antrag auf Jugendförderung, ASK Aholfing
36 Antrag auf Sperrung des Feldweges FlNr. 1135 (Rinkamer Moos)
37 Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes „Feiertagsacker“, Stadt Straubing
38 Fortschreibung des Regionalplans; Kapitel B I Freiraum, Natur und Landschaft

 

 

Mittwoch, 16.03.2016, 19.00 Uhr

Öffentlicher Teil

34 Antrag auf isolierte Befreiung zur Höhe einer Mauer, Aumerfeld 19b, Seidl

35 Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2016

 

 

Mittwoch, 24.02.2016, 19.00 Uhr

Öffentlicher Teil

16 Alte Schule; Planentwurf
17 Dorferneuerung; Neugestaltung Ortsmitte Atting, Durchführung der Maßnahme
18 Antrag des EC Atting auf Baumaßnahmen auf dem Vereinsheimgelände
19 Container des Burschenvereins Atting, Reparaturen der Böden
20 BayernWLAN; Standortvorschläge
21 Antrag auf Aufstellung einer Einbeziehungssatzung „Baderstraße“
22 BG Kirchfeld VI; Antrag auf isolierte Befreiung, Erstellung eines Betonsockels; Feldmeier
23 Unser Dorf soll schöner werden
24 Wasserrahmenrichtlinie; Umsetzungskonzept
25 Örtliche Prüfung der Jahresrechnung 2015; Feststellung der Jahresrechnung 2015

 

 

Mittwoch, 03.02.2016, 19.00 Uhr
Öffentlicher Teil
8 Antrag des I H C Atting auf Anbringung eines Werbeplakats
9 Antrag des I H C Atting auf Nutzung der Mehrzweckhalle (PublicViewing FußballEM 2016)
10 Antrag auf Nutzung eines Raumes in der Alten Schule
11 Generalsanierung der Alten Schule; Fördermöglichkeiten

 

 

Mittwoch, 13.01.2016, 19.00 Uhr

Öffentlicher Teil
1 Dorferneuerung, Neugestaltung Ortsmitte Atting, Vorstellung von neuen Entwürfen
Ein nichtöfftenlicher Teil schließt sich an.

 

Mittwoch, 02.12.2015, 19.00 Uhr

Öffentlicher Teil
195 Einbeziehungssatzung Atting; FlNr. 689/Teilfläche; Ergebnis der Frühzeitigen Beteiligung
196 Verkehrsüberwachung; Zweckvereinbarung VG Rain / ILE Laber
197 Feuerwehrerholungsheim; Kostenübernahme
198 BG Kirchfeld VI; Widmung der Ortsstraße „Ecklfeld“
199 Sitzungsterminkalender 2016

 

 

Mittwoch, 11.11.2015, 19.00 Uhr

Öffentlicher Teil
177 Zuschussantrag; I.H.C. Atting
178 Zuschussantrag zur Jugendarbeit; SC Rain
179 Einbeziehungssatzung Atting; FlNr. 689/Teilfläche; Ergebnis der Frühzeitigen Beteiligung

 

 

Mittwoch, 30.09.2015, 19.00 Uhr
Öffentlicher Teil
154 Christkindlmarkt 2015
155 Kindergartenbelegung

 

 

Mittwoch, 09.09.2015  19 Uhr
Öffentlicher Teil
147 Einbeziehungssatzung Atting; FlNr. 689/Teilfläche; Frühzeitige Beteiligung
148 BG Kirchfeld VI; Antrag auf Befreiung von Bauvorschriften; Garage auf der Parzelle 25

 

 

Mittwoch, 19.08.2015 19 Uhr
Öffentlicher Teil
140 10-jährige Sichtprüfung der Kanalisation, Festlegung des Umfanges
141 Antrag auf Befreiung von Bauvorschriften, Kallmünzer, Friedrich-Schrems-Str. 1, (Dachneigung, Anpassung an Hauptgebäude)
142 Antrag auf isolierte Befreiung, Mehnert, Ludwig-Rothamer-Ring 17
143 Antrag auf Bezuschussung von Fitnessgeräten; Fitness Factory
144 Antrag auf Jugendförderung, ASK Aholfing
145 Berufung des Wahlleiters und dessen Stellvertreters sowie Bildung eines Wahlvorstandes und eines Briefwahlvorstandes für den Bürgerentscheid „Bau eines Begegnungszentrums durch die Gemeinde Atting“
146 Antrag des SC Rain auf Nutzung des Bolzplatzes in Atting

 

 

Dienstag, 28.07.2015
Öffentlicher Teil
121 Antrag auf Zulassung eines Bürgerbegehrens „Bau eines Begegnungszentrums durch die Gemeinde Atting“
122 Verkehrsregelung an der Kreuzung B8 / Hauptstraße-KrSR 20
123 Sanierung der Schule Rain; Sachstandsbericht
124 Kieswasch- und Sortieranlage der Fa. Hans Wolf auf FlNr. 824 Gmkg Atting
Antrag der Fa. Kies-Wolf auf eine Änderung der Genehmigung zur Kieswasch- und Sortieranlage in Atting FlNr. 824
125 GE Rinkam; Antrag auf Befreiung von Bauvorschriften; Laubental 1a (Pultdach)
  

Einwohnerzahl jeweils zum 31.12.

 

Jahr Einwohner
1950 1.152
1961 846
1970 843
1977 977
1978 990
1979 1.020
1980 1.050
1981 1.082
1982 1.126
1983 1.128
1984 1.132
1985 1.137
1986 1.133
1987 1.135
1988 1.117
1989 1.152
1990 1.188
1991 1.222
1992 1.264
1993 1.326
1994 1.377
1995 1.402
1996 1.433
1997 1.477
1998 1.567
1999 1.597
2000 1.597
2001 1.611
2002 1.638
2003 1.686
2004 1.678
2005 1.691
2006 1.678
2007 1.671
2008 1.642
2009 1.642
2010 1.647
2011 1.635
2012 1.618
2013 1.635
2014 1.658
2015 1662
2016 1653
2017 1691
2018 1693
2019 1712
2020 1717
2021 1742
2022 1702
2023 1702
Wohngebäude zum 31.12.2021 624
Fläche 1.492 ha
davon Landwirtschaft 1.096 ha
Gemeindestraßen
Innerortsstraßen 14,061 km
Gemeindeverbindungsstraßen 13,870 km
Gesamt 27,931 km
davon ausgebaut 23,632 km

Banken in der Gemeinde Atting: 

Sparkasse Niederbayern-Mitte

Geschäftsstelle Atting
Hauptstr. 28, 94348 Atting        
Tel.: 09421/863-1234           
                
Es stehen Geldautomaten und Kontoauszugsdrucker im SB-Bereich zur Verfügung.
Servicetelefon der Sparkasse täglich von 07:30 Uhr - 17:30 Uhr

Postagentur in Rain

Puchhofer Weg 1, 94369 Rain (neben dem Kindergarten St. Michael)

Öffnungszeiten: 

Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag
14.00 - 17.30 14.00 - 17.30 14.00 - 17.30 14.00 - 17.30

14.00 - 17.30

09.00 - 10.00

Die Postagentur hat am Faschingsdienstag geschlossen!

 

 

Baugebiet Pfaffengraben II

 

  - Der Gemeinde Atting stehen keine Grundstücke zum Verkauf zur Verfügung -
 

 

 

 

Ausweisung Bebauungsplan "Pfaffengraben II"
Es stehen keine Grundstücke mehr zur Verfügung
 

 

GE/GI Flugplatz Atting

 - Der Gemeinde Atting stehen keine Grundstücke zum Verkauf zur Verfügung -

 

 

 

>>> Bebauungs- mit Grünordnungsplan<<<

>>> Bebauungs- mit Grünordnungsplan A <<<

>>> Bebauungs- mit Grünordnungsplan B,C <<<

>>> Deckblatt 1 <<<

>>> Lageplan <<<

 

 

Ausweisung Bebauungsplan "GE/GI Flugplatz Atting"
Lage Nördlich des Flugplatzes Wallmühle
Grundstückskaufpreis 28,50 €/m²
Ablösebetrag auf den Erschließungsbeitrag 14,49 €/m²
Gesamt 42,99 €/m²

zzgl. Entwässerungsbeitrag (2,32 €/m² Grundstücksfläche + Geschossfläche bei 400 m² x 8,14 € = 3.256 € bei 1.200 m² = ca. 2,74 €/m²)

Die Grunderwerbsnebenkosten (Grundbucheintrag, Grunderwerbsteuer, Notargebühren) sowie die Kosten für den Strom-, Frischwasser- und Telekommunikationsanschluss sind im Kaufpreis noch nicht enthalten.

 

Die Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung sowie zur Baugestaltung und Einfriedung können dem rechtskräftigen Bebauungs- mit Grünordnungsplan entnommen werden.
 

 

Baugebiet Kirchfeld VI

 

  - Der Gemeinde Atting stehen keine Grundstücke zum Verkauf zur Verfügung -

 

 

 

>>> Bebauungs- und Grünordnungsplan <<<

>>> Bebauungs- und Grünordnungsplan Teil 1 <<<

>>> Bebauungs- und Grünordnungsplan Teil 2 <<< 

>>> Lageplan <<<

 

Ausweisung Bebauungsplan "Kirchfeld VI" BA 1 und BA 2
Erschließung Die Erschließungsarbeiten sind in BA 1 und BA 2 abgeschlossen
Zahl der Grundstücke

42 Bauparzellen

 

Es stehen keine Grundstücke mehr zur Verfügung!

 

Kaufpreis
Grundstück  62,00 €/m²
Ablösebetrag auf den Erschließungsbeitrag  31,77 €/m²
Entwässerung  ca. 6,30 €/m²
Gesamt   ca. 100 €/m²
   
Die Grunderwerbsnebenkosten (Grundbucheintrag, Grunderwerbsteuer, Notargebühren) sowie die Kosten für den Strom-, Frischwasser- und Telekommunikationsanschluss sind im Kaufpreis noch nicht enthalten.

   
Die Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung sowie zur Baugestaltung und Einfriedung können dem rechtskräftigen Bebauungs- mit Grünordnungsplan entnommen werden.

   
   
   

 

 

Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Weitere Informationen zu Cookies erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.